Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90,93) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBI. S. 582) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders am 10.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Marktgemeinde Hilders erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Marktgemeinde Hilders (Tourismus-Abgabe) als örtliche Aufwandsteuer.
| (1) | Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem in der Marktgemeinde Hilders zu belegenden Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz oder ähnlichen Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. | |
| (2) | Eine Steuerpflichtigkeit entsteht nicht bei Übernachtungen von: | |
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| a) | Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, |
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| b) | Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Schwerbehindertenausweis auf eine Begleitperson angewiesen sind (Merkzeichen B), |
| (3) | Der Möglichkeit der Übernachtung nach Abs. 1 steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer) gleich, sofern die Überlassung entgeltlich erfolgt. | |
| (4) | Im Falle des § 2 Abs. 2 b) sind der Marktgemeinde Hilders durch den Beherbergungsbetrieb unterschriebene, eindeutige Nachweise zur Begründung des Befreiungstatbestandes mit der Steueranmeldung (vgl. § 6 Abs. 3 der Satzung) einzureichen. | |
Bemessungsgrundlage ist jede in Anspruch genommene Übernachtung.
| (1) | Steuerpflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. |
| (2) | Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. |
| (1) | Die Steuer beträgt gemäß der Bemessungsgrundlage (§ 3) 1,00 € je Tag bzw. je Übernachtung. |
| (2) | Nimmt ein Übernachtungsgast mehr als vierzehn zusammenhängende Übernachtungsmöglichkeiten in Anspruch, ist die Inanspruchnahme der weiteren Übernachtungsmöglichkeiten nicht mehr steuerpflichtig. |
| (1) | Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltlichen Beherbergungsleistung nach § 2. |
| (2) | Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. |
| (3) | Der Steuerschuldner ist verpflichtet, der Marktgemeinde Hilders bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und darin die Steuerschuld selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein. |
| (4) | Die Steuer wird vorbehaltlich des Abs. 6 mit Einreichung der Steueranmeldung fällig. |
| (5) | Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind der Marktgemeinde Hilders auf Anforderung Nachweise, insbesondere Rechnungen und Quittungsbelege, für das jeweilige Quartal im Original vorzulegen. Die Nachweise nach Satz 1 können nach vorheriger Zustimmung der Marktgemeinde Hilders auch in anderer Form, beispielsweise Ablichtungen oder auf andere Weise, beispielsweise auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern, übermittelt werden. |
| (6) | Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt, wenn der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten nach Abs. 3 oder Nachweispflichten nach Abs. 5 nicht nachkommt. Die Steuer wird in diesem Fall am Tag nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
| (1) | Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, das erstmalige Angebot von entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben unverzüglich der Marktgemeinde Hilders mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern. |
| (2) | Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Marktgemeinde Hilders die Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet mitzuteilen, an welche die entgeltlichen Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Hat der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und Einreichung von Nachweisen nach § 6 nicht erfüllt, sind die in Satz 1 genannten Unternehmen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und aller zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet, insbesondere zur Auskunft, ob und in welchem Umfang Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Entgelte dafür zu entrichten waren. |
| (1) | Auf die Steuerpflichtigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung. |
| (2) | Die Marktgemeinde Hilders ist befugt, die Angaben des Steuerpflichtigen und des nach § 7 Abs. 2 zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen. § 3 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes bleibt unberührt. |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Marktgemeinde Hilders vom 29.08.2018 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hilders, 12.11.2024