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Hilderser Blättchen
Ausgabe 19/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Nachtrag IX zur Hauptsatzung

der Marktgemeinde Hilders vom 25.01.1988

(einschl. Nachtrag I vom 26.10.1993, Nachtrag II vom 26.02.2002,

Nachtrag III vom 13.10.2003, Nachtrag IV vom 26.04.2006, Nachtrag V vom 12.12.2008, Nachtrag VI vom 14.06.2016, Nachtrag VII vom 12.04.2021 und Nachtrag VIII vom 18.11.2021)

Aufgrund § 6 i.V.m. § 50 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom

1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders am 17. Februar 2025 diesen Nachtrag IX zur Hauptsatzung der Marktgemeinde Hilders beschlossen:

Artikel 1

Der Absatz 1 des § 7 (Öffentliche Bekanntmachung) bekommt folgende Fassung:

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 BekanntmachungsVO der Gemeinde Hilders unter www.hilders.de/bekanntmachungen unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gegeben.

Zudem hat die Gemeinde im Hilderser Blättchen im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

Artikel 2

Die Absätze 4 und 5 des § 7 (Öffentliche Bekanntmachung) werden künftig zu den Absätzen 5 und 6 und es wird ein neuer Absatz 4 mit folgender Fassung eingefügt:

(4)

Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.

dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2.

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3.

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4.

welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

Artikel 3

Dieser Nachtrag IX tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Hilders, den 08.05.2025

Der Gemeindevorstand
Ronny Günkel
Bürgermeister