hier: räumlicher Geltungsbereich VB-Plan „Erweiterung Firma MS-Befestigungselemente“, OT Dietges, Marktgemeinde Hilders genordet, ohne Maßstab
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders hat in ihrer Sitzung am 31.07.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Firma MS-Befestigungselemente“ im Ortsteil Dietges einschließlich der textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung und dem Umweltbericht zugestimmt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Erweiterung Firma MS-Befestigungselemente“ im Ortsteil Dietges in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einer Fläche von rd. 7.096m², umfasst die Flurstücke 1/2 und 1/3, Flur 7 der Gemarkung Dietges und ist der anliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Hilders im Rathaus, Kirchstraße 2 - 6 in 36115 Hilders während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung Hilders sind (sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt):
| Montag Dienstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Marktgemeinde Hilders geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hilders, den 11.09.2025