Abb.1: Geltungsbereich
(Bebauungsplan nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren)
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 23.06.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Hilders, Ortsteil Eckweisbach Nr. 5 „Am ehem. Bahnhof“ gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.
In der Sitzung vom 23.06.2025 wurde der Beschluss über die Durchführung der Offenlegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gefasst.
Die Abgrenzung ist aus der Abbildung ersichtlich.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Eckweisbach und wird wie folgt begrenzt:
| Im Norden: | in der Flur 4 durch die Flurstücke 80/1 (tlw. Milseburgradweg), 79, 77/2, 70 (Weg) und 67 |
| Im Osten: | in der Flur 4 durch die Flurstücke 65 und 61 und in der Flur 10 durch das Flurstück 55/3 (Scheppenbach) |
| Im Süden: | in der Flur 10 durch die Flurstücke 58, 53/1 (tlw.), 50 (Milseburgradweg) und in der Flur 11 durch das Flurstück 83 (Hauptstraße) |
| Im Westen: | in der Flur 11 durch das Flurstück 75/4 (Hauptstraße), in der Flur 10 durch das Flurstück 2/9 (tlw.) |
Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Eckweisbach. Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 3,1346 ha.
Ziel und Zweck der Planung und Planverfahren
In 1981 wurde die 7. Änderung des Flächennutzungsplans rechtskräftig. Diese Änderung wurde erforderlich, da die Bauflächen zwischen dem Scheppenbach und der damaligen Bundesbahnanlage als Wohnbaufläche dargestellt waren. In diesem Bereich sind neben der Wohnbebauung auch kleine Gewerbebetriebe und der Bahnhof vorhanden. Um der tatsächlichen Bebauung gerecht zu werden, hat die Gemeindevertretung am 12.03.1980 die Änderung des Flächennutzungsplanes dahingehend beschlossen, die Wohnbauflächen in gemischte Bauflächen zu ändern. Im Bereich der Planänderung wurde die seitherige Darstellung „Wohnbauflächen“ aufgehoben und als „gemischte Bauflächen“ neu dargestellt.
Verfügte die Gemeinde Eckweisbach bis 1986 über einen Gleisanschluss, so wurde der Personenverkehr 1986 und der Güterverkehr Ende 1992 eingestellt. Im Jahre 1995 wurden die Gleise abgebaut. Der Bau des Radwegs, auch bekannt als „Milseburgradweg“, begann im Jahr 2003 und wurde im Oktober 2003 abgeschlossen. Im Zuge der Bahnreform und der Aufgabe der Bahnnutzung wurden die Bahnflächen durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) entwidmet und den Anrainergemeinden übertragen.
Die o.g. Veränderungen wurden umgesetzt, ohne dass diesen Umständen durch verbindliche Bauleitplanung Rechnung getragen wurde. Dies führt bis heute zu Problemen bei baulichen und betrieblichen Veränderungen im Plangebiet, da die erforderliche planungsrechtliche Grundlage für eine bauordnungsrechtliche Beurteilung fehlt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, das Plangebiet durch einen Bebauungsplan neu zu definieren und so eine gesicherte Grundlage für die künftige Entwicklung des Plangebiets zu schaffen
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlegung) liegt der Entwurf des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Hilders einschließlich der Begründung in der Zeit von
Freitag, den 11.07.2025 bis einschließlich Montag, den 11.08.2025
in der Gemeindeverwaltung Hilders, Bürgerbüro, Kirchstraße 2-6 in 36115 Hilders, öffentlich aus und kann eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Während der allgemein bekannten Öffnungszeiten
| Montag | 8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
haben Bürger die Gelegenheit, sich zu informieren und durch Änderungs- und Ergänzungswünsche die Planung zu beeinflussen.
Die Äußerung kann schriftlich erfolgen; wünscht ein Bürger die Protokollierung seiner Äußerung oder die Erörterung der Planung, so kann dies geschehen.
Der Planentwurf und die Begründung sind auch digital über die Internetseite der Gemeinde Hilders unter folgendem Link als pdf-Datei abrufbar:
www.hilders.de/rathaus/buergerservice/online-rathaus/bauleitplanung
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Pläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Vorbereitung und Durchführung einzelner Verfahrensschritte wurden gemäß § 4b BauGB einem Planungsbüro übertragen.
Hilders, den 10.07.2025