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Hilderser Blättchen
Ausgabe 32/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung

über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Heimatfestes 2024 in Hilders

Gemäß §§ 1, 11, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlässt der Bürgermeister der Marktgemeinde Hilders für den Zeitraum des Heimatfestes folgende:

Allgemeinverfügung

1.

Während des Heimatfestes vom 09.08.2024 bis 12.08.2024 ist es im gesamten Festbereich (Kirchstraße, Marienstraße, Marktstraße, Kolpingstraße, Bahnhofstraße, Thüringer Straße, Am Wirtsrain, Mittelstraße, Kanalstraße, Battentor, Auersburgstraße) verboten, Cannabis i.S.d. § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu konsumieren. Die von diesem Verbot betroffenen Flächen ist im beiliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist, kenntlich gemacht.

2.

Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung aus Ziffer 1 wird vorerst ein Zwangsgeld in Höhe von 250.- € angedroht. Bei dessen Nichtbefolgen wird hiermit der unmittelbare Zwang angeordnet. Des Weiteren kann für die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500.- € zur Zahlung fällig werden.

4.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Hilderser Blättchen und auf der Homepage der Gemeinde Hilders als öffentlich bekanntgemacht.

Begründung

Zu 1.:

Allgemeines

Anlässlich des Heimatfestes 2024, in der Zeit vom 09.08.2024 bis 12.08.2024, werden viele Besucherinnen und Besucher im Festbereich erwartet. Das Publikum wird zu einem Großteil aus Familien mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen bestehen. Auf Grund der Legalisierung des Konsums von Cannabis ist auch mit einem Konsum von Cannabis während der o.g. Veranstaltung zu rechnen.

Die Veranstaltung findet in der Hilderser Ortslage statt. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 KCanG ist der öffentliche Konsum von Cannabis auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite (100 Meter von dem Eingangsbereich) verboten. Ein Kinderspielplatz befindet sich im unmittelbaren Einzugsgebiet des Veranstaltungsgeländes (Kolpingstraße).

Da für die Zeit nach 20:00 Uhr kein Ausnahmetatbestand des § 5 Absatz 2 KCanG vorliegt, wäre der Konsum von Cannabis in diesem Bereich nach 20:00 Uhr grundsätzlich erlaubt. Auf Grund des Veranstaltungscharakters werden jedoch überwiegend viele Familien mit minderjährigen Kindern und Jugendliche in diesem Bereich, auch nach 20:00 Uhr, erwartet. Gemäß § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zwar gesetzlich verboten, allerdings ist der Begriff „unmittelbare Gegenwart" an dieser Stelle nicht näher definiert. Mit Blick auf den Jugendschutz und den ausbleibenden Möglichkeiten diesen zu gewährleisten, soll ein öffentliches Konsumverbot mittels Allgemeinverfügung erwirkt werden.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz / Ermessen

Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen ist § 11 des Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der zurzeit geltenden Fassung. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Das öffentliche Konsumverbot von Cannabis während des Heimatfestes ist eine notwendige Maßnahme in diesem Sinne. Angesichts der Ausnahmetatbestände des § 5 KCanG spielt der Jugendschutz eine übergeordnete Rolle bei der Legalisierung von Cannabis. Aufgrund der nicht näher definierten Verbotsgründe des § 5 Abs. 1 KCanG kann der Jugendschutz nur mittels Allgemeinverfügung zur weiteren Einschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis gewährleistet werden.

Im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind Konsumanreize für Kinder und Jugendliche weitestgehend zu vermeiden, so dass es nach dem Konsumcannabisgesetz Erwachsenen verboten ist, in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen Cannabis zu konsumieren. Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleichzeitige, vorsätzliche physische Anwesenheit der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Der öffentliche Cannabiskonsum ist deshalb an Orten verboten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten, die in § 5 des KCanG abschließend festgelegt wurden. Da das Konsumcannabisgesetz hier jedoch keine Regelungen für öffentliche Veranstaltungen berücksichtigt, besteht die Gefahr, dass insbesondere das gesetzliche Konsumverbot nicht ausreicht, den Schutz für Kinder- und Jugendliche zu gewährleisten.

Zudem sind nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Jugendliche durch den Konsum von Cannabis deutlich gefährdeter als Erwachsene. Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Umbau-Phase. Ein ständiges „Fluten" mit THC stört die Reifeprozesse. Je höher der THC-Gehalt, desto gefährlicher. Wenn Jugendliche regelmäßig Cannabis konsumieren, riskieren sie, dass sich ihre geistige Leistungsfähigkeit verringert.

In Bezug auf den Jugendschutz besteht somit eine konkrete Gefahr für die Gesundheit minderjähriger Personen.

Durch das Verbot öffentlichen Konsums von Cannabis während des Heimatfestes wird sichergestellt, dass Minderjährige und Jugendliche nicht in Kontakt mit Cannabis kommen bzw. den Konsum von Cannabis nicht mitbekommen. Das Verbot ist geeignet, die oben aufgezeigte Gefahr der Desensibilisierung von Minderjährigen in einem stark besuchten Bereich abzuwehren. Das Verbot ist zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Mit anderen, milderen Mitteln, als durch das verfügte Konsumverbot, ist den zu erwartenden Beeinträchtigungen des Jugendschutzes nicht beizukommen. Ein Zugangsverbot für Minderjährige wäre ein wesentlich erheblicherer Eingriff in die Rechte der Feiernden und würde im Hinblick auf den Veranstaltungscharakter die Zielgruppe der Veranstaltung maßgeblich einschränken.

Aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) folgt die Pflicht des Staates, sich schützend vor Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und diese gegebenenfalls auch vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren. Die Gesundheit sowie die Handlungsfreiheit einer Vielzahl Feiernder genießen einen höheren Stellenwert, als das Bedürfnis nach Cannabis einzelner Personen. Weiterhin ist es dem Konsumenten freigestellt, Cannabis außerhalb des Veranstaltungsbereiches an den restlichen 361 Tagen zu konsumieren. Eine Cannabiszone, ähnlich einer „Raucherecke“ ist auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, der Besucherstärke und der Besucherwege nicht möglich.

Zu 2.:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Die Gefahren, welche von missbräuchlichem Konsum von Cannabis ausgehen, können für ein so bedeutendes lndividual-Schutzgut, wie Gesundheit, insbesondere unbeteiligter Personen so schwerwiegend sein, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung ist aus sicherheitsrechtlichen Gründen daher nicht vertretbar. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und damit der Verhinderung von Gefahren, insbesondere für den Jugendschutz, überwiegt damit das individuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen Konsumenten.

Zu 3.:

Gemäß §§ 47 ff. HSOG kann eine Verfügung mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung wird, zur Sicherstellung der Durchsetzung der Anordnung unter Ziff. 1 dieser Verfügung, ein Zwangsgeld angedroht. Von den zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln stellt das Zwangsgeld die am wenigsten belastende Maßnahme dar, um die Verfügung nach ihrem Inhalt her wirksam durchsetzen zu können. Weniger beeinträchtigende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind 250,00 Euro im Hinblick auf die Bedeutung der angedrohten Maßnahmen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen und erforderlich.

Sollte keine Abhilfe durch Zwangsgeld eintreten, muss der unmittelbare Zwang (ggf. durch Platzverweis) angedroht werden, um die Durchsetzung der Anordnung final sicherzustellen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann insbesondere in Fällen der Uneinsichtigkeit eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.

Zu 4.:

Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) in der zurzeit geltenden Fassung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung (Bekanntgabe) schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Hilders, Kirchstraße 2-6, 36115 Hilders Widerspruch erhoben werden (§ 58 VwGO).

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41-43, 34119 Kassel, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Hinweise:

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.

Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.

Hilders, 06.08.2024

Ronny Günkel
Bürgermeister

Lageplan Cannabisverbotszone Heimatfest 09.08. – 12.08.2024