zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die gemeindeeigenen Gemeinschaftsräume und -häuser vom 25. Januar 2010
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl S. 915) und §§ 1 bis 6, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2018 (GVBl. S. 247), hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders in der Sitzung am 15.12.2022 folgenden Nachtrag II zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die gemeindeeigenen Gemeinschaftsräume und -häuser der Marktgemeinde Hilders beschlossen.
Artikel I
§ 5 erhält folgende Fassung:
Der Stromverbrauch wird dem jeweiligen Nutzer als Nebenentgelt in Rechnung gestellt. Den anzusetzenden Preis pro kw/h setzt der Gemeindevorstand auf Grundlage des aktuellen Verbrauchspreises inkl. anteiliger Grundgebühr, einheitlich für alle Objekte, fest und überprüft diesen regelmäßig.
Zur Ermittlung des Stromverbrauches wird der Zählerstand des Stromzählers jeweils bei Übergabe des Schlüssels für die entsprechenden Räumlichkeiten abgelesen.
Beschädigtes oder fehlendes Inventar (z.B. Gläser, Geschirr etc.) werden zentral wiederbeschafft und dem Nutzer in Rechnung gestellt.
Artikel II
Dieser Nachtrag II zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die gemeindeeigenen Gemeinschaftsräume und -häuser tritt am 03.02.2023 in Kraft.
Hilders, 02.02.2023