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Hilderser Blättchen
Ausgabe 21/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Gesetzesänderung – Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes (Ausschankgenehmigung)

Seit dem 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen. Dies bedeutet, bietet ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke an, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.

Die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind nach wie vor einzuhalten.

Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum muss auch in Zukunft beantragt werden.

Für alle anderen Veranstalter gilt weiterhin:

Wer aus besonderem Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt der Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.

Die Regelungen zur Sperrzeitverkürzung gelten ferner auch für alle Veranstalter - auch für Vereine, die von der gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind.

Die Anzeige nach § 6 des Gesetzes ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Marktgemeinde Hilders, Haupt- und Ordnungsamt, persönlich oder per E-Mail: hauptamt@hilders.de, einzureichen.

Bei weiteren Rückfragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.