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Hilderser Blättchen
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 4 „Im Augsgrund“ im Ortsteil Eckweisbach gemäß § 10 Abs.3 BauGB

hier: räumlicher Geltungsbereich 1. Änderung B-Plan Nr. 4 „Im Augsgrund“ OT Eckweisbach, Marktgemeinde Hilders, Plan genordet, ohne Maßstab

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders hat in ihrer Sitzung am 20.12.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Im Augsgrund“ im Ortsteil Eckweisbach einschließlich der textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung und dem Umweltbericht zugestimmt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Im Augsgrund“ im OT Eckweisbach in Kraft.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Im Augsgrund“ beinhaltet die Flurstücke 51/6, 52/10, 52/11, 52/12, 52/13, 52/16, 52/18, 52/19, 52/25, 52/27, 52/28, 52/29, 52/30, 51/4, 55/7, 55/7, 55/8, sowie auf die Flurstücke der öffentlichen Straßen 52/31, 52/33 sowie 52/32 teilweise, der Flur 11 in der Gemarkung Eckweisbach. Die 1. Änderung des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 16.641 m² und ist der anliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.

Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Hilders im Rathaus, Kirchgasse 2 – 6 in 36115 Hilders während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlagen Auskunft erteilt.

Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung Hilders sind (sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt):

Montag

Dienstag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Nentershausen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hilders, den 11.01.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hilders
gez. Bürgermeister