Ergänzungssatzung „Borneller Weg 10“ im Ortsteil Schwarzbach, Gemeinde Hofbieber (Satzung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbach (BauGB) - Inkrafttreten der Satzung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 02.03.2023 die Ergänzungssatzung „Borneller Weg 10“ im Ortsteil Schwarzbach beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich am westlichen Ortsrand von Schwarzbach. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Schwarzbach, Flur 10, das Flurstück 61/1 (Teilfläche) mit einer Fläche von ca. 1.350 m2. Das Satzungsgebiet ist auf der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
| Abbildung: | Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Borneller Weg 10“ im Ortsteil Schwarzbach (unmaßstäbliche Abbildung, genordet) |
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Borneller Weg 10“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Ergänzungssatzung mit der Begründung wird in der Gemeindeverwaltung Hofbieber (Schulweg 5, 36145 Hofbieber - Bauabteilung), während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die o.a. Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Hofbieber unter (https://www.hofbieber.de/bauen-wohnen-arbeiten-leben/bauleitplanung) eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch auf dem zentralen Internetportal des Landes Hessen unter „https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z“.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind; § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hofbieber, 17.03.2023