| 1. | Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag (Landtagswahl) und die Direktwahl der Landrätin oder des Landrates (Direktwahl) dauern von 08:00 bis 18:00 Uhr. Die Gemeinde Hofbieber ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird für die Landtagswahl und die Direktwahl ein gemeinsames Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. | |
|
| In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Direktwahl, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zu 17.09.2023 übersandt wird, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen und abzustimmen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber aus. | |
| 2. | Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
|
| Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl und Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Hofbieber wir in der Zeit vom 18.09.2023 zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Ordnungsamt der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber. für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. | |
|
| Jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigter kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihre/seiner im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister nach §51 Abs.1 Bundesmeldegesetz eine Auskunftssperre eingetragen ist. | |
|
| Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens, 22.09.2023 im Ordnungsamt der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. | |
|
| Für die Direktwahl gilt, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Der Antrag ist schriftlich bis zum 17.09.2023 beim Ordnungsamt der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. | |
|
| Wahlberechtigte, die bis spätestens 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können. | |
|
| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
|
| Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landtagswahl im Wahlkreis 15 - Fulda II und an der Direktwahl im Landkreis Fulda durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
| |
|
| a. | wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023 versäumt haben, |
|
| b. | wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist, |
|
| c. | wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
|
| Bei der Gemeindebehörde können Walscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzuverlässig. | |
|
| Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
| |
|
| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
|
| Mit dem Wahlschein für die Landtagswahl erhalten die Wahlberechtigten
| |
|
| Mit dem Wahlschein für die Direktwahl erhalten die Wahlberechtigten
| |
|
| Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. | |
|
| Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| 3. | Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. | |
|
| Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen. | |
|
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind. | |
| 3.1 | Die Wählerinnen und Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme. | |
|
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer.
| |
|
| Die Wählerinnen und Wähler geben
| |
| 3.2 | Die Wählerinnen und Wähler haben für die Direktwahl eine Stimme. | |
|
| Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander, bei nur zwei Bewerberinnen und/oder Bewerbern nebeneinander von links nach rechts jeweils in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertreterkörperschaft angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat. | |
|
| Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach §51 Abs.1 Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, erhält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“. | |
|
| Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. | |
|
| Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 05.11.2023 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht. | |
| 3.3 | Die Stimmzettel müssen von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
| 4. | Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Landtagswahl und die Direktwahl um 15.00 Uhr in der Gemeindeverwaltung zusammen. Eine Liste der Räume und die Aufteilung ist am Wahltag im Ordnungsamt der Gemeinde Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber einsehbar. | |
| 5. | Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig. | |
|
| Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zu Stimmabgabe Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die stimmbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberichtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§11 Abs.5 LWG). | |
|
| Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheits-Strafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der oder das Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§107a Abs.1 und 3 Strafgesetzbuch). | |
|
| Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudereingang jede Beeinflussung der Wählerinnen oder Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. | |
|
| Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig. | |
Hofbieber, 01.09.2023
gez. Lioba Vogler
Gemeindewahlleiterin
der Gemeinde Hofbieber