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Hilderser Blättchen
Ausgabe 25/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über den Wochenmarkt in der Marktgemeinde Hilders

Aufgrund der §§ 5, 50 Abs.1, 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 67 Abs.1, 69 Abs.1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 Nr. 140) und mit §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders in ihrer Sitzung am 1. Juni 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Veranstalterin

Veranstalterin des Wochenmarktes ist die Marktgemeinde Hilders.

§ 2 - Veranstaltungszweck

(1)

Als fester Bestandteil der gemeindlichen Infrastruktur, Treffpunkt und Kommunikationsplattform spiegelt der Wochenmarkt das pulsierende Leben einer Gemeinde wieder. Er ist Imageträger und Wirtschaftsfaktor. Er ist als touristischer Anziehungspunkt, Frequenz- und Umsatzbringer für die Attraktivität des Gemeindezentrums von Bedeutung.

(2)

Mit seinem Warenangebot spezieller, regionaler, hochwertiger, frischer und jahreszeitlicher Produkte, Delikatessen, selbstgewonnene und verzehrfertige Erzeugnisse, bietet der Wochenmarkt ein gut organisiertes Einkaufsziel, ergänzt die Einkaufsmöglichkeiten bei Discountern und Einkaufszentren auf der grünen Wiese und hebt sich gleichzeitig von diesen Anbietern und den Einkaufsmöglichkeiten im Internet mit seiner Ausstrahlung, individueller Beratung und direktem Händlerkontakt ab.

§ 3 - Marktgelände, Markttag und Marktzeit

(1)

Veranstaltungsfläche für den Wochenmarkt ist die Kirchstraße und die Marienstraße in Hilders (Marktgelände).

(2)

Der Wochenmarkt findet regelmäßig am Donnerstag (Markttag) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr (Marktzeit) statt. Die Marktzeit kann saisonal vom Gemeindevorstand ausgeweitet oder eingeschränkt werden. Fällt ein Markttag auf einen Feiertag, fällt der Wochenmarkt aus.

§ 4 - Warengruppen und Warenangebot

(1)

In Anbetracht der begrenzten Marktfläche kommt der Angebotsstruktur zur Verwirklichung des Veranstaltungszwecks besondere Bedeutung zu. Um eine Angebotsvielfalt und gleichzeitig ein ausgewogenes Warenangebot zu erreichen, bedarf es der Untergliederung in bestimmte Warengruppen und der Begrenzung der Zahl der jeweils zulässigen Verkaufsstände je Warengruppe.

(2)

In nachstehende Warengruppen untergliedert sich das Warenangebot:

1. Blumen/Pflanzen

2. Wildprodukte

3. Brot-, Back- und Konditorwaren

4. Obst- und Gemüse

5. Geflügel/Eier

6. Fleisch- und Wurstwaren

7. Fisch

8. Milchprodukte

9. südländische Spezialitäten

10. spezialisierte Stände (z.B. Honig, Pralinen, Gewürze)

11. Bioprodukte mit regionalem Bezug (Rhön/Vogelsberg)

(3)

Je Warengruppe ist grundsätzlich ein Verkaufsstand auf dem Wochenmarkt zulässig. Abweichungen sind im Einvernehmen mit den Marktbeschickern möglich.

(4)

Waren aus anderen Warengruppen sind im Nebenangebot zulässig.

(5)

Die Bioqualität ist in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 5 - Standplätze

(1)

Auf dem Marktgelände dürfen Waren nur nach schriftlicher Zuweisung eines Standplatzes (Standzuweisung) feilgeboten werden. Diese kann digital oder analog durch die Gemeinde versandt werden.

(2)

Die Zuweisung eines Standplatzes ist bei der Marktgemeinde Hilders schriftlich (analog/digital) zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:

1.

Die Benennung der Warengruppe gemäß § 4 Abs. 2 mit Beschreibung des Warensortiments.

2.

Die Darstellung des Verkaufsstands mittels farbiger Bilder.

3.

Die Angabe des Grundflächenmaßes in Frontlänge und Tiefe (Grundflächenmaß).

4.

Den Zeitraum der Teilnahme nach Monaten.

5.

Der Nachweis über die Haftpflichtversicherung des Antragstellers.

(3)

Der Antrag für die Zuweisung eines Standplatzes ist in der Zeit vom 1. November bis 30. November des Jahres vor dem jeweils anschließenden Zuweisungszeitraum zu stellen (Bewerbungszeitraum). Anträge, die außerhalb dieser Frist bei der Marktgemeinde Hilders eingehen, können zurückgewiesen werden. Die Marktgemeinde Hilders entscheidet über den Antrag binnen einem Monat nach Ablauf des Bewerbungszeitraumes. Maßgebend ist jeweils der Zugang bei der Marktgemeinde Hilders. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes.

(4)

Die Zuweisung eines Standplatzes ist nicht übertragbar. Sie erfolgt befristet, längstens für die Dauer von 12 Monaten und sie wird nur für volle Monate erteilt. Der Standplatzinhaber ist verpflichtet, den Standplatz für die Dauer des zugewiesenen Zeitraums grundsätzlich am Markttag zu besetzen und zu betreiben (Präsenzpflicht). Ausnahmen sind nach vorheriger Zustimmung der Marktgemeinde Hilders in besonders begründeten Fällen möglich.

(5)

Der Standplatzinhaber darf nur die ihm zugewiesene Fläche benutzen. Es ist nicht gestattet, den zugewiesenen Platz eigenmächtig zu wechseln oder anderen Händlern zu überlassen. Die Größe des Standplatzes richtet sich nach dem zugewiesenen Grundflächenmaß. Ist ein Standplatz nicht belegt, kann die Marktgemeinde Hilders vorübergehend anderweitig über den Platz verfügen.

(6)

Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann die Marktgemeinde Hilders auch nach erfolgter Zuweisung der Standplätze einen Tausch von Standplätzen anordnen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.

(7)

Die Zuweisung eines Standplatzes kann von der Marktgemeinde Hilders widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn:

1.

der Standplatz unbegründet nicht benutzt wird,

2.

das Marktgelände ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

3.

der Standplatzinhaber oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat oder

4.

der Standplatzinhaber die fälligen Standgebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

(8)

Die Zuweisung eines Standplatzes erlischt, wenn:

1.

der Standplatzinhaber stirbt oder seine Handlungsfähigkeit verliert,

2.

bei Personenvereinigungen oder juristischen Personen diese sich auflösen oder ihre Rechtsfähigkeit verlieren,

3.

die sich aus der Zuweisung ergebenden Benutzungsrechte ohne Genehmigung der Marktgemeinde Hilders länger als einen Monat nicht ausgeübt werden oder

(9)

Wird die Zuweisung widerrufen oder erlischt sie, kann die Marktgemeinde Hilders die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen oder den Standplatz zwangsweise auf Kosten des Standplatzinhabers räumen oder den Standplatz neu besetzen.

(10)

Bei einem Widerruf oder dem Erlöschen der Zuweisung werden bereits gezahlte Standgebühren nicht erstattet; fällige Standgebühren sind zu zahlen.

§ 6 - Auswahlverfahren

(1)

Weil das in § 3 Abs. 1 dieser Satzung bestimmte Marktgelände begrenzt ist, muss in Anlehnung an die gesetzliche Vorgabe gemäß § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) ein Auswahlverfahren praktiziert werden, nach dem die in beschränktem Umfang vorhandenen Zulassungschancen an eine Überzahl von Bewerbern verteilt werden.

(2)

Die Bewerberauswahl erfolgt durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Hilders.

(3)

Auswahlkriterium ist die Attraktivität. Zur Untergliederung dieses Kriteriums werden folgende Merkmale gleichwertig herangezogen: Produkte, Produktqualität, Standgestaltung, Warenpräsentation und Soziale Qualität.

(4)

Die Bewertung dieser Merkmale erfolgt anhand nachstehender Hilfsmerkmale:

1.

Produkte: Originalität, Besonderheit/Spezialität, Alleinstellungsmerkmale, Vielfalt innerhalb der Warengruppe, Transparenz (Herkunft, Verarbeitung, Hersteller/Erzeuger).

2.

Produktqualität: Qualitätssiegel, Frische, Optik, Hygiene, Biologische Erzeugung.

3.

Standgestaltung: Dekoration, Sauberkeit, Standsicherheit, Erscheinungsbild.

4.

Warenpräsentation: Service, Optik, Gestaltung der Preisauszeichnung.

5.

Soziale Qualität: Regionalität, Handwerkliche Produktion, Selbsterzeuger, Kleinbetriebe.

(5)

Im Übrigen kann der Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes zurückgewiesen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit gegen Bestimmungen der Marktsatzung der Marktgemeinde Hilders verstoßen hat oder einen ihm zugewiesenen Standplatz wiederholt nicht benutzt hat.

§ 7 - Verkaufseinrichtungen

(1)

Verkaufseinrichtungen sind Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände. Zum Schutz der Warenauslagen vor Niederschlag und Sonneneinstrahlung ist die Aufstellung von Schirmen und Pavillons gestattet.

(2)

Verkaufseinrichtungen, Schirme, Pavillons, Tische und Stühle müssen standsicher auf den zugewiesenen Flächen so aufgestellt oder errichtet sein, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird und Personen nicht behindert oder gefährdet werden. Eine Befestigung an baulichen Anlagen, Bäumen und deren Schutzvorrichtungen sowie an Verkehrseinrichtungen u.ä. ist unzulässig.

(3)

Verkaufseinrichtungen, Schirme, Pavillons, Tische und Stühle müssen sich in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand befinden. Schirme dürfen nur Werbeaufschriften des Standbetreibers tragen. Die Vorderfronten der Verkaufsstände sind von der Oberfläche bis zum Boden witterungsbeständig und ansehnlich so zu verkleiden, dass kein Einblick in oder unter die Aufbauten möglich ist.

(4)

Kartonage, Verpackungsmaterial u.ä. ist für Besucher nicht sichtbar im Verkaufsstand zu lagern.

§ 8 - Auf- und Abbau

(1)

Mit dem Aufbau der Verkaufsstände darf frühestens um 07:00 Uhr begonnen werden. Spätestens bei Marktbeginn muss der Aufbau abgeschlossen sein. Die Standplätze sind nach Marktschluss zügig zu räumen.

(2)

Bei den Auf- und Abbautätigkeiten gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Arbeiten sind so vorzunehmen, dass Passanten und Marktanlieger nicht mehr als unumgänglich notwendig gestört oder beeinträchtigt werden.

§ 9 - Aufsicht und Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1)

Die Aufsicht über den Wochenmarkt wird von der Marktgemeinde Hilders ausgeübt. Standplatzinhaber, Marktbesucher und sonstige Marktbenutzer haben den Weisungen der Marktgemeinde Hilders Folge zu leisten.

(2)

Während der Öffnungszeiten und der Auf- und Abbauzeiten darf das Marktgelände nicht mit Fahrzeugen oder Fahrrädern, ausgenommen Rollstühle, befahren werden. Dies gilt nicht für Marktleute während des Auf- und Abbaus. Mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 genannten Verkaufseinrichtungen dürfen während der Marktzeit (inkl. Auf- und Abbau) keine Fahrzeuge oder Fahrräder auf dem Marktgelände abgestellt werden.

(3)

Alle Teilnehmer am Marktverkehr verpflichten sich mit Betreten des Marktgeländes zur Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung. Jeder hat sich so zu verhalten, dass Andere nicht behindert, belästigt, geschädigt oder gefährdet werden. Die Standplatzinhaber sind verpflichtet, sich über Vorhersagen des Deutschen Wetterdienstes zu informieren. Bei Unwetterwarnung hat jeder Standplatzinhaber eigenverantwortlich alle losen oder beweglichen Bauteile oder Aufbauten zu fixieren bzw. abzuräumen. Schirme sind einzuklappen. Der Marktgemeinde Hilders bleibt vorbehalten, die Verkaufstätigkeiten vorübergehend einzustellen oder die Veranstaltung abzusagen.

(4)

Unzulässig ist insbesondere:

1.

Waren im Umhergehen anzubieten,

2.

nicht marktbezogenes Werbematerial und sonstige Gegenstände zu verteilen,

3.

von der Marktgemeinde Hilders nicht zugelassene Tätigkeiten gewerblicher und nicht gewerblicher Art auszuüben,

4.

in störender Weise Waren anzupreisen,

5.

zu betteln, z.B. durch Ansprechen von Personen, organisiert oder mittels Kindern zu betteln,

6.

in erkennbar angetrunkenen oder betrunkenem Zustand Standplatzinhaber oder Marktbesucher zu belästigen.

§ 10 - Reinigung und Abfallbeseitigung

(1)

Die allgemeine Reinigung des Marktgeländes wird nach Marktende von der Marktgemeinde Hilders durchgeführt. Während des Wochenmarktes sind vermeidbare Verunreinigungen zu unterlassen.

(2)

Jeder Standplatzinhaber hat den ihm zugewiesenen Verkaufsstand und den unmittelbar umgebenden Verkehrsbereich sauber zu halten. Das erfasst auch die Beseitigung von Eis und Schnee sowie das Abstreuen bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln. Die Regelungen der Straßenreinigungssatzung der Marktgemeinde Hilders bleiben unberührt und sind zu beachten.

(3)

Leergut, Verpackungsmaterial, Kartonage und Müll sind vom Standplatzinhaber mitzunehmen und zu entsorgen.

§ 11 - Haftung

(1)

Der Standplatzinhaber hat die Verkehrssicherungspflicht für seinen Verkaufsstand und auf seinem Standplatz. Er haftet der Marktgemeinde Hilders für alle Schäden, die ihr im Zusammenhang mit seinem Verkaufstand entstehen. Der Standplatzinhaber stellt die Veranstalterin von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Beauftragten, Kunden oder sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit seinem Verkaufstand entstehen. Der Standplatzinhaber verzichtet auf eigene Haftungsansprüche und auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Veranstalterin und deren Bedienstete oder Beauftragte.

(2)

Die Haftung der Marktgemeinde Hilders für Sachschäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Körperschäden bleibt unberührt.

(3)

Der Standplatzinhaber ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Ansprüche eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen und dieser der Marktgemeinde Hilders mit deren Antrag auf Zuweisung eines Standplatzes nach § 5 Abs. 2 nachzuweisen.

§ 12 - Standplatzgebühren

(1)

Für die Überlassung eines Standplatzes auf dem Wochenmarkt erhebt die Marktgemeinde Hilders (Gebührengläubiger) eine Standplatzgebühr. Zur Zahlung der Standplatzgebühr verpflichtet ist, wem (Gebührenschuldner) gemäß § 5 Abs. 1 dieser Satzung ein Standplatz zugewiesen ist.

(2)

Die Gebühren werden als Tages-, oder Monatsgebühr für den in der Standzuweisung bestimmten Zeitraum erhoben und mit schriftlichem Bescheid festgestellt.

(3)

Unbeschadet der tatsächlichen Inanspruchnahme des Standplatzes besteht Gebührenpflicht für jeden Markttag.

(4)

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Standgebühr ist die Frontlänge des Verkaufsstands in Metern, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.

(5)

Die Gebühr beträgt je Meter Länge und Markttag des zugeteilten Standplatzes auf dem Wochenmarkt

a)

für Inhaber einer Dauererlaubnis 1,50 €

b)

für Inhaber einer Tageserlaubnis 2,00 €, mindestens jedoch 10 €.

(6)

Mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides entsteht die Gebührenschuld. Die Fälligkeit der Gebühren bestimmt sich nach dem im Gebührenbescheid festgestellten Zeitpunkt.

§ 13 - Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 5 Abs. 1 ohne schriftliche Zuweisung Waren feilbietet,

2.

entgegen § 5 Abs. 4 einen zugewiesenen Standplatz überträgt,

3.

entgegen § 5 Abs. 5 eine andere als die zugewiesene Fläche benutzt oder den zugewiesenen Platz eigenmächtig wechselt oder anderen Händlern überlässt,

4.

entgegen § 7 Abs. 1 andere als die genannten Verkaufseinrichtungen benutzt,

5.

entgegen § 7 Abs. 2 Verkaufseinrichtungen, Schirme, Pavillons, Tische oder Stühle aufstellt, errichtet oder befestigt,

6.

entgegen § 7 Abs. 3 Verkaufseinrichtungen, Schirme, Pavillons, Tische oder Stühle einbringt oder nutzt,

7.

entgegen § 7 Abs. 4 Kartonage, Verpackungsmaterial u.ä. lagert,

8.

entgegen § 8 Abs. 2 Auf-und Abbautätigkeiten durchführt,

9.

entgegen § 9 Abs. 1 den Weisungen der Marktgemeinde Hilders nicht Folge leistet,

10.

entgegen § 9 Abs. 2 das Marktgelände mit Fahrzeugen oder Fahrrädern befährt oder Fahrzeuge oder Fahrräder auf dem Marktgelände abstellt,

11.

entgegen § 9 Abs. 3 andere behindert, belästigt, schädigt oder gefährdet,

12.

entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1 Waren anbietet,

13.

entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 2 Werbematerial oder sonstige Gegenstände verteilt,

14.

entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 3 Tätigkeiten gewerblicher oder nicht gewerblicher Art ausübt,

15.

entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 4 Waren anpreist,

16.

entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 5 bettelt,

17.

entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 6 Marktleute oder Marktbesucher belästigt,

18.

entgegen § 10 Abs. 1 Verunreinigungen verursacht,

19.

entgegen § 10 Abs. 2 seinen Verkaufsstand und den unmittelbar umgebenden Verkehrsbereich nicht sauber hält oder diesen nicht von Eis und Schnee befreit oder abstreut,

20.

entgegen § 10 Abs. 3 Leergut, Verpackungsmaterial, Kartonage und Müll nicht mitnimmt oder entsorgt,

21.

entgegen § 11 keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs.1, 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 57) mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro geahndet werden. Bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen beträgt die Geldbuße höchstens fünfhundert Euro.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Hilders.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.09.2021 außer Kraft.

Hilders, den 22.06.2023

Ronny Günkel
Bürgermeister