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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Gemeinde Hofbieber

Feuerwehrsatzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 29.02.2024 die nachfolgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber (Feuerwehr-satzung) beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5 und 51 Abs. 1 Nr. 6 und 93 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90),

§§ 11 und 12 des Hessischen Brand- und Kathastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2021 (GVBl. I S. 602).

§ 1

GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2

ORGANISATION, BEZEICHNUNG

(1)

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG).

Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Hofbieber“

(2)

Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles

Hofbieber-Mitte

Elters

Kleinsassen

Langenbieber

Niederbieber

Obernüst

Schwarzbach

Traisbach-Wiesen

(3)

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors.

(4)

Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

§ 3

AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1)

Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

(2)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4

GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

Die Freiwillige Feuerwehr Hofbieber gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Einsatzabteilung
  2. Übergangsgruppe
  3. Jugendfeuerwehr
  4. Kinderfeuerwehr
  5. Ehren- und Altersabteilung

§ 5

PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN

(1)

Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2)

Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

a)

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)

Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,

c)

den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,

d)

die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten

da.)

wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 – 91a StGB

db.)

wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB

dc.)

wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB

dd.)

wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB

de.)

wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB

(3)

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§ 6

AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1)

Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2)

Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Hofbieber haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Hofbieber und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3)

Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7)

Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Gemeindebrandinspektor beendet werden.

§ 7

RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG

(1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors, seiner Stellvertreter, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.

(3)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

(4)

Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nach § 6 Abs.1 DGUV 49 „Feuerwehren“ nicht im Einsatzdienst eingesetzt werden.

(5)

Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

(6)

Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8

BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG

(1)

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

dem Austritt,

c)

dem Ausschluss,

d)

der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung

(2)

Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor.

(3)

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.

(4)

Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gemäß § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

(5)

Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gemäß § 6 Abs. 7 vom Leiter der Feuerwehr beendet, gilt Abs. 4.

§ 9

ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1)

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor ihm gegenüber

a)

eine mündliche Ermahnung,

b)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

c)

Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)

d)

Befristeter Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)

aussprechen.

(2)

Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10

ÜBERGANGSGRUPPE

(1)

Die Übergangsgruppe ist eine eigenständige Organisationseinheit der Freiwilligen Feuerwehr, die dem Gemeindebrandinspektor untersteht. Der Gemeindebrandinspektor setzt den Gruppenleiter und den Stellvertreter ein, die mit zum Wehrführerausschuss gehören.

(2)

Die Teilnehmer der Übergangsgruppe müssen Mitglieder einer Jugendfeuerwehr oder einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hofbieber sein.

(3)

Ziel der Übergangsgruppe ist

a)

Erleichterung- des Überganges- von der Jugendfeuerwehr zur aktiven Wehr

b)

Förderung der überörtlichen Zusammenarbeit der einzelnen Feuerwehren

c)

Verbesserung des Ausbildungsstandes

d)

Unterstützung und Vorbereitung zur Truppmannausbildung.

(4)

Unter einer Gruppenleitung finden sich die jugendlichen Feuerwehrleute regelmäßig abwechselnd in den verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Hofbieber zusammen, um Schulungen und Übungen in den feuerwehrtechnischen Themenbereichen durchzuführen.

(5)

Jugendliche von 16 Jahren bis einschließlich 24 Jahren können sich neben dem Dienst in der Jugendfeuerwehr oder der Einsatzabteilung in der Ortsteilwehr zusätzlich der Übergangsgruppe anschließen. Die Untergrenze sollte nicht unterschritten werden, die Obergrenze von 24 Jahren ist nur ein Richtwert.

§ 11

JUGENDFEUERWEHR

(1)

Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hofbieber führt den Namen „Jugendfeuerwehr Hofbieber“ und den Ortsteilnamen als Zusatz.

(2)

Die Jugendfeuerwehr Hofbieber ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis maximal zum 21. Lebensjahr. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren gehören der Jugendfeuerwehr in dem Ortsteil an, in dem sie wohnen. Ausnahmen hiervon können auf schriftlichen und zu begründenden Antrag vom Gemeindebrandinspektor nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigt werden.

Für die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und der Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile enthält.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hofbieber untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Gemeindejugendfeuerwehrwartes der Gemeinde Hofbieber bedient. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart der Gemeinde Hofbieber muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung nach § 7 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile.

(4)

Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter vertreten die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Hofbieber in der Gemeindejugendfeuerwehrwartsitzung der Kreisjugendfeuerwehr des Kreises Fulda sowie im Wehrführerausschuss der Gemeinde Hofbieber. Sie vertreten die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Hofbieber gegenüber übergeordneten Vereinen und Verbänden und gegenüber Vereinen und Verbänden innerhalb der Gemeinde Hofbieber.

(5)

Der Gemeindejugendfeuerwehrwart berät den Gemeindebrandinspektor in Jugendfeuerwehrfragen. Er vertritt die Interessen der Jugendfeuerwehren gegenüber der Kreisjugendfeuerwehr und übergeordneten Verbänden. Er unterrichtet die Jugendwarte regelmäßig über seine Tätigkeit und hat die ihm übermittelten Informationen unmittelbar an die Jugendfeuerwehrwarte seiner Gemeinde weiterzuleiten. Er koordiniert die gemeinsamen Veranstaltungen der Jugendfeuerwehren in der Gemeinde. Er beruft mindestens viermal im Jahr die Jugendfeuerwehrwarte und Jugendgruppenleiter der Ortsteiljugendfeuerwehren der Gemeinde zu einer Sitzung ein. Über die gemeinsame Sitzung ist ein Protokoll zu führen und dem Wehrführerausschuss zuzuleiten. Bei der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde hat der Gemeindejugendfeuerwehrwart einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(6)

Der Gemeindejugendfeuerwehrwart (im Verhinderungsfall der erste Stellvertreter) hat Stimmrecht im Wehrführerausschuss der Gemeinde Hofbieber. Er hat Stimmrecht in der Sitzung der Jugendfeuerwehrwarte. Er beruft die Vollversammlung der Jugendfeuerwehren seiner Gemeinde einmal jährlich ein.

(7)

Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und seine Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Hofbieber auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die einfache Mehrheit entscheidet. Diese Wahl bedarf der Zustimmung durch die gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hofbieber. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein.

(8)

Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit, einen zweiten Stellvertreter zu wählen. Dieser hat den Gemeindejugendfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter in seinen Aufgaben zu unterstützen und im Verhinderungsfall den Gemeindejugendfeuerwehrwart und dessen ersten Stellvertreter zu vertreten.

(9)

Aufgrund der besonderen Verantwortung bei der Arbeit mit Jugendlichen und Kindern sollen der Gemeindejugendfeuerwehrwart und seine Stellvertreter ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gemäß § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 12

KINDERFEUERWEHR

(1)

Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hofbieber führen den Namen “Kinderfeuerwehr der Gemeinde Hofbieber”, in dieser Satzung Kinderfeuerwehr Hofbieber genannt.

(2)

Die Kinderfeuerwehr Hofbieber ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Beim Übergang von der Kinderfeuerwehr in die Jugendfeuerwehr gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

(3)

Ist in einem Ortsteil eine Kinderfeuerwehr vorhanden, so muss das Kind auch dort in der jeweiligen Kinderfeuerwehr des Ortsteils eintreten. Besteht dort keine Kinderfeuerwehr, gehören sie der nächstgelegenen Kinderfeuerwehr an. Ausnahmen hiervon können auf schriftlichen und zu begründenden Antrag vom Gemeindebrandinspektor nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigt werden.

(4)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hofbieber untersteht die Kinderfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Ansprechpartners Kinderfeuerwehr der Gemeinde Hofbieber bedient. Der Ansprechpartner der Gemeinde Hofbieber muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung nach § 7 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Kinderfeuerwehrleiter der Ortsteile.

(5)

Der Ansprechpartner berät den Gemeindebrandinspektor in Kinderfragen. Er vertritt die Interessen der Kinderfeuerwehren gegenüber dem Landkreis und übergeordneten Verbänden. Er unterrichtet die Kinderfeuerwehrleiter regelmäßig über seine Tätigkeit und hat die ihm übermittelten Informationen unmittelbar an die Leiter der Kinderfeuerwehr seiner Gemeinde weiterzuleiten. Er koordiniert die gemeinsamen Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr in der Gemeinde. Er beruft mindestens zweimal im Jahr die Leiter aller Kinderfeuerwehren der Gemeinde zu einer Sitzung ein. Über die gemeinsame Sitzung ist ein Protokoll zu führen und dem Gemeindebrandinspektor zuzuleiten. Bei der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde hat der Ansprechpartner Kinderfeuerwehr einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(6)

Im Wehrführerausschuss (§ 15) werden die Interessen der Kinderfeuerwehren durch den Gemeindebrandinspektor oder / und die jeweiligen Wehrführer vertreten.

(7)

Der Ansprechpartner wird vom Gemeindebrandinspektor auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Dies ist bei der gemeinsamen Hauptversammlung aller Freiwilligen Feu-erwehren der Gemeinde Hofbieber bekanntzugeben.

(8)

Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gemäß § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 13

EHREN- UND ALTERSABTEILUNG

(1)

In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2)

Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet

(a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss,

(b)

durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend).

(3)

Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und - aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag den Gemeindebrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a), Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 14

GEMEINDEBRANDINSPEKTOR, STELLVERTRETENDE GEMEINDEBRANDINSPEKTOREN, WEHRFÜHRER, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER

(1)

Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber ist der Gemeindebrandinspektor.

(2)

Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3)

Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber (§ 17) statt.

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der erforderlichen Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. Bezüglich des Alters wird auf die Regelung des § 19 Abs. 2 verwiesen. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Hofbieber haben.

(4)

Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hofbieber ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Gemeindebrandinspektoren, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen. Der Gemeindebrandinspektor ist berechtigt, zu Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

(5)

Die stellvertretenden Gemeindebrandinspektoren haben den Gemeindebrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.

Sie werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle der stellvertretenden Gemeindebrandinspektoren so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl der stellvertretenden Gemeindebrandinspektoren stattfinden kann. Die stellvertretenden Gemeindebrandinspektoren werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hofbieber ernannt.

(6)

Der Gemeindebrandinspektor ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben von den Stellvertretern zu unterstützen.

(7)

Der erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor vertritt den Gemeindebrandinspektor im Verhinderungsfall.

(8)

Der zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor vertritt den Gemeindebrandinspektor und den ersten Stellvertreter im Verhinderungsfall.

(9)

Die Zuweisung der Zuständigkeit für insbesondere Ausbildung und Florix erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor. Der Gemeindebrandinspektor trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der an die Stellvertreter übertragenen Zuständigkeiten. Er ist unabhängig von der Zuständigkeitsübertragung berechtigt, sich allgemein oder im konkreten Einzelfall für zuständig zu erklären.

(10)

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

(11)

Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(12)

Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(13)

Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.

§ 15

WEHRFÜHRERAUSSCHUSS

(1)

Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor, dem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern sowie dem Gemeindejugendfeuerwehrwart der Gemeinde besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.

(2)

Der Gemeindebrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 16

FEUERWEHRAUSSCHÜSSE

(1)

Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bzw. des Gemeindebrandinspektors bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Hofbieber jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2)

Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, dem stellvertretenden Wehrführer sowie aus Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung sowie dem Jugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Kinderfeuerwehr des betreffenden Ortsteils.

(3)

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4)

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben.

(5)

Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Hierzu wird vor der Sitzung ein Schriftführer benannt, welcher mit dem Vorsitzenden die Niederschrift zu unterzeichnen hat. Der Gemeindebrandinspektor erhält eine Kopie der Niederschrift.

§ 17

GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

(1)

Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hofbieber statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2)

Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3)

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4)

Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Gemeindebrandinspektors und seiner Stellvertreter - die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5)

Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6)

Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 18

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG IN DEN ORTSTEILFEUERWEHREN

(1)

Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Hofbieber statt.

(2)

Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3)

Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4)

§ 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 19

WAHLEN

(1)

Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2)

Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor, seine Stellvertreter, die Wehrführer und die stellvertretenden Wehrführer durch den Gemeindevorstand unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3)

Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 17 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4)

Der Gemeindebrandinspektor, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)

Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(6)

Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 17 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, seiner Stellvertreter, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.

§ 20

FEUERWEHRVEREINIGUNGEN

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 21

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr vom 21.02.2020 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hofbieber, 01.03.2024

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Hofbieber

(Siegel)

gez.: Markus Röder

Bürgermeister