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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Beteiligungsbericht der Gemeinde Hofbieber

Die Gemeinde Hofbieber hat einen Bericht über ihre unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts gemäß § 123 a HGO zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Diese Vorschrift lautet:

(1)

Die Gemeinde hat zur Information der Gemeindevertretung und der Öffentlichkeit jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, an denen sie mit mindestens 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(2)

Der Beteiligungsbericht soll mindestens Angaben enthalten über

1.

den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,

2.

den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen,

3.

die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Ertragslage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft, die Kreditaufnahmen, die von der Gemeinde gewährten Sicherheiten,

4.

das Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 für das Unternehmen.

Ist eine Gemeinde in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang an einem Unternehmen beteiligt, hat sie darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats oder einer ähnlichen Einrichtung jährlich der Gemeinde die ihnen jeweils im Geschäftsjahr gewährten Bezüge mitteilen und ihrer Veröffentlichung zustimmen. Diese Angaben sind in den Beteiligungsbericht aufzunehmen. Soweit die in Satz 2 genannten Personen ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Bezüge nicht erklären, sind die Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum Jahresabschluss aufgenommen werden.

(3)

Der Beteiligungsbericht ist in der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu erörtern. Die Gemeinde hat die Einwohner über das Vorliegen des Beteiligungsberichtes in geeigneter Form zu unterrichten. Die Einwohner sind berechtigt, den Beteiligungsbericht einzusehen.

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 13.03.2025 zur Kenntnis genommen, dass die Gemeinde Hofbieber über keine Beteiligung im Sinne des § 123 a HGO verfügt.

Hiermit werden die Einwohner nach § 123 a Abs. 3 Satz 2 über das Vorliegen des Beteiligungsberichtes unterrichtet.

Hofbieber, 21.03.2025

gez.
Markus Röder
Bürgermeister