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Hilderser Blättchen
Ausgabe 44/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Erweiterung Firma Holzbau Gutmann“, OT Brand

hier: räumlicher Geltungs- und Änderungsbereich, Plan genordet, ohne Maßstab

Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss und Inkrafttreten Bebauungsplans gemäß § 10 Abs.3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders hat in ihrer Sitzung am 15.12.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung der Firma Holzbau Gutmann“ im Ortsteil Brand einschließlich der textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und der Begründung und dem Umweltbericht zugestimmt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Erweiterung der Firma Holzbau Gutmann“ im OT Brand in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Gesamtfläche von rd. 8.000 m² (rd. 0,8 ha) der Gemarkung Brand, Flur 5, Flurstück 38/2. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.

Vom Tage der Bekanntmachung an wird der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung in der Gemeindeverwaltung Hilders, Bauamt, Kirchstraße 2-6, 36115 Hilders zu den üblichen Dienststunden:

Montag

Dienstag

8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

sowie nach Terminvereinbarung - zu Jedermanns Einsicht bereitgestellt. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft erteilt.

Die Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung der Firma Holzbau Gutmann“ (Plan mit textlichen Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht und Zusammenfassende Erklärung) werden zudem auf der Homepage der Marktgemeinde Hilders (www.hilders.de) sowie über das Internetprotal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Hinweise:

Auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Marktgemeinde Hilders unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.

Hilders, den 02.11.2023

Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Hilders
gez. Bürgermeister