- Öffentliche Bekanntmachung -
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders am 25.01.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
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| im Ergebnishaushalt | |
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| im ordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 11.920.272 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 12.152.498 EUR |
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| mit einem Saldo von | - 232.226 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| mit einem Fehlbetrag von | - 232.226 EUR, |
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| im Finanzhaushalt | |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | + 619.398 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.749.758 EUR |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.709.900 EUR |
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| mit einem Saldo von | - 960.142 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 41.800 EUR |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 463.478 EUR |
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| mit einem Saldo von | - 421.678 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres | |
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| von | - 762.422 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.251.500 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer vom 15.12.2021, gültig ab 01.01.2022 (Hebesatzsatzung HSS) festgesetzt und werden nachstehend nachrichtlich aufgeführt.
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 380 v.H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) | 380 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer
| 380 v.H. | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 25.01.2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Der Gemeindevorstand ist berechtigt, im Rahmen der Kreditermächtigung (§ 2) anstelle von Krediten auf dem Kreditmarkt zinsgünstigere Kredite bei anderen Kreditgebern (z. B. aus dem Hessischen Investitionsfond) aufzunehmen.
§ 9
Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bzw. Auszahlungen gelten im Sinne des § 98 Abs. 2 Ziffer 3 HGO als erheblich, wenn diese 10,0 v. H. der gesamten Aufwendungen bzw. der gesamten Auszahlungen übersteigen.
§ 10
Gemäß § 100 HGO werden für die Leistung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen folgende Regelungen getroffen:
Aufwendungen und Auszahlungen, die unvorhergesehen und unabweisbar sind und deren Deckung gewährleistet ist, dürfen im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei
| a) | über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis 5.000 EUR mit vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters, |
| b) | über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 5.000 EUR und bis zu 10.000 EUR mit vorheriger Zustimmung des Gemeindevorstandes |
geleistet werden.
In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. Alle Zustimmungen zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen über 5.000 EUR sind der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu geben.
Über- und außerplanmäßige ordentliche Aufwendungen können nachrangig durch den Einsatz von Rücklagemitteln aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gedeckt werden.
Über- und außerplanmäßige außerordentliche Aufwendungen können nachrangig durch den Einsatz von Rücklagemitteln aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gedeckt werden.
§ 11
Die in der Anlage beigefügte Budgetierungsrichtlinie ist Grundlage für die Bewirtschaftung des Haushaltes.
Hilders, 26.01.2024
Die nach § 97a i. V. m. § 103 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung wurde mit Schreiben vom 24.09.2024 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
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„Ich genehmige gemäß § 97a HGO
1. in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Marktgemeinde Hilders für das Haushaltsjahr 2043 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
951.500,00 Euro
(in Worten: „neunhunderteinundfünfzigtausendfünfhundert Euro“)
2. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO zur Aufnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Marktgemeinde Hilders für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von
500.000,00 Euro
(in Worten: „fünfhunderttausend Euro“)
In Vertretung
Schmitt
Erster Kreisbeigeordneter“
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Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.11.2024 bis einschließlich 22.11.2024 im Bürgerbüro der Gemeindeverwaltung Hilders, Kirchstr. 2 - 6, 36115 Hilders zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Montag | 8:30 bis 12:00 Uhr | und | 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 8:30 bis 12:00 Uhr | und | 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:30 bis 12:00 Uhr | und | 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 8:30 bis 12:00 Uhr |
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Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 kann darüber hinaus unter https://www.hilders.de/rathaus/buergerservice/online-rathaus/haushaltsplan eingesehen werden.
Hilders, 01.11.2024