Gemäß § 6 Abs. 1 des Hess. Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil 1 S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434), wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 im Wege der Allgemeinverfügung folgendes bestimmt:
1. Aus Anlass des Hilderser Frühlingsmarktes wird die Öffnung der Verkaufsstellen im Ortsteil Hilders am Sonntag, dem 02.04.2023, für den Geschäftsverkehr mit Kunden in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr freigegeben. Die Freigabe gilt nur für die Verkaufsstellen im Bereich bzw. Einzugsbereich des Frühlingsmarktes. Konkret erfolgt die Freigabe für folgende Straßen: Kirchstraße, Marktstraße, Bahnhofstraße, Thüringer Straße, Marienstraße, Aue.
Der Hilderser Frühlingsmarkt ist ein traditioneller Markttag im Jahreskreis der Marktgemeinde Hilders. Die Marktrechte wurden der Gemeinde bereits im Jahre 1798 verliehen und sind somit ein wichtiger Bestandteil des kulturellen Lebens und im Bewusstsein der Bevölkerung. Der Hilderser Frühlingsmarkt ist auch aufgrund der geographischen Lage der Marktgemeinde Hilders, in unmittelbarer Nähe zum Dreiländereck Hessen – Bayern – Thüringen, ein Anziehungspunkt für Besucher aus allen drei Bundesländern.
Der Markt steht dabei im Vordergrund, die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen ist nachrangig. Daher dürfen auch nur Verkaufsstellen öffnen, die im Einzugsbereich des Marktes liegen. Damit ist eine quantitative und angebotsbezogene Beschränkung gewährleistet. Die konkrete Benennung des Bereiches, in dem die Geschäfte öffnen dürfen, bestimmt den räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung hinreichend und schränkt diese Rechtskonform ein.
Der Frühlingsmarkt löst einen beträchtlichen Besucherstrom aus, es wird aufgrund der Erfahrung aus den Vorjahren eine Besucherzahl von ca. 5.000 Personen erwartet, die sich auf die Zeit vor, während und nach der Geschäftsöffnung verteilt. Es nimmt nach Abfrage nur etwa die Hälfte der Geschäftsinhaber die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung wahr.
Die prägende Wirkung des Frühlingsmarktes ergibt sich aus dem Verhältnis der Dimension der Veranstaltungsflächen zu der Größenordnung der Ladengeschäftsflächen. Die Veranstaltung beansprucht etwa 6.000 m² Fläche, während sich hingegen die Fläche der Ladengeschäfte auf etwa 2.700 m² beläuft.
Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen. Von diesem Gesetz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt. Die Ausnahmen sind daher im Gesetz selbst normiert und finden insbesondere in der zeitlichen Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage, dem Schutz während der Zeit des Hauptgottesdienstes und in den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihren Niederschlag. In § 6 Abs. 1 HLöG ist geregelt, dass die Freigabe an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen erfolgen kann. Diese Allgemeinverfügung begründet die erste Freigabe für das Jahr 2023, die Vorschrift über die anzahlmäßige Begrenzung ist insoweit eingehalten.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 2. April 2023 in Kraft.
Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Januar 2010 (GVBl. Teil I S. 18) zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben. Diese Allgemeinverfügung ist auch im Bürgerbüro der Marktgemeinde Hilders, Kirchstraße 2-6, 36115 Hilders, einsehbar.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Hilders, Kirchstraße 2-6, 36115 Hilders, zu erheben.