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Hilderser Blättchen
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Terminsbestimmung Amtsgericht Zwangsversteigerung

Amtsgericht Fulda

- Vollstreckungsgericht - 5 K 21/23 — 20.02.2024

5 K 21/23

Beschluss

Termin zur Versteigerung

der im Grundbuch von Hilders Blatt 2318 eingetragenen Grundstücke

lfd. Nr. 1:

Gemarkung Hilders Flur 5 Flurstück 7 Gebäude- und

Freifläche, Sandenhof 5, 5a = 1092 qm.

lfd. Nr. 3:

Gemarkung Hilders Flur 5 Flurstück 20

Landwirtschaftsfläche, Im Perlasding = 5823 qm.

lfd. Nr. 5:

Gemarkung Hilders Flur 5 Flurstück 19/2 Gebäude- und

Freifläche, Landwirtschaftsfläche Sandenhof 5, 5a = 4224 qm

zusammen:

durch Zwangsvollstreckung ist bestimmt auf

Donnerstag, 25.04.2024, 09.30 Uhr,

im Gerichtsgebäude des AG Fulda, Königstraße 38, Raum 3100

(3. Obergeschoss, Neubau).

Der Verkehrswert der Versteigerungsobjekte (laut Gutachten:

lfd. Nr. 1: mit zwei alten Wohnhäusern sowie großem Scheunen-/Stalltrakt u.a. bebautes Eck-/Mischgrundstück im bebauten Innenbereich mit Belastung durch eine Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) sowie

lfd. Nr. 5: mit einem Überbau belastetes, unbebautes Grundstück im sog. Innen und Außenbereich mit einem/dem vorhandenen unterirdischen Wasserbehälter und

lfd. Nr. 3: unbebautes Grundstück (Landwirtschaftsfläche) im sog. Außenbereich sind gemäß § 74 a ZVG festgesetzt wie oben angegeben.

Ist ein Recht im Grundbuch nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden, bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert, und auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Sonst wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und erst nach dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten befriedigt.

Es ist zweckmäßig, zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der Ansprüche - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären.

Wer berechtigt ist, die Versteigerung des Grundbesitzes oder seines Zubehörs (§ 55 ZVG) zu verhindern, kann das Verfahren aufheben oder einstweilen einstellen lassen, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Versäumt er dies, tritt für ihn der Versteigerungserlös anstelle des Grundbesitzes oder seines Zubehörs.

Hinweis: Verfahrenskonto für Sicherheitsleistungen wird geführt bei der Gerichtskasse Frankfurt am Main: Landesbank Hessen-Thüringen, IBAN: DE73 5005 0000 0001 0060

30, BIC: HELADEFFXXX zu Kassenzeichen 035972003010.

Nixdorf-Müller, Rechtspflegerin
Beglaubigt
Schaffer Justizangestellte