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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Tourismusabgabe in Form einer Steuer

Gemeinde Hofbieber

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Gemeinde Hofbieber

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 29.02.2024 die nachfolgende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben der Gemeinde Hofbieber beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5 und 51 Abs. 1 Nr. 6 und 93 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90).

§§ 1, 2, 7 und 13 Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582).

§ 1

Allgemeines

Die Gemeinde Hofbieber erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben gemäß §2 im Gemeindegebiet als örtliche Aufwandsteuer, nachfolgend als Tourismusabgabe bezeichnet.

§ 2

Steuergegenstand

(1)

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem in der Gemeinde Hofbieber gelegenen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Wohnmobilstellplatz oder ähnlichen Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt.

(2)

Eine Steuerpflichtigkeit entsteht nicht bei Übernachtungen von:

a)

Kindern bis zur Vollendung des 10 Lebensjahres,

b)

Schülern, Studenten und Auszubildenden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

c)

Schwerbehinderten, die laut amtlichem Schwerbehindertenausweis auf eine Begleitperson angewiesen sind, einschließlich der Begleitperson,

(3)

Der Möglichkeit der Übernachtung nach Abs. 1 steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer) gleich, sofern die Überlassung entgeltlich erfolgt.

(4)

Im Falle des § 2 Abs. 2 b) oder c) sind der Gemeinde Hofbieber durch den Beherbergungsbetrieb unterschriebene, eindeutige Nachweise zur Begründung des Befreiungstatbestandes mit der Steueranmeldung (vgl. § 6 Abs. 3 der Satzung) einzureichen.

§ 3

Bemessungsgrundlage

(1)

Bemessungsgrundlage ist jede gebuchte, nicht wirksam stornierte gegen Entgelt zur Verfügung gestellte Übernachtung eines Übernachtungsgastes.

(2)

Bei der Vermietung eines einzelnen Wohnmobilstellplatzes oder einer einzelnen Campingparzelle ohne die Bereitstellung von Übernachtungseinrichtungen gilt die Bereitstellung des Platzes bzw. der Parzelle für eine Nacht als Bemessungsgrundlage.

§ 4

Steuerpflichtiger

(1)

Steuerpflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.

(2)

Personen, die nebeneinander die Tourismusabgabe schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 5

Steuersatz

(1)

Die Tourismusabgabe beträgt 1,00 € pro Übernachtung oder Bereitstellung im Sinne der Bemessungsgrundlage (§ 3).

(2)

Nimmt ein Übernachtungsgast mehr als 14 zusammenhängende Übernachtungsmöglichkeiten in Anspruch, ist die Inanspruchnahme der weiteren Übernachtungsmöglichkeiten nicht mehr steuerpflichtig.

§ 6

Entstehung der Steuerpflicht, Festsetzung der Steuer und

Fälligkeit der Steuerpflicht

(1)

Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltlichen Beherbergungsleistung nach § 2.

(2)

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3)

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde Hofbieber bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und darin die Steuerschuld selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein.

(4)

Die Steuer wird vorbehaltlich des Abs. 6 mit Einreichung der Steueranmeldung fällig.

(5)

Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind der Gemeinde Hofbieber auf Anforderung Nachweise, insbesondere Rechnungen und Quittungsbelege, für das jeweilige Quartal im Original vorzulegen. Die Nachweise nach Satz 1 können nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde Hofbieber auch in anderer Form, beispielsweise Ablichtungen oder auf andere Weise, beispielsweise auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern, übermittelt werden.

(6)

Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt, wenn der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten nach Abs. 3 oder Nachweispflichten nach Abs. 5 nicht nachkommt. Die Steuer wird in diesem Fall am Tag nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7

Anzeigepflichten, Mitwirkungspflichten

(1)

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, das erstmalige Angebot von entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben unverzüglich der Gemeinde Hofbieber mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.

(2)

Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Gemeinde Hofbieber die Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet mitzuteilen, an welche die entgeltlichen Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Hat der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und Einreichung von Nachweisen nach § 6 nicht erfüllt, sind die in Satz 1 genannten Unternehmen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und aller zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet, insbesondere zur Auskunft, ob und in welchem Umfang Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Entgelte dafür zu entrichten waren.

§ 8

Prüfungsrecht

(1)

Auf die Steuerpflichtigen finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2)

Die Gemeinde Hofbieber ist befugt, die Angaben des Steuerpflichtigen und des nach § 7 Abs. 2 zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

§ 9

Datenverarbeitung, Datenspeicherung

(1)

Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Tourismusabgabe nach Maßgabe dieser Satzung ist die Erhebung und Speicherung folgender Daten durch die Gemeinde Hofbieber zulässig:

1.

Personenbezogene Daten werden erhoben über

a)

Name des Betriebes und Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname des Betriebsinhabers,

b)

Anschrift

c)

Bankverbindung

2.

Die Datenerhebung nach Nr. 1 erfolgt durch

a)

Abgabe von Erklärungen und Mitteilung von Tatsachen durch den Steuerpflichtigen sowie

b)

Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungs- und Einwohnermeldeämtern, Gewerbeämtern, Sozialversicherungsträgern, Bundeszentralregister, Finanzämtern, Gewerbezentralregister.

(2)

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

(3)

Die Löschung der Daten erfolgt nach Ende der steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 sowie §§ 228 bis 232 Abgabenordnung).

(4)

Der Steuerpflichtige hat das Recht auf Auskunft über die sowie bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auf Berichtigung der von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten.

(5)

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, Telefon 0611 1408-0, E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 21.09.2018 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hofbieber, 01.03.2024

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Hofbieber

(Siegel)

gez.: Markus Röder

Bürgermeister