Bekanntgabe der Öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders beschloss am 20.12.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Zahnarztpraxis Sandgasse" aufzustellen. Es handelt sich um die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Am Ellerspfad - Manggarten - An der Lourdesgrotte".
Die Bauleitplanung dient der Umnutzung eines Wohnhauses zur Einrichtung einer Zahnarztpraxis. Die Planung erfolgt als Bebauungsplan-Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Eine Umweltprüfung erfolgt nicht.
Lage und Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung entsprechen dem Flurstück 30/14 (teilweise) in der Flur 10 in der Gemarkung Hilders. Die Lage des Geltungsbereichs ist aus nachfolgender Planabbildung ersichtlich:
In der Sitzung vom 20.12.2023 wurde der Beschluss über die Offenlegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gefasst.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) wird der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan im Internet veröffentlicht in der Zeit vom
12. Februar 2024 bis einschließlich 15. März 2024
Während dieser Zeit kann der Planentwurf auch im Bürgerbüro der Gemeinde Hilders, Kirchstraße 2-6, 36115 Hilders zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
| Montag Dienstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Die Planungsunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde https://www.hilders.de/rathaus/buergerservice/online-rathaus/bauleitplanung.
Auf die entsprechende Seite wird auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen, unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan/gemeinden-von-a-bis-z, hingewiesen.
Stellungnahmen sollen innerhalb der Auslegungsfrist elektronisch, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Hilders vorgebracht werden.
Nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 6 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z.B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt.
Mit der Durchführung von Verfahrensschritten wurde ein Planungsbüro beauftragt. (§ 4 b BauGB).
Hilders, den 08.02.2024