hier: räumlicher Geltungsbereich, Plan genordet, ohne Maßstab
Die Gemeindevertretung der Markgemeinde Hilders hat in ihrer Sitzung am 18.10.2023 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Krautacker“ im Ortsteil Batten einschließlich der textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Krautacker“ im OT Batten in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Krautacker“ bezieht sich ausschließlich auf das Flurstück 8/4 und 14/6 teilweise, Flur 9 der Gemarkung Batten. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr.3 „Krautacker“ umfasst eine Fläche von ca. 3.500 m² und ist der anliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Anlagen wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort in der Gemeindeverwaltung Hilders, Rathaus Hilders, Kirchstraße 2 – 6 in 36115 Hilders während der üblichen Dienststunden (Mo & Di: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Do 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr, Fr. 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, sofern nicht auf einen der genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Über den Inhalt wird auf Verlagen Auskunft erteilt.
Die Unterlagen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Krautacker“ (Plan mit textlichen Festsetzungen, Begründung, Vorhabenplan Blatt 1 – Freiflächenplan, Vorhabenplan Blatt 2 - Bestandsvermessung) werden zudem auf der Homepage der Marktgemeinde Hilders (www.hilders.de) sowie über das Internetprotal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Marktgemeinde Hilders unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.