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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 39/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Das Hessische Schiedsamt

Aufgaben, Zuständigkeiten, das Schlichtungsverfahren

Das Schiedsamt

Schiedsämter gibt es in jeder hessischen Gemeinde. Die Aufgabe des Schiedsamtes - die außergerichtliche Streitschlichtung - nehmen die Schiedsfrauen und Schiedsmänner wahr. Sie werden auf Vorschlag der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig, zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet und eignen sich durch gründliche Aus- und Weiterbildung das notwendige Fachwissen, sowohl über die notwendigen Formalitäten und auch immer relevante Fragen aus dem Zivil- und Strafrecht an.

Auskünfte über die Erreichbarkeit der Schiedspersonen erteilt die Gemeindeverwaltung Hofbieber.

Schlichten ist besser als Richten

Bei erstrittenen Urteilen gibt es häufig nur Verliererinnen und Verlierer, vor allem wenn es um Streitigkeiten unter Menschen geht, die auch weiterhin im täglichen Leben miteinander auskommen müssen, zum Beispiel in der Nachbarschaft, im Kollegenkreis oder bei der Kundschaft. Der Rechtsfrieden ist gestört, die Beziehung bleibt angespannt, der Konflikt schwelt unter der Oberfläche weiter. Da ist die vom Hessischen Schiedsamt angebotene Streitschlichtung oft der bessere, gütlicherer und auch deutlich kostengünstigere Weg.

Falls Sie also in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, deren Schlichtung zu den Aufgaben eines Schiedsamtes gehört, sollten Sie sich vertrauensvoll an die zuständige Schiedsperson wenden. Sie wird sicherlich einen Weg finden, wie sich eine Einigung kostengünstig ohne Gericht und Papierkrieg zur beiderseitigen Zufriedenheit erreichen lässt.

Der Gang zum Schiedsamt - Freiwillig oder ein „Muss“?

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um Konflikte und Meinungsverschiedenheiten schnell, unbürokratisch und kostensparend aus der Welt zu schaffen.

Das Schiedsamt kann bei Streitigkeiten des täglichen Lebens angerufen werden. Und in manchen Fällen ist der Weg zum Schiedsamt ein „Muss“: So zum Beispiel bei

  • bestimmten Nachbarstreitigkeiten und
  • wegen Ansprüchen aus Verletzung der persönlichen Ehre, soweit die Tat nicht in Presse und Rundfunk begangen worden ist.

In diesen Fällen muss zuerst das Schiedsamt angerufen werden - oder eine andere von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle -, um im Falle eines erfolglosen Schlichtungsversuches beim Amtsgericht klagen zu können.

Auch bei vielen „kleinen“ Strafsachen“ muss die geschädigte Person erst zum Schiedsamt gehen, bevor sie eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den „Beschuldigten“ erheben kann. Das sind Strafsachen, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Klage erhebt, wenn

sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Ist dies nicht der Fall, verweist sie die Bürgerin oder den Bürger, welcher die Strafanzeige erstattet hat, auf den Privatklageweg. Die betroffene Person muss sich dann selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie die Täterin oder den Täter bestraft wissen will. Dies kann sie in einigen Fällen aber nur, wenn sie zuvor versucht hat, sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu einigen. Schlichtungsstelle ist auch hier das Schiedsamt. Schlichtungsverhandlungen durch das Schiedsamt bei „kleinen“ Strafsachen“ finden zum Beispiel statt bei:

  • Hausfriedensbruch,
  • Beleidigung,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • Körperverletzung,
  • Bedrohung und Sachbeschädigung.

Anders als beim Gericht werden die Betroffenen schon nach wenigen Tagen zur Verhandlung beim Schiedsamt geladen. Wie die Erfahrung zeigt, wird dabei fast die Hälfte der Fälle gütlich durch rechtsverbindliche Vereinbarung beigelegt.

Das Schlichtungsverfahren - Einfacher als angenommen

Das Verfahren beim Schiedsamt ist einfacher als man denkt. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der die Namen und die Anschriften der beteiligten Personen sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann bei der Schiedsperson schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Zuständig ist in der Regel das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt. Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume ist das Schiedsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Das Schiedsamt setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Beide Parteien haben die Gelegenheit, sich auszusprechen.

Das unkomplizierte Schlichtungsverfahren hat einen großen Vorteil: Da die Schiedsfrauen und Schiedsmänner in ihrem Amtsbezirk leben und wohnen, kennen sie oft auch die menschlichen Hintergründe eines Streites und haben oft bessere und praxisnähere Vorschläge für seine Beilegung als die Richterin oder der Richter dies mit prozessualen Mitteln leisten könnte.

Sind sich die beteiligten Parteien einig, wird ein Vergleich aufgesetzt und das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung in einem Protokoll festgehalten, dass von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Aus dem Schlichtungsergebnis (Vergleich) kann im Bedarfsfall 30 Jahre lang vollstreckt werden.

Ein weiterer Vorteil ist die kurze Verfahrenszeit gegenüber den meisten Prozessen.

Weitere Informationen

über die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes sowie die Gebühren und Auslagen erhalten Sie im Intranet der Gemeinde Hofbieber unter: https/:www.hofbieber.de/digitales-rathaus/Schiedsamt.