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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 32/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Lärmschutz - Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Regelungen zum Thema Lärmschutz, was ist erlaubt und was ist verboten erhält das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den hierzu ergangenen Verordnungen, wie z.B. die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) sowie der § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Aus den einschlägigen Vorschriften ergeben sich die folgenden, in Kurzform dargestellten Regelungen:

Grundregel: Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme, Einhaltung der üblichen Ruhezeiten und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg, um Lärmbelästigungen und daraus resultierende Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher immer der erste Ansprechpartner. Als Mieter können Sie sich auch an den Vermieter wenden. Der nächste Ansprechpartner ist die zuständige Ordnungsbehörde oder die Polizei.

Elektronische Geräte/Musik: HI-FI-Anlagen, CD-Player, Fernsehgeräte, Megaphone und ähnliche Geräte sowie Musikinstrumente dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass andere Personen hierdurch nicht belästigt werden können. Auf öffentlichen Flächen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Betrieb dieser Geräte und das Spielen von Musikinstrumenten verboten, wenn andere hierdurch gestört werden. Dies gilt auch für laute Musik z.B. auf öffentlichen Spielplätzen, Campingplätzen oder in Schwimmbädern.

Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte im Freien: An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen in Wohngebieten Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte, wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Heckenscheren usw., von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Aus Rücksicht auf die Nachbarn sollten aber während der Zeit der üblichen Mittagsruhe möglichst nur unaufschiebbare Arbeiten durchgeführt werden.

Laubbläser und Laubsammler sowie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider dürfen nur von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. Sind diese Geräte jedoch mit dem Europäischen Umweltzeichen als umweltschonende Geräte gekennzeichnet, dürfen sie ebenfalls von 07.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.

An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Arbeitsgeräten im Freien verboten.

Allgemeine Ausnahmen: Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden. Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe sind an die Ruhezeiten nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit aufschiebbar sind (z.B. bei Erntenotstand oder zum Füttern oder Melken des Viehs. Baufirmen müssen auch nicht ihren Beton hart werden lassen).

gez. Vogler
Ordnungsamt