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Hilderser Blättchen
Ausgabe 42/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentlicher Hinweis betreffend Übermittlungs- und Auskunftssperren gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß Bundesmeldegesetz (BMG)

über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Jede Person, die ordnungsgemäß mit ihrem Hauptwohnsitz in Hilders gemeldet ist, hat die Möglichkeit, eine Übermittlungs- oder Auskunftssperre für das Einwohnermelderegister zu beantragen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

Folgende Übermittlungssperren können formlos auf schriftlichem Wege und ohne Angaben von Gründen beantragt werden:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und ähnlichen Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 1 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk (§50 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 3 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG)

Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird.

Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.

Die Auskunftssperre (nach § 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag zu stellen, in welchem die Gründe für eine Eintragung dieser Auskunftssperre glaubhaft zu machen sind. Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Melderegisterauskunft nur gegeben wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor der Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Es entsteht keine Verwaltungsgebühr. Zuständig für Eintragung der genannten Sperren ist der

Gemeindevorstand der Gemeinde Hilders

Bürgerbüro Hilders

Kirchstr. 2 – 6

36115 Hilders

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hilders
Ronny Günkel, Bürgermeister