hier: räumlicher Geltungsbereich 30. Änderung Flächennutzungsplan OT Dietges, Marktgemeinde Hilders genordet, ohne Maßstab
Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Schreiben vom 04.09.2025 (GZ: 0030-21-061a10.02.12-00003#2025-00001), die für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Firma MS-Befestigungselemente“ im Ortsteil Dietges erforderliche 30. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktgemeinde Hilders genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 30. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktgemeinde Hilders wirksam und tritt in Kraft.
Die 30. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktgemeinde Hilders bezieht sich auf den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Firma MS-Befestigungselemente“ und umfasst die Flurstücke 1/2 und 1/3, Flur 7 der Gemarkung Dietges. Der Geltungsbereich ist der anliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Jedermann kann in die 30. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung sowie die zusammenfassenden Erklärungen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden, bei der Gemeindeverwaltung Hilders, Bürgerbüro, Kirchstraße 2 - 6 in 36115 Hilders während der allgemeinen Dienststunden Einsicht nehmen. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.
Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung Hilders sind (sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt):
| Montag Dienstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Marktgemeinde Hilders geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hilders, den 11.09.2025