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Hilderser Blättchen
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Marktgemeinde Hilders

Abb.1: Geltungsbereich

Bebauungsplan Nr. 5, Ortsteil Eckweisbach „Am ehemaligen Bahnhof“

(Bebauungsplan nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren)

Bekanntmachung des Beschlusses über die erneute Offenlegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) in Verbindung mit §§ 3 (2) BauGB und § 4(2) BauGB

Erneute Offenlegung

In der Sitzung vom 13.04.2026 hat die Gemeindevertretung die erneute Offenlegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) in Verbindung mit §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gefasst.

Die Abgrenzung ist aus der Abbildung ersichtlich.

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Eckweisbach und wird wie folgt begrenzt:

Im Norden:

in der Flur 4 durch die Flurstücke 80/1 (tlw. Milseburgradweg), 79, 77/2, 70 (Weg) und 67

Im Osten:

in der Flur 4 durch die Flurstücke 65 und 61 und in der Flur 10 durch das Flurstück 55/3 (Scheppenbach)

Im Süden:

in der Flur 10 durch die Flurstücke 58, 53/1 (tlw.), 50 (Milseburgradweg)

und in der Flur 11 durch das Flurstück 83 (Hauptstraße)

Im Westen:

in der Flur 11 durch das Flurstück 75/4 (Hauptstraße), in der Flur 10 durch das Flurstück 2/9 (tlw.)

Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Eckweisbach.

Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 3,1346 ha.

Ziel und Zweck der Planung und Planverfahren

In 1981 wurde die 7. Änderung des Flächennutzungsplans rechtskräftig. Diese Änderung wurde erforderlich, da die Bauflächen zwischen dem Scheppenbach und der damaligen Bundesbahnanlage als Wohnbaufläche dargestellt waren. In diesem Bereich sind neben der Wohnbebauung auch kleine Gewerbebetriebe und der Bahnhof vorhanden. Um der tatsächlichen Bebauung gerecht zu werden, hat die Gemeindevertretung am 12.03.1980 die Änderung des Flächennutzungsplanes dahingehend beschlossen, die Wohnbauflächen in gemischte Bauflächen zu ändern. Im Bereich der Planänderung wurde die seitherige Darstellung „Wohnbauflächen“ aufgehoben und als „gemischte Bauflächen“ neu dargestellt.

Im Zuge der Erstbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Rechtsauffassung Bedenken gegen die Fest-setzung als "MDW" – "Dörfliches Wohngebiet" bestehen. Für diese Ausweisung müssen mindestens alle Hauptnutzungen, wie Wohnen, Nebenerwerbslandwirtschaft und Gewerbliche Nutzungen vorhanden sein, in jedem Fall möglich sein.

Der aktuellen Rechtsauffassung folgend wurde der Bebauungsplan überarbeitet und die Baugebiete in Anlehnung an die rechtskräftige Flächennutzungsplanänderung von 1981 sowie die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes von 1997 angepasst, weshalb dieser erneut offengelegt wird.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlegung) liegt der Entwurf des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Hilders einschließlich der Begründung in der Zeit von

Montag, den 04.05.2026 bis einschl. Donnerstag, den 04.06.2026

in der Gemeindeverwaltung Hilders, Bürgerbüro, Kirchstraße 2-6 in 36115 Hilders, öffentlich aus und kann eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.

Während der allgemein bekannten Öffnungszeiten

Montag

8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag

8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

haben Bürger die Gelegenheit, sich zu informieren und durch Änderungs- und Ergänzungswünsche die Planung zu beeinflussen.

Die Äußerung kann schriftlich erfolgen; wünscht ein Bürger die Protokollierung seiner Äußerung oder die Erörterung der Planung, so kann dies geschehen.

Der Planentwurf und die Begründung sind auch digital über die Internetseite der Gemeinde Hilders unter folgendem Link als pdf-Datei abrufbar:

www.hilders.de/rathaus/buergerservice/online-rathaus/bauleitplanung

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Pläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Vorbereitung und Durchführung einzelner Verfahrensschritte wurden gemäß § 4b BauGB einem Planungsbüro übertragen.

Hilders, den 04.05.2026

Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Hilders
gez. Ronny Günkel
(Bürgermeister)