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Hilderser Blättchen
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​30. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktgemeinde Hilders im OT Dietges

a)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

b)

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

a)

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders hat am 17.02.2025 den Beschluss zur Aufstellung der 30. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktgemeinde Hilders im Ortsteil Dietges gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.

Aufgrund des Planvorhabens der Firma MS-Befestigungselemente in Hilders-Dietges ihre Firma baulich zu erweitern und der Tatsache, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB), ist die Änderung des Flächennutzungsplans in diesen Bereichen erforderlich.

Der derzeit rechtskräftige Flächennutzungsplan sieht für den Bereich der geplanten Erweiterung Landwirtschaftsfläche vor. Auch die bestehende über Bauantragsplanungen bereits gesicherte Bebauung nordwestlich der Erweiterungsfläche der Firma MS-Befestigungselemente wird im bestehenden Flächennutzungsplan noch als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

Mit der Aufstellung der 30. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktgemeinde Hilders, hier im OT Dietges, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Firma MS-Befestigungselemente“ im OT Dietges geschaffen werden. Weiterhin soll die baurechtlich genehmigte Bestandsbebauung des Plangebietes im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplans mit aufgenommen werden.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Hilders umfasst das gesamte Gebiet der Marktgemeinde Hilders mit seinen Ortsteilen.

Die 30. Änderung bezieht sich auf den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Firma MS-Befestigungselemente“ und umfasst die Flurstücke 1/2 und 1/3, Flur 7 der Gemarkung Dietges mit einer Fläche von rd. 7.096 ha.

Der Geltungsbereich ist der anliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.

Das Verfahren erfolgt im zweistufigen Regelverfahren nach § 8 BauGB mit Umweltprüfung gemäß § 2 Abs.4 BauGB:

b)

Weiterhin hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders in ihrer Sitzung am 17.02.2025 den vorliegenden Vorentwurf der 30. Änderung des Flächennutzungsplans im Ortsteil Dietges gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3, 4 Abs.1 BauGB beschlossen.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt der Vorentwurf der 30. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung zu jedermanns Einsicht

vom 24.02.2025 bis einschließlich 25.03.2025

in der Gemeindeverwaltung Hilders, Bürgerbüro, Kirchstraße 2 – 6 in 36115 Hilders während folgender Dienststunden aus, sofern nicht auf einen der genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt:

Montag

Dienstag

8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag

8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Der Planvorentwurf sowie alle wichtigen Informationen und Unterlagen können während der Auslegungsfrist auch über die lnternetportale:

Marktgemeinde Hilders:

www.hilders.de/rathaus/buergerservice/online-rathaus/bauleitplanung

Land Hessen:

www.bauleitplanung.hessen.de

Büro KH Planwerk GmbH

www.kh-planwerk.de/aktuelles

gemäß § 4a Absatz 4 BauGB eingesehen und heruntergeladen werden.

Stellungnahmen können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Hilders, Kirchstraße 2- 6 in 36115 Hilders, innerhalb der Dienststunden der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden oder per Mail an info@hilders.de gesendet werden.

Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB an ein Planungsbüro übertragen wurde.

hier: räumlicher Geltungsbereich 30. Änderung Flächennutzungsplan OT Dietges, Marktgemeinde Hilders genordet, ohne Maßstab

Hilders, den 20.02.2025

Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Hilders
gez. Günkel (Bürgermeister)