Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3 und 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.12.2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 26.02.2026 folgende Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Hofbieber beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Die der Feuerwehr der Gemeinde Hofbieber bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
§ 2
Gebührenschuldner
| (1) | Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind, | |
| 1. | die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist |
| 2. | die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, |
| 3. | die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2025 (GVBl. Nr. 97), gilt entsprechend, |
| 4. | die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, |
| 5. | die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für Aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben, |
| 6. | die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, |
| 7. | die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst, |
| 8. | die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat. |
| (2) | Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, | |
| 1. | die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend, |
| 2. | die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des HSOG gilt entsprechend, |
| 3. | die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, |
| 4. | in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde, |
| 5. | die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat. |
| (3) | Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen der Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wären (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte oder vergleichbare Veranstaltungen). | |
| (4) | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
§ 3
Grundlagen der Gebührenbemessung
| (1) | Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen. |
| (2) | Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet. |
| (3) | Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist. |
| (4) | Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr. |
§ 4
Auslagen
| (1) | Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und –gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung. |
| (2) | Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. |
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
| (1) | Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. |
| (2) | Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. |
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.
§ 7
Härtefälle
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.
§ 8
Sicherheitsleistungen
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 05.07.2013 außer Kraft.
Hofbieber, 27.02.2026
| Der Gemeindevorstandder Gemeinde Hofbieber |
| (Siegel) |
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| Markus RöderBürgermeister |
(Anlage zu § 3 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Hofbieber vom 27.02.2026)
| Nr. | Beschreibung | Gebühr je angefangene 15 Minuten(für Personen, Fahrzeuge, Geräte) |
| 1 | Personalgebühren |
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| 1.1 | Brand- und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft | 8,00 € |
| 1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 3,50 € |
| 1.3 | Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte Erfrischung und Stärkung pauschal mit 10 € zu erstatten. |
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| 1.4 | Vorbereitung Brandsicherheitsdienst | 10,00 € |
| 1.5 | An- und Abfahrt Brandsicherheitsdienst | 10,00 € |
| 2 | Fahrzeuggebühren |
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| 2.1 | Einsatzleitwagen |
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| 2.1.1 | Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) | 15,00 € |
| 2.1.2 | Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) | 11,50 € |
| 2.2 | Tragkraftspritzenfahrzeuge |
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| 2.2.1 | TSF | 20,00 € |
| 2.2.2 | TSF-W | 25,50 € |
| 2.3 | Löschgruppenfahrzeuge |
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| 2.3.1 | LF 10 | 35,00 € |
| 2.3.2 | HLF 20/16 | 45,00 € |
| 2.4 | Tanklöschfahrzeuge |
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| 2.4.1 | StLF 20 | 45,00 € |
| 2.5 | Gerätewagen, Drehleiter |
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| 2.5.1 | Gerätewagen-Logistik (GW-L) | 37,00 € |
| 2.5.2 | Drehleiter DLAK 23/12 | 75,00 € |
| 3. | Anhänger |
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| 3.1 | Mehrzweckanhänger MZA 1 | 10,00 € |
| 3.2 | Anhänger Katastrophenschutz | 15,00 € |
| 4 | Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen |
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| 4.1 | Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung | Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
| 4.2 | Reinigen und Desinfizieren einschließlich Prüfen von Vollschutzanzügen | Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Für Leistungen von Dritten werden die der Gemeinde In Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
| 4.3 | Reinigen und Desinfizieren |
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| 4.3.1 | Atemschutzgeräte | Nach Aufwand |
| 4.3.2 | Atemschutzmaske | Nach Aufwand |
| 4.3.3 | Ersatzbeschaffungen | Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt |
| 4.4 | Füllen / Prüfen von Flaschen / Geräten |
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| 4.4.1 | Lungenautomat | Nach Aufwand |
| 4.4.2 | Atemschutzmaske | Nach Aufwand |
| 4.4.3 | Atemschutzgerät | Nach Aufwand |
| 4.4.4 | Füllen von Atemluftflaschen 200 bar / 41 | Nach Aufwand |
| 4.4.5 | Füllen von Atemluftflaschen 300 bar / 61 | Nach Aufwand |
| 4.5 | Prüfen, Waschen, Trocknen von Schläuchen |
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| 4.5.1 | je Schlauch | Nach Aufwand |
| 4.6 | Schlauchreparatur | Nach Aufwand |
| 4.7 | Prüfen von Pumpen |
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| 4.7.1 | 1000 l Nennleistung | Nach Aufwand |
| 4.7.2 | 2000 l Nennleistung | Nach Aufwand |
| 4.8 | Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift |
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| 4.8.1 | Anstell-, Steck-, Hacken- und Klappleiter | Nach Aufwand |
| 4.8.2 | Einreißhacken | Nach Aufwand |
| 4.8.3 | Krankentrage | Nach Aufwand |
| 4.8.4 | 3-teilige Schiebeleiter | Nach Aufwand |
| 4.9 | Prüfen von Funkgeräten |
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| 4.9.1 | Funkgerät im 4-m-Band | Nach Aufwand |
| 4.9.2 | Funkgerät im 2-m-Band (Digitalgeräte) | Nach Aufwand |
| 4.9.3 | Funkalarmempfänger (ohne Arbeitsstunden, aber einschließlich Messplatz) | Nach Aufwand |
| 4.10 | Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen | Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet. |
| 5 | Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und Fremdgerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen | Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt. |
| 6 | Gebühren für besondere Leistungen |
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| 6.1 | Fehlalarm Brandmeldeanlage | pauschal 500 €Bei Einsatz externer Einsatzfahrzeuge die der Gemeinde Hofbieber berechneten Auslagen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung |
| 6. 2 | Bereitstellung je Einsatzfahrzeug im Rahmen des Brandsicherheitsdienstes(üblicherweise MTF, ggf. HLF 20/16 oder TLF) | Nur bei besonderer Gefährdungslage, dann je Stunde ¼ der Gebühr gemäß Nr. 2 |
| 6.3 | Für Einsätze wie zum Beispiel•Entfernen von Insekten•Öffnen einer Tür•Säubern von Verkehrsflächen•Entfernen von Eiszapfen•Eigentumssicherung | Es werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Material- und Personalaufwand berechnet. |
| 6.4 | Falschalarm aufgrund von Kommunikationsmitteln mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind.Falschalarm aufgrund von Meldungen von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden (z. B. eCall oder TPS-eCall-System) | pauschal 500 € |
| 7 | Missbräuchliche Alarmierung | Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
| 8 | Gebühren in sonstigen Fällen | Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
Die Gebühr „nach Aufwand“ beinhaltet die entstehenden Aufwendungen in Höhe der der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge sowie eingesetztes Personal und Material nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung
Das Gebührenverzeichnis ist integraler Bestandteil der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Hofbieber. Demzufolge ist es mit zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 3 HGO). Jede Änderung des Gebührenverzeichnisses stellt eine Satzungsänderung dar, die nach § 51 Nr. 6 HGO von der Gemeindevertretung zu beschließen ist.