Geltungsbereich des Plangebiets
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Hilders hat in ihrer Sitzung am 17.02.2025 über die Ergebnisse der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entschieden und den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan der Marktgemeinde Hilders, Ortsteil Simmershausen Nr. 4 „Erweiterung Hirtsgasse“ in Kraft.
Das Plangebiet liegt nördlichen Rand der Ortslage Simmershausen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
| Im Norden: | durch das Flurstück 34, Flur 8; |
| Im Westen: | durch das Flurstücks 31 (Hirtsgasse, tlw.) Flur 8, das Flurstück 16 (tlw.) und das Flurstück 37/1 (Hirtsgasse), Flur 13; |
| Im Süden und Osten: | durch Teile des Flurstücks 50 (Mühlbach), Flur 8; |
Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Simmershausen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,67 ha.
Die Abgrenzungen sind aus der nachstehenden Abbildung ersichtlich:
Der satzungsbeschlossene Bebauungsplan der Marktgemeinde Hilders, Ortsteil Simmershausen Nr. 4 „Erweiterung Hirtsgasse“ und die Begründung können zu den üblichen Dienststunden der Verwaltung
| Montag | 8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 8:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
sowie nach Terminvereinbarung, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a) BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
| Hilders, den 27.02.2025 | Der Gemeindevorstandder Marktgemeinde Hildersgez. Ronny GünkelBürgermeister |