Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber am 18.06.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:
| (1) | Die von den Bürgerninnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. | |
| (2) | Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. | |
| (3) | Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: | |
| a) | Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB), |
| b) | Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB, |
| c) | Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 15.000 € im Einzelfall, |
| d) | Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht, bis zu einem Betrag von 15.000 € im Einzelfall, |
| e) | Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 15.000 € (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages), |
| f) | Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen entsprechend der Dienstanweisung „Forderungsmanagement bei der Gemeinde Hofbieber“. |
| g) | Verkauf sowie mögliche Rückabwicklungen von Bauland für den Eigenbetrieb "Gemeindewerke Hofbieber" grundsätzlich; Regelungen der Eigenbetriebssatzung der "Gemeindewerke Hofbieber" gelten entsprechend, |
| h) | Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 50.000 € im Einzelfall, |
| i) | Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von 100.000 € im Einzelfall, |
| j) | Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 1.000.000 € im Einzelfall, |
| k) | Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtsumme von 200.000 € (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall, |
| l) | Entscheidung über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 50.000 € im Einzelfall. |
| (4) | Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. | |
| (5) | Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gemäß § 103 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand. | |
| (1) | Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: | |
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Ausschuss für Bauwesen, Planung, Verkehr, Energie, Umwelt, Land- und Forstwirtschaft |
| 3. | Ausschuss für Sport, Sozialwesen, Familie, Jugend, Senioren, Kultur, Tourismus und Wirtschaftsförderung |
| 4. | Ausschuss für Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung |
| (2) | Die Ausschüsse haben sieben Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gemäß § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. | |
| (1) | Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 31 festgelegt. |
| (2) | Die Gemeindevertretung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf drei festgelegt. |
| (3) | Die Sitzungen der Gemeindevertretung finden in Präsenz statt. Die Mitglieder der Gemeindevertretung - mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung - sowie die Mitglieder des Gemeindevorstands können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist. Ob eine Sitzung per Bild-Ton-Übertragung erfolgt, wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die digitale Sitzungsteilnahme soll spätestens einen Tag vor der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Zugeschaltete Mitglieder der Gemeindevertretung gelten als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 HGO. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Hier haben die zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzungen verfolgen können. |
Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die Mitglieder der Gemeindevertretung müssen sich in der Sitzung optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind.
Technisch bedingte Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.
Die Regelung gilt entsprechend für Sitzungen der Ausschüsse und der Ortsbeiräte.
| (1) | Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. |
| (2) | Die Zahl der Beigeordneten beträgt acht. |
| (1) | Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. |
| (2) | Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: |
| Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung | = | Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung |
| Mitglied der Gemeindevertretung | = | Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter |
| Bürgermeisterin oder Bürgermeister | = | Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
| Beigeordnete oder Beigeordneter | = | Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
| Mitglied des Ortsbeirates | = | Ehrenmitglied des Ortsbeirates |
| Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher | = | Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher |
| Sonstige Ehrenbeamteinnen oder Ehrenbeamte | = | eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren- |
| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. |
| (3) | Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. |
| (4) | Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. |
Die „Ehrennadel der Gemeinde Hofbieber“ wird an Persönlichkeiten verliehen, die sich besonders um die Belange der Gemeinde Hofbieber verdient gemacht haben. Der Gemeindevorstand beschließt diese Auszeichnung.
| (1) | Für die Ortsteile Hofbieber, Allmus, Danzwiesen (Milseburg), Elters (mit Steens), Malerdorf Kleinsassen (mit Schackau), Langenberg, Langenbieber, Mahlerts, Niederbieber, Obergruben, Obernüst, Rödergrund/Egelmes, Schwarzbach, Traisbach, Wiesen und Wittges werden Ortsbeiräte nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet. |
| (2) | Der zu wählende Ortsbeirat besteht in den Ortsteilen Elters (mit Steens), Hofbieber, Malerdorf Kleinsassen (mit Schackau), Langenbieber, Niederbieber und Schwarzbach aus 5 Mitgliedern, in den Ortsteilen Allmus, Danzwiesen (Milseburg), Langenberg, Mahlerts, Obergruben, Obernüst, Rödergrund/Egelmes, Traisbach, Wiesen und Wittges aus 3 Mitgliedern. |
| (3) | Den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern in allen Ortsteilen kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung in ihrem Ortsbezirk übertragen werden, hiervon kann in begründeten Ausnahmen abgewichen werden. Sie sind dann als Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte zu berufen. |
| (4) | Der Ortsbeirat kann seine Sitzungen auch per Bild-Ton-Übertragung durchführen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. |
| (1) | Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Hofbieber von Satzungen, Verordnungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in der Wochenzeitung „Blickpunkt Hofbieber“ im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. § 5 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12.10.1977 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) öffentlich bekanntgemacht. |
| Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. |
| Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Wochenzeitung Blickpunkt Hofbieber den bekannt zu machenden Text enthält. |
| (2) | Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. |
| (3) | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Hofbieber, Schulweg 5, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift die öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. |
| (4) | Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. |
| (5) | Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in Hofbieber, Schulweg 5, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. |
| Gleiches gilt für Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist. |
| (6) | Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. |
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Hauptsatzung vom 28.05.2021 mit Änderung vom 24.04.2026 außer Kraft.
Hofbieber, 19.06.2026