hier: räumlicher Geltungs- und Änderungsbereich B-Plan Nr. 3 „Krautacker“ OT Batten, genordet, ohne Maßstab
| a) | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB |
| b) | Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB |
a)
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders hat am 24.04.2023 den Beschluss zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Krautacker“ im OT Batten gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Durch die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans soll eine Weiterentwicklung / Umnutzung der vorhandenen Gewerbefläche ermöglicht werden, um die betrieblichen Abläufe der dort ansässigen Firma zu optimieren und so den Standort der Firma zu sichern. Der Geltungsbereich der 3. Änderung bzw. der Gewerbeflächen ist bereits voll erschlossen. Das Plangebiet grenzt südlich an die Straße „Krautacker“ an. Östlich und westlich des Plangebietes grenzen weitere Gewerbegrundstücks des ausgewiesenen Gewerbegebietes „Krautacker“ im Ortsteil Batten an. Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der zulässigen Zufahrtsbreite zum Grundstück, Verschiebung von Baumstandorten, Festsetzungen zu Bodenauf-/-abtrag und Zulassung von Stützmauen sowie Anpassung der Baugrenzen. Die Änderung beinhaltet weiterhin Anpassungen an den Straßennebenflächen bzw. im Bereich des Flurstückes 14/6 im Bereich der angrenzenden Gewerbeflächen des Vorhabenträgers.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Krautacker“ bezieht sich ausschließlich auf das Flurstück 8/4 und 14/6 teilweise, Flur 9 der Gemarkung Batten. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr.3 „Krautacker“ umfasst eine Fläche von ca. 3.500 m² und ist der anliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
b)
Das Verfahren erfolgt nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren, da es sich hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), vom Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10a Abs. 1 BauGB) abgesehen wird.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegen der Planentwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Krautacker“ einschließlich der Begründung zu jedermanns Einsicht
vom 19.06.2023 bis einschließlich 19.07.2023
im Rathaus Hilders, Kirchstraße 2 - 6 in 36115 Hilders während folgender Dienststunden aus, sofern nicht auf einen der genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt:
| Montag Dienstag | 8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr |
Der Planentwurf sowie alle wichtigen Informationen und Unterlagen können während der Auslegungsfrist auch über die lnternetportale:
| Marktgemeinde Hilders: | www.hilders.de/aktuelles |
| Land Hessen: | www.bauleitplanung.hessen.de |
| Büro KH Planwerk GmbH |
gemäß § 4a Absatz 4 BauGB eingesehen und heruntergeladen werden.
Stellungnahmen können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Hilders, Kirchstrasse 2- 6 in 36115 Hilders, innerhalb der Dienststunden der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden.
Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB an ein Planungsbüro übertragen wurde.
07.06.2023