Abbildung genordet, ohne Maßstab
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 31.10.2024 den Bebauungsplan Nr. 42 „Fuldaer Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Mit dem Bebauungsplan werden die im Bereich des Ortseinganges beidseits der Fuldaer Straße bestehenden gewerblichen und gemischten Nutzungen einschließlich der zugehörigen Verkehrsflächen bauplanungsrechtlich gesichert und im Bereich südlich der Fuldaer Straße in Richtung der Landesstraße L 3174 zugleich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung von ergänzenden Baugrundstücken für gemischte Nutzungen im Zuge der Ausweisung eines Mischgebietes gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geschaffen. Darüber hinaus wird mit dem Bebauungsplan das Baurecht für die Erneuerung und Umgestaltung der Fuldaer Straße, für die Errichtung eines die Landesstraße unterquerenden und in Richtung der Ortslage weitergeführten Radweges sowie für die Umgestaltung und Neuordnung der bestehenden Anbindung der Raiffeisenstraße an die Kreisstraße K 4 geschaffen.
Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten der Ortslage von Hofbieber und umfasst Flurstücke beidseits der Fuldaer Straße und Raiffeisenstraße sowie den Knotenpunkt der Fuldaer Straße und Landesstraße L 3174 mit einen Abschnitt der Straße Im Kreuzfeld und den Knotenpunkt der Raiffeisenstraße und Kreisstraße K 4. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches kann der nachfolgenden Übersichtskarte entnommen werden.
Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Mischgebietes gemäß § 6 BauNVO und eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO sowie die Schaffung des Baurechts für die geplanten Maßnahmen zur Erneuerung, Ergänzung und Umgestaltung der entsprechenden Straßen und Verkehrsflächen. Zudem wird der gesetzliche Gewässerrandstreifen des Manggrabens bauleitplanerisch gesichert. Den durch den Bebauungsplan vorbereiteten zusätzlichen und nicht vermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft werden als Ausgleich entsprechende Ökopunkte aus den Ökokontomaßnahmen „Nutzungseinstellung/Prozessschutz“ mit dem Ziel der natürlichen Waldentwicklung in der Gemarkung Elters, Flur 5, Flurstück 15 und Flur 6, Flurstücke 1 und 3, in der Gemarkung Langenbieber, Flur 3, Flurstück 85/2, in der Gemarkung Obernüst, Flur 2, Flurstück 1 sowie in der Gemarkung Schwarzbach, Flur 20, Flurstück 5/2, zugeordnet.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird im Rathaus der Rathaus der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, Zimmer 007, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hofbieber, den 17.01.2025