Ortslage Steinbach (Quelle: OpenTopoMap)
(Bebauungsplan nach § 13a BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung i.V. m. dem beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB)
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 01.06.2023 die Aufstellung der Änderung Nr. 2 des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Hilders, Ortsteil Liebhards Nr. 1 „Ortsteil Steinbach“ gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.
In der Sitzung vom 01.06.2023 wurde der Beschluss über die Offenlegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gefasst.
Die Abgrenzung ist aus der Abbildung ersichtlich.
Es liegt in der Gemarkung Steinbach und wird von wird folgt begrenzt:
| Im Norden: | durch die Flurstücke 40/2, 43/5 (tlw. Finkenweg), 44/3, 44/2, 45/2 (tlw. Sperberweg), 50, 51, 52/1 (tlw. Elsterweg), 55/9, 62/4 (tlw. Amselweg), 65/5, 56/10, 59 (tlw. Gra- ben) und 56/4; |
| Im Osten: | durch die Flurstücke 14 (tlw. Weg), 57/3, 57/4 und 67/16 (tlw.); |
| Im Süden: | durch die Flurstücke 67/16 (tlw.), 67/17, 68 (tlw. Weg) 51 und 50/3; |
| Im Westen: | durch die Flurstücke 38/12 (tlw.), 38/17, 38/15, 38/13, 37/2, 37/3 und 37/4 (tlw.) |
alle Flur 6, Gemarkung Steinbach mit einer Gesamtfläche von ca. 5,587 ha.
Ziel und Zweck der Planung und Planverfahren
Gemäß den Grundsätzen der Bauleitplanung nach § 1 a BauGB, hier insbesondere dem schonenden Umgang mit Grund und Boden und damit der vorrangigen Entwicklung von Innenbereichsflächen ist es das städtebauliche Ziel der Marktgemeinde Hilders, solche Flächen einer baulichen Innenentwicklung zuzuführen. Für die Bebauung des Plangebiets sind keine weiteren Erschließungsmaß- nahmen, wie z.B. Neubau von Erschließungsstraßen erforderlich. Die Eigenart des Gebietes als Wochenendhaus- und Ferienhausgebiet, eingebettet in die bewaldetet Landschaft, wird durch die Änderung in ein allgemeines Wohngebiet nicht nur erhalten, sondern sogar noch gestärkt und weiterentwickelt.
Aus städtebaulicher Sicht ist eine weitere Bebauung im Bereich des Plangebietes eine sinnvolle und wünschenswert Entwicklung und gegenüber einer Baugebietsausweisung auf der „grünen Wiese“ alternativlos.
Das Bauleitplanverfahren wird nach § 13a Abs. 2 BauGB im sog. beschleunigten Verfahren durchge- führt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des verein- fachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzuwenden. Demnach entfällt für Bebauungs- pläne nach § 13a BauGB zur „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ die Verpflichtung zur Durchfüh- rung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Die Überwachung nach § 4c BauGB entfällt ebenfalls im beschleunigten Verfahren.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt die 2. Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Hilders einschließlich der Begründung in der Zeit von
Montag, den 14.08.2023 bis einschließlich Freitag, den 15.09.2023
in der Gemeindeverwaltung Hilders, Bürgerbüro, Kirchstraße 2-6 in 36115 Hilders, öffentlich aus und kann eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt.
Während der allgemein bekannten Öffnungszeiten haben Bürger die Gelegenheit, sich zu informieren und durch Änderungs- und Ergänzungswünsche die Planung zu beeinflussen.
Die Äußerung kann schriftlich erfolgen; wünscht ein Bürger die Protokollierung seiner Äußerung oder die Erörterung der Planung, so kann dies geschehen.
Der Planentwurf und die Begründung sind auch digital über die Internetseite der Gemeinde Hilders unter folgendem Link als pdf-Datei abrufbar:
www.hilders.de/rathaus/buergerservice/online-rathaus/bauleitplanung
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Pläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Vorbereitung und Durchführung einzelner Verfahrensschritte wurden gemäß § 4b BauGB einem Planungsbüro übertragen.
| Hilders, den 03.08.2023 | Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Hilders |
| (Siegel) | Ronny Günkel (Bürgermeister) |