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Hilderser Blättchen
Ausgabe 41/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung und Unterhaltung der Wirtschaftswege der Marktgemeinde Hilders

(Feldwegesatzung)

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders hat in ihrer Sitzung am 05.10.2022 die nachfolgende Feldwegesatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 7, 19, 20 und 51 Abs. 1 Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915).

§ 1

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Marktgemeinde Hilders stehende Feld- und Waldwegenetz aller Gemarkungen (Wirtschaftswegenetz), mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr im Sinne des § 2 des Hessischen Straßengesetzes gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

§ 2

Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören:

1.

die Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegebau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen;

2.

der Luftraum über dem Wegekörper;

3.

der Bewuchs;

4.

das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art.

§ 3

Bereitstellung

Die Marktgemeinde Hilders gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung auf eigene Gefahr.

§ 4

Zweckbestimmung

(1)

Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den entsprechenden im Außenbereich gelegenen Betrieben und Wohngebäuden. Im Übrigen ist die Benutzung als Rad-, Reit- und Fußweg, für den Viehtrieb sowie zur Ausübung der Jagd und Fischerei und zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch die entsprechend Berechtigten zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften oder der Aufstellung von amtlichen Verkehrszeichen keine Beschränkung ergeben.

(2)

Die Wege dürfen außer zu den in Abs. 1 genannten Zwecken nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

§ 5

Benutzung / Genehmigung

(1)

Die Benutzung der Wege erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht aller Nutzer. Es gilt die StVO.

(2)

Die Benutzung der Wege zu anderen als in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken (insbesondere LKW-Transporte zu Sandgruben, Steinbrüchen oder ähnlichen Vorhaben sowie Baustellenverkehre) bedarf der schriftlichen Genehmigung des Gemeindevorstandes, die mit Auflagen, Befristungen und Bedingungen verbunden werden kann. Sie soll unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erfolgen und kann von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Für die Genehmigung können Verwaltungsgebühren erhoben werden.

(3)

Ausnahmen von § 4 Abs. 1 sind bei Maßnahmen zum Verlegen und Überspannen von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie deren Rückbau dann zulässig, wenn sich der Benutzer zur Übernahme der Folgekosten verpflichtet.

(4)

Die Genehmigung zur dauerhaften Nutzung von Wegen wird den Fahrzeughaltern erteilt und ist den dazu berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Sie kann mit der Verpflichtung verbunden werden, sich an den regelmäßigen Unterhaltungskosten zu beteiligen.

(5)

Die Benutzung der Wege ist den Energieversorgungsunternehmen, den Telekommunikationsunternehmen und den Wasser- und Abwasserunternehmen erlaubt, soweit diese die Wege zum Zwecke der Ausübung ihrer Arbeit befahren müssen. Gleiches gilt für Baufirmen, die mit dem laufenden Unterhalt der Wege betraut sind.

(6)

Die Benutzung von Wegen oder Teilstrecken zu anderen als in § 4 Abs. 1 genannten Zwecken kann vom Gemeindevorstand nach Anhörung der örtlich zuständigen Ortsbeiräte zugelassen und durch Beschilderung ausgewiesen werden. Der Gemeindevorstand kann die Zulassung mit Auflagen, Befristungen und Bedingungen versehen und jederzeit widerrufen.

§ 6

Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen

(1)

Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Hochwasser, Tauwetter und Frost- oder Hitzeschäden, sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann der Gemeindevorstand die Benutzung von Wegen vorübergehend oder teilweise beschränken.

(2)

Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Benutzungsbeschränkung ist durch Aufstellung von Hinweisschildern oder Verkehrszeichen bzw. -einrichtungen an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu machen.

§ 7

Unzulässige Handlungen

(1)

Es ist unzulässig:

1.

die Wege zu benutzen (z.B. durch Fahren und Reiten), wenn dies zu erheblichen Schäden führt oder führen kann, insbesondere aufgrund eines wettermäßig bedingten Zustandes (z.B. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle).

2.

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren oder Materialien zu lagern, dass Wege beschädigt werden und ihre zweckbestimmte Nutzung eingeschränkt wird.

3.

bei der Benutzung von Geräten und Maschinen die Wege einschließlich ihrer Befestigung, Bankette, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen, deren Randstreifen abzugraben oder eine Bodenbearbeitung durchzuführen.

4.

Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und Erde sowie Pflanzen auf den Wegen zu lassen.

5.

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger, Erde und Material dort so zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden.

6.

auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper und seine Bestandteile einschließlich des Bewuchses beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann.

7.

die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere z.B. durch:

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Anschüttung von Dämmen

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Ablagerung von Pflanzen und Reisig

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Zupflügen oder Verfüllen von Gräben

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Verunreinigung der Wegeentwässerung

8.

auf den Wegen Holz, Pflanzenreste, Reisig oder Abfälle zu verbrennen

9.

auf der Wegedecke Holz, Pflanzenreste, Reisig oder Abfälle abzulegen.

10.

Handlungen vorzunehmen, die den geordneten Abfluss des Oberflächenwassers stören oder sogar verhindern könnten, insbesondere ist es unzulässig, Abfälle, Materialien oder Pflanzen aller Art in den baulichen Anlagen (Vorfluter, Rohrleitungen, Rinnsteine) oder in ihrer Nähe zu lagern.

11.

Bauschutt oder andere feste Stoffe auf Wegen abzukippen oder auszubreiten.

12.

die Wege mit Kettenfahrzeugen ohne Gummi-Kettenschuhe zu befahren.

13.

die Wegebankette zu bearbeiten oder umzupflügen; ebenso das gezielte Ausbringen von Dünger oder Pflanzenschutzmittel an Wegesrändern oder Begleithölzern.

14.

Wasserläufe und Entwässerungsgräben zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken ohne Genehmigung des Gemeindevorstandes zu überdecken bzw. zu verrohren. Dies gilt auch für vorrübergehende Überdeckungen.

(2)

Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Ge- oder Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.

§ 8

Pflichten der Benutzer

(1)

Die Benutzer haben Schäden an den Wegen einschließlich deren Bestandteile unverzüglich beim Gemeindevorstand zu melden.

(2)

Wer einen Weg über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann der Gemeindevorstand nach Aufforderung und Fristsetzung die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen.

(3)

Wer einen Weg oder einzelne Bestandteile beschädigt, hat der Marktgemeinde Hilders die vollständigen mit der Beseitigung des Schadens verbundenen Kosten zu erstatten. Der Gemeindevorstand kann den Verursacher unter Festsetzung einer Frist zur Beseitigung des Schadens nach Vorgaben des Gemeindevorstands verpflichten.

(4)

Bei Mieten (z.B. Silage) ist ein Abstand von mindestens 2 m vom Rand der Wegedecke erforderlich.

§ 9

Pflichten der Angrenzer

(1)

Eigentümer und Pächter der an die Wege angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, auf Wege ragenden Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Unkraut, die die Benutzung beeinträchtigen zu beseitigen. Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile und sonstige Abfälle, die von den angrenzenden Grundstücken auf den Weg gelangen, sind von den Eigentümern und Pächtern derjenigen Grundstücke zu beseitigen, von deren Parzellen sie stammen. Kommen die Eigentümer und Pächter diesen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Gemeindevorstand nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer und Pächter die Beseitigung veranlassen.

(2)

Die auf eigenen Wunsch hergestellten Durchlässe bzw. Verrohrungen sind durch den Eigentümer des angrenzenden (begünstigten) Grundstückes zu unterhalten und funktionstüchtig zu halten sowie nach Wegfall des Bedarfs auf eigene Kosten vollständig zurückzubauen.

§ 10

Landwirtschaftliche Nutzung entbehrlicher Wirtschaftswege

Die landwirtschaftliche Nutzung vorübergehend entbehrlicher Wirtschaftswege bedarf der Zustimmung des Gemeindevorstands vorbehaltlich ggf. erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften. Der jeweilige Ortsbeirat sowie Ortslandwirt sind vorab zu hören.

§ 11

Unterhaltung

(1)

Die Marktgemeinde Hilders ist zuständig für die Unterhaltung der landwirtschaftlichen Wege sowie deren Bestandteile.

(2)

Ausgenommen hiervon sind die baulichen Anlagen, für die spezielle Gestattungsverträge abgeschlossen wurden sowie für die Zugänge und Überfahrten einschließlich der Durchlässe und anderer Erschließungsanlagen nach § 9 Abs. 2.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich

1.

Wege entgegen der Zweckbestimmung des § 4 benutzt.

2.

Wege ohne Genehmigung nach § 5 benutzt.

3.

Benutzungsbeschränkungen nach § 6 nicht beachtet.

4.

den Geboten und Verboten des § 7 zuwiderhandelt.

5.

den Vorschriften des § 8 sowie des § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt.

6.

entgegen § 10 Wege ohne vorherige Genehmigung landwirtschaftlich nutzt.

(2)

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

§ 13

Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 14

Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen und Rezessen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen und Rezessen, die Wege im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil der Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden. Sollten sich Regelungen widersprechen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hilders, 13.10.2022

Ronny Günkel
Bürgermeister