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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 26/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hofbieber

Gemeinde Hofbieber

 

Satzung über die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hofbieber

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat am 18.06.2026 die nachfolgende Satzung über die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hofbieber beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8).

§§ 1 bis 6 Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24).

§§ 25, 26, 27 ff Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 Nr. 31).

§§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff - Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBl. I Nr. 107).

§ 1

Träger und Rechtsform

(1)

Die Gemeinde Hofbieber unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)

In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:

1.

Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Krippengruppen oder in altersgemischten Gruppen

2.

Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergartengruppen oder in altersgemischten Gruppen.

§ 2

Aufgaben

(1)

Die Kindertageseinrichtungen haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt, und die Gesamtentwicklung des Kindes wird durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Kindertageseinrichtung ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2)

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach den pädagogischen Konzeptionen der jeweiligen Kindertageseinrichtung, die schriftlich niedergelegt und bei Bedarf fortzuschreiben sind. Die Einsichtnahme ist über die gemeindliche Homepage möglich.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1)

Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Hofbieber ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben,

1.

vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder

2.

vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) offen.

(2)

Die Kindertageseinrichtungen in Hofbieber und Langenbieber stehen grundsätzlich allen Kindern vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt zur Verfügung.

(3)

Die Kindertageseinrichtung in Schwarzbach steht grundsätzlich allen Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt zur Verfügung.

(4)

Ist die festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertageseinrichtung und des jeweiligen Platztyps erreicht, so kann eine weitere Aufnahme erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(5)

Die Aufnahme erfolgt nach einem festen Kriterienkatalog. Dieser ist in § 10 dieser Satzung festgelegt.

(6)

Kinder, deren körperliche, seelische oder geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, können im Rahmen einer Integrationsmaßnahme aufgenommen werden (§ 22a Abs. 4 SGB VIII).

(7)

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme für Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintrittsalter gegenüber der Gemeinde Hofbieber besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Plätze (§ 24 SGB VIII).

(8)

Ein Rechtsanspruch für Kinder im schulpflichtigen Alter besteht nicht.

(9)

Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Hofbieber auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 4

Betreuungszeiten

(1)

In den Kindertageseinrichtungen besteht an Werktagen von Montag bis Freitag im Rahmen der Öffnungszeiten die Möglichkeit, einen Betreuungsplatz für zwei, drei oder fünf Tage pro Woche zu buchen.

Es können folgende Betreuungszeiten gebucht werden:

A)

Krippe (in Hofbieber und Langenbieber)

Montag - Donnerstag:

7:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag:

7:30 Uhr bis 15:00 Uhr

B)

Kindergarten (in Hofbieber, Langenbieber und Schwarzbach)

a. Vormittagsbetreuung

Montag - Freitag:

7:30 Uhr bis 12:30 Uhr

b. Vormittagsbetreuung und zwei feste Nachmittage

Montag- Freitag:

7:30 bis 12:30 Uhr

sowie an zwei festen Nachmittagen 

Montag- Donnerstag:

12:30 bis 16:30 Uhr

Freitag:

12:30 bis 15:00 Uhr

c. Ganztagsbetreuung

Montag - Donnerstag:

7:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag:

7:30 Uhr bis 15:00 Uhr

d. verkürzte Ganztagsbetreuung

Montag - Freitag:

07:30 Uhr bis 15:00 Uhr

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Die Kindertageseinrichtungen können aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a.

Während der gesetzlichen Sommerferien in Hessen für 3 Wochen.

b.

Während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und/oder Herbstferien.

c.

In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr.

d.

Wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(4)

Die Gebühren sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen, z.B. Streiks, keinen Rückerstattungsanspruch.

(5)

Die jeweiligen Schließungszeiten werden den Sorgeberechtigten zeitnah durch eine schriftliche Mitteilung in digitaler Form bekanntgegeben.

§ 5

Erweiterte Betreuungszeit

(1)

Die jeweilig geltenden Betreuungszeiten nach § 4 dieser Satzung sind im Rahmen eines vorhandenen Allgemeinbedarfs erweiterbar.

(2)

Von einem Allgemeinbedarf kann ausgegangen werden, wenn bei mindestens fünf Kindern ein Bedarf vorhanden ist. Die Bedarfsabfrage erfolgt durch die zuständige Einrichtungsleitung jeweils im Januar für das kommende Kindergartenjahr. Die Bedarfsanmeldung ist verbindlich.

(3)

Die zusätzliche Buchung von Betreuungszeiten unter Voraussetzung des Abs. 2 wird wie folgt geregelt:

0,5 Stunde zusätzliche Betreuungszeit morgens, montags bis freitags, kostet monatlich pro Kind 25,00 €.

(4)

Die Anmeldung der erweiterten Betreuungszeit erfolgt verbindlich für das gesamte Kindergartenjahr.

§ 6

Kindergartenbustransport

(1)

Die Nutzung des Kindergartenbustransports ist für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres möglich.

(2)

Kinder, die den Bustransport in Anspruch nehmen, müssen verbindlich angemeldet werden. Die Anmeldung gilt dauerhaft, bis das Kind den Kindergarten verlässt oder der Bustransport gekündigt wird.

(3)

Anmeldungen für den Bustransport zum Beginn eines Kindergartenjahres müssen schriftlich bis spätestens zum 31. Januar desselben Jahres eingereicht werden. Anmeldungen für den Beginn zum 1. Februar (Halbjahr) müssen schriftlich bis spätestens zum 31. Juli des vorhergehenden Jahres eingereicht werden. Dies dient dazu, einen verlässlichen Busfahrplan sicherzustellen.

(4)

Für den Fall, dass es freie Plätze in der Busroute gibt, können die Kinder auch unabhängig von diesem Zeitraum angemeldet werden.

(5)

Der Bustransport wird in Anlehnung an den freigestellten Schülerverkehr des Landkreises Fulda angeboten.

(6)

Kündigungen vom Bustransport durch Sorgeberechtigte sind in analoger Anwendung des § 14 Abs. 2 dieser Satzung geregelt.

(7)

Ein möglicher Ausschluss vom Bustransport und eine mögliche Änderung des Angebotes sind in analoger Anwendung der § 15 und 16 dieser Satzung geregelt.

§ 7

Gebühren

(1)

Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen haben die Sorgeberechtigten der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Benutzungsgebühren gliedern sich in

a.

die Betreuungsgebühr,

b.

die Getränke- und Bastelpauschale und die

c.

Beförderungskosten.

a)

Die Betreuungsgebühr

aa)

Die Betreuungsgebühr für 1-bis 3-jährige Kinder in der Kindertageseinrichtung Hofbieber und Langenbieber:

Ganztagsbetreuung (5 Tage)

Mo.-Do. bis 16:30 Uhr, Fr. bis 15:00 Uhr

328,00 € für 1- bis 2- jährige Kinder

295,00 € für 2- bis 3- jährige Kinder

Verkürzte Ganztagsbetreuung (5 Tage) bis 15:00 Uhr:

280,00 € für 1- bis 2- jährige Kinder

253,00 € für 2- bis 3- jährige Kinder

Ganztagsbetreuung (3 Tage) bis 16:30 Uhr:

237,00 € für 1- bis 2- jährige Kinder

193,00 € für 2- bis 3- jährige Kinder

Ganztagsbetreuung (2 Tage) bis 16:30 Uhr:

167,00 € für 1- bis 2- jährige Kinder

134,00 € für 2- bis 3-jährige Kinder

Ist bei der Buchung der Ganztagsbetreuung mit 2 oder 3 Betreuungstagen der Freitag als Betreuungstag enthalten, ermäßigt sich die monatliche Benutzungsgebühr um 10,00 €.

bb)

Die Betreuungsgebühr für 3- bis 6-jährige Kinder in der Kindertageseinrichtung Hofbieber, Langenbieber und Schwarzbach:

Ganztagsbetreuung (5 Tage)

Mo.-Do. bis 16:30 Uhr, Fr. bis 15:00 Uhr:

252,00 € (155,00 € Vormittag, 97,00 € Nachmittag)

Verkürzte Ganztagsbetreuung (5 Tage) bis 15:00 Uhr:

225,00 € (155,00 € Vormittag, 70,00 € Nachmittag)

 Ganztagsbetreuung (2 feste Nachmittage) bis 16:30 Uhr:

198,00 € (155,00 € Vormittag, 43,00 € Nachmittag)

Nur Vormittagsbetreuung (5 Tage) bis 12:30 Uhr:

155,00 €

Ist bei der Buchung der Ganztagsbetreuung mit 2 festen Nachmittagen der Freitag als Betreuungstag enthalten, ermäßigt sich die monatliche Benutzungsgebühr um 10,00 €.

cc)

Befreiung der Betreuungsgebühr (Vormittagsbetreuung) für Kinder ab drei Jahren:

Soweit das Land Hessen jährliche Zuweisungen für die Freistellung vom Teilnahme- und Kostenbeitrag für die Benutzung von Kindergärten für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, wird ein Kostenbeitrag nach § 7 Abs. 1a dieser Satzung für die Vormittagsbetreuung von 3- bis 6-jährigen Kindern nicht erhoben.

b)

Getränke- und Bastelpauschale

Die Getränke- und Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung an den Getränken und am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar. Als Getränke- und Bastelpauschale sind einheitlich 5,00 €/Monat zu entrichten.

c)

Beförderungskosten

Die Beförderungskosten fallen bei der Inanspruchnahme des gemeindlichen Kindergartenbustransportes an. Bei Inanspruchnahme des gemeindlichen Kindergartenbustransportes sind für Kinder der Kindertageseinrichtung zusätzlich 35,00 €/Monat an Beförderungskosten zu entrichten. Kinder unter 3 Jahren können grundsätzlich nicht befördert werden.

(2)

Die Betreuungsgebühren als auch die Getränke- und Bastelpauschale sowie die Beförderungskosten sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Bei verspäteter Abholung des Kindes wird pro angefangene Viertelstunde ein zusätzlicher Betreuungsbetrag von 10,00 € pro Kind erhoben

§ 8

Gebührenermäßigung und Kostenübernahme

(1)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hofbieber, reduziert sich die niedrigere Betreuungsgebühr nach § 7 Abs. 1 a und c dieser Satzung um 25%. Das Gleiche gilt für die Transportgebühren im Ü3-Bereich. Ist ein Kind nach § 8 Abs. 4 dieser Satzung von den Gebühren befreit, so wird die Betreuungsgebühr für das zweite Kind nicht ermäßigt.

(2)

Auf besonderen Antrag kann der Gemeindevorstand durch Beschluss im Einzelfall die Betreuungsgebühr nach § 7 Abs. 1 a und c für das zweite Kind um bis zu 50 % ermäßigen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(3)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung, so werden für das dritte und jedes weitere Kind Betreuungsgebühren nicht erhoben, wenn für die ersten beiden Kinder zumindest die Betreuungsgebühr nach den § 7 Abs. 1a und c dieser Satzung von den Eltern oder von den gesetzlichen Vertretern entrichtet wird.

(4)

Sofern die Betreuungsgebühr aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme der Gebühr gestellt werden. Die Sorgeberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

§ 9

Gebührenabwicklung

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und endet durch die Abmeldung gemäß § 15 dieser Satzung. Der Betreuungsvertrag erlischt spätestens zum 31.07. des Einschulungsjahres, oder durch Ausschluss des Kindes. Wird ein Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Die Benutzungsgebühr ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und wird mittels einer SEPA-Lastschrift eingezogen. Das SEPA-Lastschriftmandat ist Bestandteil des Anmeldeformulars und mit diesem auszufüllen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. Bei Übernahme der Betreuungsgebühren durch den Landkreis werden die Getränke- und Bastelpauschale und die Transportkosten (nur bei Nutzung) ebenfalls mittels SEPA-Lastschrift eingezogen.

(3)

Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung (z. B. Ferien, Feiertage, Fortbildungsmaßnahmen) weiterzuzahlen.

(4)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(5)

Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der „Dienstanweisung Forderungsmanagement bei der Gemeinde Hofbieber“.

(6)

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden, Fachdienst Jugend, Familie, Sport, Ehrenamt, Wörthstraße 15, 36037 Fulda.

(7)

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren erhoben.

(8)

Die tatsächlichen Kosten des Mittagessens werden vom externen Anbieter direkt mit den Erziehungsberechtigten abgerechnet.

§ 10

Aufnahmekriterien

(1)

Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach § 12 Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)

Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Sorgeberechtigter bzw. Sorgeberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.

(3)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.

(4)

Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Sorgeberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

(5)

Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(6)

Kinder aus anderen Kommunen können grundsätzlich nur in die Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.

(7)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertageseinrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 11

Anmeldung

(1)

Voraussetzung für eine Aufnahme ist, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und dass die verbindliche schriftliche oder digitale Anmeldung bis zum 31.12. des Vorjahres eines jeden Kindergartenjahres erfolgt ist. Die konkreten Anmeldetermine werden fristgerecht im Blickpunkt und auf der Homepage der Gemeinde Hofbieber veröffentlicht. Die Anmeldung ist persönlich, postalisch oder per E-Mail, fristgerecht bei der Gemeindeverwaltung oder der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung einzureichen und muss folgende Unterlagen enthalten, die von allen Personensorgeberechtigten zu unterzeichnen sind:

a.

ergänzende Anmeldeformulare

b.

Nachweis über einen vollständigen Masernimpfschutz und sonstige erforderlichen Impfungen bzw. darüber, dass eine Impfaufklärung stattgefunden hat

c.

Impfausweis im Original (Vorlage genügt)

d.

ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen, soweit Kinder oder deren Familien an ansteckenden Krankheiten gemäß IfSG leiden

(2)

Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (Krippengruppe, altersübergreifende Gruppe oder Kindergartengruppe), bzw. den Wechsel der Altersgruppe, ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(3)

Mit der Anmeldung erklären sich die Personensorgeberechtigten mit dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung und den Benutzungsregeln einverstanden und erteilen die Zustimmung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten für alle Zwecke der Kinderbetreuung.

(4)

Sind die Aufnahmekriterien erfüllt, erfolgt die Aufnahmebestätigung durch die jeweilige Kindertageseinrichtung schriftlich bis spätestens zum Ende des ersten Quartals. Andernfalls erfolgt eine schriftliche Absage.

§ 12

Beginn des Benutzungsverhältnisses, Anmeldung und Aufnahme

Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

§ 13

Änderung des Benutzungsverhältnis, Umbuchung

Ein Antrag auf Änderung der angemeldeten Betreuungszeiten nach der Anmeldefrist muss schriftlich bis zum 15. des jeweiligen Vormonats erfolgen. Der Antrag ist bei der jeweiligen Einrichtungsleitung zu stellen und zu begründen. Aus der Begründung soll sich ergeben, weshalb das Festhalten an den angemeldeten Betreuungszeiten nicht zumutbar ist. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt mit Ermessen der Einrichtungsleitung insbesondere unter Berücksichtigung der personellen Besetzung sowie der Platzkapazitäten.

§ 14

Beendigung des Benutzungsverhältnisses, Abmeldung

(1)

Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch die Personensorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch die Gemeinde.

(2)

Die Abmeldung erfolgt schriftlich oder per E-Mail bis zum 15. eines Monats bei der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder der Gemeindeverwaltung Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber, so dass sie zum Ablauf des Folgemonats greift. Geht die Abmeldung erst nach dem 15. des jeweiligen Monats dort ein, so wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(3)

Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden, triftigen Gründen erfolgen.

(4)

Die Entscheidung nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung obliegt dem Bürgermeister.

(5)

Für Kinder in Krippengruppen endet das Betreuungsverhältnis mit dem Anfang des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, es sei denn, die Personensorgeberechtigten und die Gemeinde vereinbaren in gemeinsamer Absprache die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses im U3-Bereich. In diesem Fall bemisst sich die Gebühr weiterhin nach den Gebührensätzen für Krippenplätze. Für die Betreuung im Ü3- Bereich ist eine entsprechende Anmeldung innerhalb der vom Träger vorgesehenen Anmeldefrist notwendig, damit das Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres ohne Unterbrechung in der gewünschten Kindertageseinrichtung betreut werden kann. Eine Garantie auf einen Kindergartenplatz besteht nicht.

(6)

Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis grundsätzlich zum 31. Juli des Einschulungsjahres. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen möglichst eine Präventiv- bzw. Grundschulförderklasse besuchen. Ein zusätzlicher Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes ist nur möglich, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht.

(7)

Bis zum Eintritt der Abmeldewirkung entrichtete oder entstandene Gebühren für die Benutzung sind zu begleichen und werden nicht zurückerstattet.

§ 15

Ausschluss

(1)

Entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten, kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung ausgeschlossen werden.

Eine derartige Belastung kann beispielweise auch dadurch eintreten, dass sich die körperliche und/oder geistige Verfassung des Kindes während des bestehenden Betreuungsverhältnisses derart ändert, dass eine fachliche und dem körperlichen und geistigen Wohl des Kindes gerecht werdende Betreuung nicht mehr gewährleistet werden kann.

(2)

Ein Ausschluss oder die Eingrenzung von der weiteren Betreuung kann darüber hinaus aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn

a.

die Satzung durch die Sorgeberechtigten nicht beachtet oder eingehalten wird,

b.

eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten des Kindes vorliegt,

c.

eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Sorgeberechtigten vorliegt,

d.

eine gestörte Erziehungspartnerschaft oder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal vorliegt,

e.

eine gestörte Erziehungspartnerschaft oder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal entstanden ist,

f.

eine Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben, die entscheidungserheblich waren, erfolgte

oder

g.

die Fortführung des Betreuungsverhältnisses durch unwahre Angaben oder Nichtmitteilung von betreuungsrelevanten Änderungen erfolgt.

(3)

Ein Ausschluss kann auch erfolgen bei unregelmäßigen Anwesenheiten und/oder wiederholtem unentschuldigten Fehlen, wenn dadurch die Kontinuität der Betreuung nicht gewährleistet werden kann oder der Betriebsablauf der Einrichtung gestört wird.

(4)

Werden Zahlungen nach § 7 dieser Satzung zweimal nicht ordnungsgemäß geleistet, kann das Kind nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach §90 SGB VIII von der Betreuung ausgeschlossen werden oder seine Betreuungszeit angepasst werden.

§ 16

Anpassung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger

Bei einer Änderung des Betreuungsangebotes wird das Betreuungsverhältnis durch den Träger entsprechend angepasst oder aufgehoben.

§ 17

Notbetreuung

(1)

Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum nachweislich (in schriftlicher Form, z.B. durch eine Arbeitgeberbescheinigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihr/e Kind/er keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht und die Betreuung aus pädagogischer Sicht für das Kind zumutbar ist, eine Notbetreuung in einer der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen in Anspruch genommen werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch. Krippenkinder sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(2)

Über die Einrichtung einer Notbetreuung während allgemeiner Schließungszeiten

entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Für die Notbetreuung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten, die sich nach der Betreuungszeit richtet.

(4)

Die Einzelheiten der Notbetreuung werden den Sorgeberechtigten zeitnah durch eine schriftliche Mitteilung in digitaler Form bekanntgegeben.

(5)

Bei einer Pandemie gelten Sonderregelungen. Diese werden gesondert bekannt gegeben.

§ 18

Pflichten der Sorgeberechtigten

(1)

Die Sorgeberechtigten sollen in allen Fragen zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes mit dem Fachpersonal zusammenarbeiten.

(2)

Die Kinder sollen die Kindertageseinrichtung regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(3)

Sorgeberechtigte erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann bei Bedarf widerrufen und ergänzt werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause bringen zu lassen.

(4)

Wünschen Sorgeberechtigte, dass ihr Kind an einen Beauftragten übergeben wird, so ist dies in der Regel schriftlich mitzuteilen. Bevollmächtigte Personen müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben.

(5)

Wünschen Sorgeberechtigte, dass ihr Kind selbständig die Einrichtung aufsucht bzw. verlässt, so ist dies ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nur für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.

(6)

Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Kindertageseinrichtung und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Kindertageseinrichtung pünktlich wieder ab.

(7)

Wenn die Kinder aus der Kindertageseinrichtung abgeholt werden, müssen die abholenden Personen die Kinder bei einer Fachkraft abmelden.

(8)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Sorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertageseinrichtung verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz und der Einverständniserklärung Kita § 11a.

(9)

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen können, sind sie von den Sorgeberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 08:30 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit in der Einrichtung als abwesend zu melden.

(10)

Wird von Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtung eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Sorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(11)

Die Sorgeberechtigten müssen ihr schriftliches Einverständnis geben, wenn Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, für andere Bestimmungen verwendet werden sollen. Ausnahmen hierzu gelten für die in § 22 dieser Satzung genannten Verwendungen.

(12)

Die Sorgeberechtigten sind zur Verschwiegenheit über Dritte, insbesondere während der Eingewöhnungszeit, verpflichtet.

(13)

Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummer der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

(14)

Die Sorgeberechtigten haben die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten.

§ 19

Pflichten der Gemeinde Hofbieber

(1)

Die Gemeinde Hofbieber soll in allen Fragen zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes mit den Eltern und dem Fachpersonal der Einrichtung zusammenarbeiten.

(2)

Die Gemeinde Hofbieber ist nach § 30 HKJGB verpflichtet, den Bedarf an Betreuungsangeboten zu ermitteln. Die Bedarfsplanung berücksichtigt vorrangig den Bedarf der Einwohner der Gemeinde Hofbieber. Die Gemeinde Hofbieber ist nach § 30 HKJGB verpflichtet, die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in den Tageseinrichtungen und in der Tagespflege zur Verfügung zu stellen.

§ 20

Pflichten des Kindertageseinrichtungspersonals,

Betreuungsverantwortung

(1)

Die Kindertageseinrichtungsleitung soll zusammen mit dem Kindertageseinrichtungspersonal in allen Fragen zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes mit den Eltern zusammenarbeiten.

(2)

Die Kindertageseinrichtungsleitung sorgt zusammen mit dem Kindertageseinrichtungspersonal für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung im Sinne dieser Satzung.

(3)

Die Kindertageseinrichtungsleitung und das Kindertageseinrichtungspersonal geben den Sorgeberechtigten der Kinder bei Bedarf und nach Terminabsprache in einer Sprechstunde Gelegenheit zum Gespräch.

(4)

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes auf dem Grundstück der Einrichtung durch eine Fachkraft und endet, sobald das Kind dieses Grundstück ordnungsgemäß im Sinne dieser Satzung verlässt (vgl. § 18 Abs. 6) oder einem Personensorgeberechtigen bzw. dessen Beauftragten übergeben wurde.

(5)

Das Personal und die Gemeinde Hofbieber sind nicht verpflichtet, eingegangene Bescheinigungen und Erklärungen (z. B. Atteste und persönliche Angaben) auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

(6)

Bei Verdacht oder Auftreten von vorübergehenden oder dauerhaften ansteckenden Krankheiten im Sinne des Abschnitt 6, §§ 33 - 36 des Infektionsschutzgesetzes, ist das Fachpersonal verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich an die Eltern des Kindes/ der Kinder, die Gemeinde Hofbieber und das zuständige Gesundheitsamt mitzuteilen.

(7)

Bei Verdacht oder Auftreten von Umständen nach § 8 a SGB VIII (Kindeswohlgefährdung) ist das Kindertageseinrichtungspersonal verpflichtet, diese Umstände nach Abklärung gemäß des jeweiligen Schutzkonzeptes durch die Kindertageseinrichtungsleitung an das Kreisjugendamt Fulda weiterzuleiten.

(8)

Das Kindertageseinrichtungspersonal ist verpflichtet, personenrechtliche Daten und Informationen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertraulich zu behandeln.

§ 21

Versicherungen

(1)

Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.

(2)

Gegen Unfälle in den Kindertageseinrichtungen, sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.

(3)

Ehrenamtlich engagierte Eltern und von ihnen beauftragte Personen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung über die Unfallkasse Hessen versichert.

(4)

Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

§ 22

Gespeicherte Daten

(1)

Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Kindertageseinrichtungsnutzungsgebühren, ebenso für interne Verwaltungsvorgänge und weitere Vorgänge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, werden nachfolgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a.

allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,

b.

Gebühren:

Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

(2)

Diese Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weiterverwendet.

(3)

Die Löschung der Daten erfolgt grundsätzlich zwei Jahre nach der Abmeldung des Kindes von der Kindertageseinrichtung. Hiervon ausgenommen sind Daten der kassenmäßigen Abwicklung, die nach zehn Jahren gelöscht werden.

(4)

Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 23

Elternversammlung

(1)

Die Sorgeberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Sorgeberechtigte sind die Eltern oder Personen, denen die Personensorge des Kindes obliegt nach § 7 Abs. 1, Satz 6 SGB VIII.

(2)

Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Sorgeberechtigten.

(3)

Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstands und hauptamtlich Beschäftige der Gemeinde Hofbieber sind nicht wählbar.

(4)

Die Sorgeberechtigten eines Kindes oder mehrerer Kinder haben zusammen nur eine Stimme (Stimmberechtigung).

(5)

Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.

(6)

Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Sorgeberechtigten gefasst.

(7)

Die Elternversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden wahlberechtigten und stimmberechtigten Sorgeberechtigten.

§ 24

Einberufung

(1)

Die jeweilige Kindertageseinrichtungsleitung hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Sorgeberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung fordert.

(2)

Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch eine schriftliche Einladung. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(3)

Der Träger der Kindertageseinrichtungen (die Gemeinde Hofbieber) informiert die Elternversammlung über die Kindertageseinrichtung betreffenden allgemeinen Fragen. Er kann sich hierbei durch die jeweilige Kindertageseinrichtungsleitung vertreten lassen.

§ 25

Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats

(1)

Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte nach Möglichkeit für die Dauer von ein oder zwei Jahren in geheimer Wahl die Mitglieder des Elternbeirates. Dieser besteht aus einem Vertreter und einem entsprechenden Stellvertreter für jede in der Kindertageseinrichtung vorhandene Gruppe. Zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Elternbeirates kann die Amtszeit so ausgestaltet werden, dass immer die Hälfte der Mitglieder des Beirates jedes Jahres neu gewählt wird. Dabei sollte der einen Hälfte des Beirates der Vorsitzende und der anderen Hälfte des Beirates der stellvertretende Vorsitzende zugeordnet werden.

(2)

Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, bleiben wahlberechtigt.

(3)

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und dem Schriftführer. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss. Sorgeberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied im Wahlausschuss sein.

(4)

Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die Wählbarkeit der Kandidaten gemäß der vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder erstellten Liste der Sorgeberechtigten der betreuten Kinder festzustellen. Dies kann insbesondere durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste geschehen.

(5)

Jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um eine mehrgruppige Kindertageseinrichtung, sind wählbare Sorgeberechtigte aus dem Bereich jeder Gruppe zu nominieren.

(6)

Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten zu geben.

(7)

Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.

(8)

Zwischen Bewerbern, welche dieselbe Stimmzahl erreicht haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.

(9)

Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

(10)

Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten.

1.

die Bezeichnung der Wahl

2.

Ort und Zeit der Wahl

3.

die Anzahl aller Wahlberechtigten

4.

die Namen der anwesenden Wahlberechtigten

5.

die Anzahl der verteilten Stimmzettel

6.

die Anzahl der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen

7.

die Anzahl der ungültigen Stimmen

8.

die Anzahl der Stimmenthaltungen

9.

die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.

Die Wahlniederschrift ist von dem Wahlleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/ Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

(11)

Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.

§ 26

Elternbeirat

(1)

Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder ausgeschlossen wird.

(2)

Die Mitglieder des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig.

(3)

Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger der Kindertageseinrichtung Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der Träger.

(4)

Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers der Kindertageseinrichtung seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.

(5)

Aufsicht- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Kindertageseinrichtung stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Kindertageseinrichtung bleiben unberührt.

§ 27

Geschäftsführung des Elternbeirats

(1)

Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und hat die vom Elternbeirat gefassten Beschlüsse auszuführen. Ferner hat der Vorsitzende des Elternbeirates den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene Informationen über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder zu informieren.

(2)

Sitzungen des Elternbeirats beraumt der Vorsitzende an, er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und /oder die Leitung sowie das Fachpersonal der Tageseinrichtung für Kinder können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden.

§ 28

Aufgaben des Elternbeirats

(1)

Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Sorgeberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, zuständig. Der Elternbeirat hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Angelegenheiten, die die Kindertageseinrichtungen betreffen, zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten und sofern Anhörungsrechte bestehen Stellungnahmen abgeben.

(2)

Der Elternbeirat hat ein Anhörungsrecht und muss zu folgenden Gegenständen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten:

1.

Festlegung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HKJGB),

2.

Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für besondere Betreuungsbedarfe sowie soziale und pädagogische Belange nach Maßgabe der Satzung über die Betreuung von Kindern in den/der Tageseinrichtung/en für Kinder in der Gemeinde,

3.

wesentlichen Satzungsänderungen wie beispielsweise Änderung der Kostenbeiträge,

4.

Maßnahmen zur Änderung der Betreuungsstrukturen bzw. Betreuungskonzeption,

5.

Planungen baulicher Maßnahmen.

(3)

Der Elternbeirat hat das Recht, Gespräche mit dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder zu verlangen, bei denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes einzuräumen ist.

§ 29

Zusammenarbeit zwischen dem Träger und dem Elternbeirat

(1)

Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen Beschlussgremium der Gemeinde Hofbieber die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig vorzulegen.

(2)

Der Elternbeirat reicht seine Stellungnahme schriftlich beim Bürgermeister als gesetzlichen Vertreter des Trägers ein. Äußert der Elternbeirat sich nicht, so gilt dies als Zustimmung.

§ 30

Unterrichtung der Elternversammlung

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 24 dieser Satzung stattfindenden Elternversammlung/en.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 05.07.2024 mit Rechtskraft zum 01.08.2024 außer Kraft.

Hofbieber, 19.06.2026

Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber

gez. Markus Röder Bürgermeister