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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 41/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hofbieber

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat am 29.09.2022 die nachfolgende Satzung über die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Hofbieber beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03. 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 945).

§§ 1 bis 6 Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247).

§§ 25, 26, 27 und 31 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 (GVBl. I S. 436).

Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02.02.2007 (GVBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.11.2011 (GVBl. I S. 702) und durch Artikel 4 der Achten Verordnung zur Verlängerung der

Geltungsdauer und Änderung befristeter Vorschriften vom 07.11.2011 (GVBl. I S. 702

§§ 22, 22a, 90 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - neugefasst durch Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 05.10. 2021 (BGBl. I S. 4607).

§ 1

Träger und Rechtsform

(1)

Die Gemeinde Hofbieber unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2)

In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut:

1.

Kinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr in Krippengruppen

2.

Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Kindergartengruppen.

§ 2

Aufgaben

(1)

Die Kindertageseinrichtungen haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Kindertageseinrichtung ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2)

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(3)

Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach den pädagogischen Konzeptionen der jeweiligen Kindertageseinrichtung, welche schriftlich niedergelegt und bei Bedarf fortzuschreiben sind. Die Einsichtnahme ist über die gemeindliche Homepage möglich.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1)

Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Hofbieber ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben,

1.

vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder

2.

vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) offen.

(2)

Die Kindertageseinrichtungen in Hofbieber und Langenbieber stehen grundsätzlich allen Kindern vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt zur Verfügung.

(3)

Die Kindertageseinrichtung in Schwarzbach steht grundsätzlich allen Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt zur Verfügung.

(4)

Ist die festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertageseinrichtung und des jeweiligen Platztyps erreicht, so kann eine weitere Aufnahme erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(5)

Die Aufnahme erfolgt nach einem festen Kriterienkatalog. Dieser ist in § 10 dieser Satzung festgelegt.

(6)

Kinder, deren körperliche, seelische oder geistige Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, können im Rahmen einer Integrationsmaßnahme aufgenommen werden (§ 22 a Abs. 4 SGB VIII).

(7)

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme für Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintrittsalter gegenüber der Gemeinde Hofbieber besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Plätze (§ 24 SGB VIII).

(8)

Ein Rechtsanspruch für Kinder im schulpflichtigen Alter besteht nicht.

(9)

Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Hofbieber auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

§ 4

Betreuungszeiten

(1)

In den Kindertageseinrichtungen gibt es an Werktagen montags bis freitags folgende buchbare Betreuungszeiten:

A)

Krippe (in Hofbieber und Langenbieber)

Montag - Donnerstag:

7:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag:

7:30 Uhr bis 15:00 Uhr

B)

Kindergarten (in Hofbieber, Langenbieber und Schwarzbach)

a.

Vormittagsbetreuung

Montag - Donnerstag:

7:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Freitag:

7:30 Uhr bis 12:30 Uhr

b.

Vormittagsbetreuung und zwei feste Nachmittage

Montag- Freitag:

7:30 bis 12:30 Uhr

An zwei festen Nachmittagen:

Montag- Donnerstag:

12:30 bis 16:30 Uhr

Freitag:

12:30 bis 15:00 Uhr

c.

Ganztagsbetreuung

Montag - Donnerstag:

7:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag:

7:30 Uhr bis 15:00 Uhr

(2)

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)

Die Kindertageseinrichtungen können aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a.

Während der gesetzlichen Sommerferien in Hessen für 3 Wochen,

b.

Während der gesetzlich festgelegten Weihnachts-, Oster- und/oder Herbstferien für jeweils 5 Tage,

c.

In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,

d.

Wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(4)

Die Gebühren sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen, z.B. Streiks keinen Rückerstattungsanspruch.

(5)

Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen und schriftlicher Elterninformation in digitaler Form.

§ 5

Erweiterte Betreuungszeit

(1)

Die jeweilig geltenden Betreuungszeiten nach § 4 dieser Satzung sind im Rahmen eines vorhandenen Allgemeinbedarfs erweiterbar.

(2)

Von einem Allgemeinbedarf kann ausgegangen werden, wenn bei mindestens 5 Kindern ein Bedarf vorhanden ist. Die Abfrage erfolgt durch die Einrichtungsleitung.

(3)

Die zusätzliche Buchung von Betreuungszeiten unter Voraussetzung des Abs. 2 wird wie folgt geregelt:

0,5 Stunde zusätzliche Betreuungszeit morgens montags bis freitags kostet monatlich pro Kind 25,00 €.

(4)

Die Anmeldung der erweiterten Betreuungszeit erfolgt verbindlich für das gesamte Kindergartenjahr.

§ 6

Kindergartenbustransport

(1)

Kinder, die den Bustransport in Anspruch nehmen, müssen verbindlich angemeldet werden. Die Anmeldung ist bis zum Austritt der Kindertageseinrichtung bzw. zur Kündigung des Bustransportes gültig.

(2)

Anmeldungen zum Beginn des Kindergartenjahres sind schriftlich bis spätestens 31.01. des Jahres einzureichen. Anmeldungen zum Halbjahr (01.02. des Jahres) sind schriftlich spätestens bis 31.07. des Vorjahres einzureichen.

(3)

Kündigungen vom Bustransport sind ausschließlich zum 31.01. bzw. 31.07. gemäß § 15 Abs. 2 dieser Satzung möglich.

(4)

Für den Fall, dass es freie Plätze in der Busroute gibt, können die Kinder auch unabhängig von diesem Zeitraum angemeldet werden.

(5)

Der Bustransport wird in Anlehnung an den freigestellten Schülerverkehr des Landkreises Fulda angeboten.

§ 7

Gebühren

(1)

Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Benutzungsgebühren gliedern sich in

a.

die Betreuungsgebühr,

b.

die Getränke- und Bastelpauschale

c.

Beförderungskosten.

a)

Die Betreuungsgebühr

aa)

Die Betreuungsgebühr für die Kinderkrippe in der Kindertageseinrichtung Hofbieber und Langenbieber:

Tagesbetreuung

Mo.-Do. bis 16:30 Uhr, Fr. bis 15:00 Uhr

265,00 € für 1 - 2 jährige Kinder

240,00 € für 2 - 3 jährige Kinder

Tagesbetreuung bis 15:00 Uhr (5 Tage):

225,00 € für 1 - 2 jährige Kinder

205,00 € für 2 - 3 jährige Kinder

Tagesbetreuung bis 16:30 Uhr (3 Tage):

190,00 € für 1 - 2 jährige Kinder

155,00 € für 2 - 3 jährige Kinder

Tagesbetreuung bis 16:30 Uhr (2 Tage):

135,00 € für 1 - 2 jährige Kinder

110,00 € für 2 - 3 jährige Kinder

3 - 6 jährige Kinder:

Tagesbetreuung

Mo.-Do. bis 16:30 Uhr, Fr. bis 15:00 Uhr

220,00 €

(für vormittags 140,00 €,

für nachmittags 80,00 €)

Tagesbetreuung bis 15:00 Uhr (5 Tage)

195,00 €

(für vormittags 140,00 €,

für nachmittags 55,00 €)

Tagesbetreuung bis 16:30 Uhr (2 feste Nachmittage):

175,00 €

(für vormittags 140,00 €,

für nachmittags 35,00 €)

Vormittagsbetreuung (5 Tage)

140,00 €

Fällt bei Buchung der 3 oder 2 Tage bzw. 2 festen Nachmittagen einer der Tage auf einen Freitag, wird die Gebühr um 10,00 € ermäßigt.

b)

Getränke- und Bastelpauschale

Die Getränke- und Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung an den Getränken und am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar. Als Getränke- und Bastelpauschale sind einheitlich 5,00 €/Monat zu entrichten.

c)

Beförderungskosten

Die Beförderungskosten fallen bei der Inanspruchnahme des gemeindlichen Kindergartenbustransportes an. Bei Inanspruchnahme des gemeindlichen Kindergartenbustransportes sind für Kinder der Kindertageseinrichtung zusätzlich 35,00 €/Monat an Beförderungskosten zu entrichten. Kinder unter 3 Jahren können grundsätzlich nicht befördert werden.

(2)

Die Betreuungsgebühren als auch die Getränke- und Bastelpauschale, sowie die Beförderungskosten sind stets für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Bei verspäteter Abholung des Kindes (Überschreitung der gebuchten Betreuungszeit) wird nach einmaliger Mahnung pro angefangene Viertelstunde ein zusätzlicher Betreuungsbetrag von 10,00 € pro Kind erhoben.

(4)

Wird das Kind/ die Kinder mehr als zwei Mal verspätet abgeholt, so ist die Gebühr des höheren Buchungstarifs rückwirkend zum 01. des Monats zu entrichten.

§ 8

Gebührenermäßigung und Kostenübernahme

(1)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hofbieber, kann auf Antrag für das zweite Kind die Betreuungsgebühr nach § 7 Abs. 1 a und c dieser Satzung auf 75 % ermäßigt werden. Die niedrigere Betreuungsgebühr wird ermäßigt. Ist ein Kind nach § 8 Abs. 4 dieser Satzung von den Gebühren befreit, so wird die Betreuungsgebühr für das zweite Kind nicht ermäßigt.

(2)

Auf besonderen Antrag kann der Gemeindevorstand durch Beschluss im Einzelfall die Betreuungsgebühr nach § 7 Abs. 1 a und c für das zweite Kind um bis zu 50 % ermäßigen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(3)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung, so werden für das dritte und jedes weitere Kind Betreuungsgebühren nicht erhoben, wenn für die ersten beiden Kinder zumindest die Betreuungsgebühr nach den § 7 Abs. 1 a und c dieser Satzung von den Eltern oder von den gesetzlichen Vertretern entrichtet wird.

(4)

Soweit das Land Hessen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, wird ein Kostenbeitrag nach § 7 Abs. 1 ab dieser Satzung für die Vormittagsbetreuung von 3 - 6 jährigen Kindern nicht erhoben.

(5)

Sofern die Betreuungsgebühr aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme der Gebühr gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden.

§ 9

Gebührenabwicklung

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt spätestens zum 31.07. des Einschulungsjahres, durch schriftliche Abmeldung oder Ausschluss des Kindes. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Die Benutzungsgebühr ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und wird mittels einer SEPA-Lastschrift eingezogen. Das SEPA-Lastschriftmandat ist Bestandteil des Anmeldeformulars und mit diesem auszufüllen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. Bei Übernahme der Betreuungsgebühren durch den Landkreis werden die Getränke- und Bastelpauschale und die Transportkosten (nur bei Nutzung) ebenfalls mittels SEPA-Lastschrift eingezogen.

(3)

Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen.

(4)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

(5)

Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der „Dienstanweisung Forderungsmanagement bei der Gemeinde Hofbieber“.

(6)

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden, Fachdienst Jugend, Familie, Sport, Ehrenamt, Wörthstraße 15, 36037 Fulda.

(7)

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(8)

Die tatsächlichen Kosten des Mittagessens werden vom externen Anbieter direkt mit den Erziehungsberechtigten abgerechnet.

§ 10

Aufnahmekriterien

(1)

Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach § 12 Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)

Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc. , aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.

(3)

Geschwister von Kindern, die bereits in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 2) beansprucht werden.

(4)

Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind und/oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

(5)

Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(6)

Gemeindefremde Kinder können grundsätzlich nur in die Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind.

(7)

Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Kindertageseinrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

§ 11

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)

Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(2)

Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung vorzulegen.

(3)

Die Erziehungsberechtigten haben einen Monat vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind die öffentlich verpflichtenden Schutzimpfungen erhalten hat bzw. die Erziehungsberechtigten über die altersentsprechenden Impfungen aufgeklärt wurden und das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.

(4)

inder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kindertageseinrichtung nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 12

Aufnahmeantrag

(1)

Die Aufnahme erfolgt nach verbindlicher schriftlicher oder digitaler Anmeldung bis zum 1. Februar eines jeden Jahres bei der Gemeindeverwaltung oder der Leitung der Kindertageseinrichtung. Der Aufnahmeantrag beinhaltet:

a.

Buchungsformular

b.

Personalbogen

c.

Datenschutzerklärung

d.

Erklärung zum Umgang mit Kinderfotos

e.

Anerkennung der Satzung und der Konzeption

f.

Merkblatt über die Abholregelung

g.

Nachweis über einen vollständigen Masernimpfschutz

h.

Belehrung Infektionsschutzgesetz nach § 34 Abs. 5 Satz 2

Alle Unterlagen sind von beiden Personensorgeberechtigten zu unterzeichnen.

(2)

Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (Krippengruppe oder Kindergartengruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

(3)

Über die Aufnahme wird nach den Kriterien dieser Satzung durch die Gemeinde entschieden, es ergeht eine schriftliche Zu- oder Absage.

§ 13

Beginn des Benutzungsverhältnisses, Anmeldung und Aufnahme

(1)

Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

(2)

Bei der Anmeldung des Kindes kann die Vorlage eines gültigen Personalausweises der Personensorgeberechtigten verlangt werden. Die Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen zu diesem Zweck personenbezogene Daten erheben, speichern und verarbeiten. Mit der Unterschrift unter den Antrag auf Aufnahme des Kindes erklären sich die Personensorgeberechtigten mit den Regelungen dieser Satzung und der Kinderbetreuungsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere den Benutzungsregeln und den Gebührentatbeständen, einverstanden und erteilen die Zustimmung zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für alle Zwecke der Kinderbetreuungseinrichtung.

§ 14

Änderung des Benutzungsverhältnis, Umbuchung

Ein Antrag auf Änderung der angemeldeten Betreuungszeiten nach der Anmeldefrist muss schriftlich bis zum 15. des jeweiligen Vormonats erfolgen. Der Antrag ist bei der jeweiligen Einrichtungsleitung zu stellen und zu begründen. Aus der Begründung soll sich ergeben, weshalb das Festhalten an den angemeldeten Betreuungszeiten nicht zumutbar ist. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt mit Ermessen der Einrichtungsleitung insbesondere unter Berücksichtigung der personellen Besetzung sowie der Platzkapazitäten.

§ 15

Beendigung des Benutzungsverhältnisses, Abmeldung

(1)

Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch die Personensorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch die Gemeinde.

(2)

Die Abmeldung ist schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Gemeindeverwaltung Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber vorzunehmen. Geht die Abmeldung erst nach dem 15. dort ein, so wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

(3)

Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden, triftigen Gründen erfolgen.

(4)

Die Entscheidung nach § 15 Abs. 3 dieser Satzung obliegt dem Bürgermeister.

(5)

Für Kinder in Krippengruppen endet das Betreuungsverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, es sei denn, die Personensorgeberechtigten und die Gemeinde vereinbaren in gemeinsamer Absprache die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses. Hierzu ist es ausreichend, wenn das Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres ohne Unterbrechung die Einrichtung, mit dem Einverständnis der Gemeinde und der Leitung der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung, in einer bestimmten Gruppe weiterhin besucht. In diesem Fall bemisst sich die Gebühr weiterhin nach den Gebührensätzen für Krippenplätze.

(6)

Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis grundsätzlich zum 31. Juli des Einschulungsjahres. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen möglichst eine Präventiv- bzw. Grundschulförderklasse besuchen. Ein zusätzlicher Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes ist nur möglich, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht.

(7)

Die Gemeinde kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende beenden (Ausschluss), wenn die Fortführung der Betreuung nicht zumutbar ist oder sonstige schwerwiegende Gründe bestehen. Ausschlussgründe sind insbesondere:

a.

das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen;

b.

die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Satzung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten oder der Benutzungsregeln;

c.

ein Zahlungsrückstand der Kinderbetreuungsgebühren über zwei Monate;

d.

nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigen und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und bzw. oder eine dem Kind angemessene Förderung, trotz eines von der Gemeinde anberaumten Einigungsgespräches im Beisein einer Mediatorin/ eines Mediatoren;

e.

Verweigerung der Zustimmung zur Änderung der Betriebsform und Betreuungszeiten einschließlich Betreuungsgebühr auf Grund geänderter örtlicher Bedarfsplanung;

f.

die Nichtbeachtung der in § 17 aufgeführten Pflichten der Erziehungsberechtigten, trotz eines von der Gemeinde anberaumten Einigungsgespräches.

Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid, er ist unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzudrohen und zu begründen.

(8)

Bis zum Eintritt der Abmeldewirkung entrichtete oder entstandene Gebühren für die Benutzung sind zu begleichen und werden nicht zurückerstattet.

§ 16

Notbetreuung

(1)

Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in dem bekannt gegebenen Schließungszeitraum nachweislich (in schriftlicher Form, z.B. durch eine Arbeitgeberbescheinigung) keinen Urlaub nehmen und/oder für ihr/e Kind/er keine Betreuung oder Beaufsichtigung organisieren können, kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht, eine Notbetreuung angeboten werden. Auf die Notbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

(2)

Über die Einrichtung einer Notbetreuung während allgemeiner Schließungszeiten entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Für die Notbetreuung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten, die sich nach der Betreuungszeit richtet.

(4)

Die Einzelheiten der Notbetreuung werden in den Kindertageseinrichtungen durch Aushang sowie durch Elternbrief bekannt gemacht.

§ 17

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)

Die Erziehungsberechtigten sollen in allen Fragen zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes mit dem Fachpersonal zusammenarbeiten.

(2)

Die Kinder sollen die Kindertageseinrichtung regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(3)

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(4)

Wünschen Erziehungsberechtigte, dass ihr Kind an einen Beauftragten übergeben wird, so ist dies in der Regel schriftlich mitzuteilen.

(5)

Wünschen Erziehungsberechtigte, dass ihr Kind selbständig die Einrichtung aufsucht bzw. verlässt, so ist dies ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nur für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.

(6)

Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Kindertageseinrichtung und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Kindertageseinrichtung pünktlich wieder ab.

(7)

Wenn die Kinder aus der Kindertageseinrichtung abgeholt werden, müssen die abholenden Personen die Kinder bei einer Fachkraft abmelden.

(8)

Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertageseinrichtung verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 12 Abs. 1 Buchstabe h.

(9)

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 08:30 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit in der Einrichtung als abwesend zu melden.

(10)

Wird von Mitarbeiter/innen der Kindertageseinrichtung eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(11)

Die Erziehungsberechtigten müssen ihr schriftliches Einverständnis geben, wenn Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, für andere Bestimmungen verwendet werden sollen. Ausnahmen hierzu gelten für die in § 21 dieser Satzung genannten Verwendungen.

(12)

Die Erziehungsberechtigten sind zur Verschwiegenheit über Dritte, insbesondere während der Eingewöhnungszeit, verpflichtet.

(13)

Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummer der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

(14)

Die Erziehungsberechtigten haben die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten.

§ 18

Pflichten der Gemeinde Hofbieber

(1)

Die Gemeinde Hofbieber soll in allen Fragen zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes mit den Eltern und dem Fachpersonal der Einrichtung zusammenarbeiten.

(2)

Die Gemeinde Hofbieber ist nach § 30 HKJGB verpflichtet, den Bedarf an Betreuungsangeboten zu ermitteln. Die Bedarfsplanung berücksichtigt vorrangig den Bedarf der Einwohner der Gemeinde Hofbieber. Die Gemeinde Hofbieber ist nach § 30 HKJGB verpflichtet, die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in den Tageseinrichtungen und in der Tagespflege zur Verfügung zu stellen.

§ 19

Pflichten des Kindertageseinrichtungspersonals, Betreuungsverantwortung

(1)

Die Kindertageseinrichtungsleitung soll zusammen mit dem Kindertageseinrichtungspersonal in allen Fragen zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes mit den Eltern zusammenarbeiten.

(2)

Die Kindertageseinrichtungsleitung sorgt zusammen mit dem Kindertageseinrichtungspersonal für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung im Sinne dieser Satzung.

(3)

Die Kindertageseinrichtungsleitung und das Kindertageseinrichtungspersonal geben den Erziehungsberechtigten der Kinder bei Bedarf und nach Terminabsprache in einer Sprechstunde Gelegenheit zum Gespräch.

(4)

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes auf dem Grundstück der Einrichtung durch eine Fachkraft und endet, sobald das Kind dieses Grundstück ordnungsgemäß im Sinne dieser Satzung verlässt (vgl. § 17 Abs. 6) oder einem Personensorgeberechtigen bzw. dessen Beauftragten übergeben wurde.

(5)

Das Personal und die Gemeinde Hofbieber sind nicht verpflichtet, eingegangene Bescheinigungen und Erklärungen (z. B. Atteste und persönliche Angaben) auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

(6)

Bei Verdacht oder Auftreten von vorübergehenden oder dauerhaften ansteckenden Krankheiten im Sinne des Abschnitt 6, §§ 33 - 36 des Infektionsschutzgesetzes, ist das Fachpersonal verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich an die Eltern des Kindes/ der Kinder, die Gemeinde Hofbieber und das zuständige Gesundheitsamt mitzuteilen.

(7)

Bei Verdacht oder Auftreten von Umständen nach § 8 a SGB VIII (Kindeswohlgefährdung) ist das Kindertageseinrichtungspersonal verpflichtet, diese Umstände nach Abklärung gemäß des jeweiligen Schutzkonzeptes durch die Kindertageseinrichtungsleitung an das Kreisjugendamt Fulda weiterzuleiten.

(8)

Das Kindertageseinrichtungspersonal ist verpflichtet, personenrechtliche Daten und Informationen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertraulich zu behandeln.

§ 20

Versicherungen

(1)

Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.

(2)

Gegen Unfälle in den Kindertageseinrichtungen, sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert.

(3)

Ehrenamtlich engagierte Eltern und von ihnen beauftragte Personen sind im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung über die Unfallkasse Hessen versichert.

(4)

Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

§ 21

Gespeicherte Daten

(1)

Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Kindertageseinrichtungsnutzungsgebühren, ebenso für interne Verwaltungsvorgänge und weitere Vorgänge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, werden nachfolgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a.

Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten,

b.

Gebühren:

Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

(2)

Diese Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weiterverwendet.

(3)

Die Löschung der Daten erfolgt grundsätzlich zwei Jahre nach der Abmeldung des Kindes von der Kindertageseinrichtung. Hiervon ausgenommen sind Daten der kassenmäßigen Abwicklung, die nach zehn Jahren gelöscht werden.

(4)

Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.

§ 22

Elternversammlung

(1)

Die Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigte sind die Eltern oder Personen, denen die Personensorge des Kindes obliegt nach § 7 Abs. 1, Satz 6 SGB VIII.

(2)

Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten.

(3)

Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstands und hauptamtlich Beschäftige der Gemeinde Hofbieber sind nicht wählbar.

(4)

Die Erziehungsberechtigten eines Kindes oder mehrerer Kinder haben zusammen nur eine Stimme (Stimmberechtigung).

(5)

Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.

(6)

Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.

(7)

Die Elternversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten.

§ 23

Einberufung

(1)

Die jeweilige Kindertageseinrichtungsleitung hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung fordert.

(2)

Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch eine schriftliche Einladung. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(3)

Der Träger der Kindertageseinrichtungen (die Gemeinde Hofbieber) informiert die Elternversammlung über die die Kindertageseinrichtung betreffenden allgemeine Fragen. Er kann sich hierbei durch die jeweilige Kindertageseinrichtungsleitung vertreten lassen.

§ 24

Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats

(1)

Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte nach Möglichkeit für die Dauer von ein oder zwei Jahren in geheimer Wahl die Mitglieder des Elternbeirates. Dieser besteht aus einem/einer Vertreter/in und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in der Kindertageseinrichtung vorhandene Gruppe. Zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Elternbeirates kann die Amtszeit so ausgestaltet werden, dass immer die Hälfte der Mitglieder des Beirates jedes Jahres neu gewählt wird. Dabei sollte der einen Hälfte des Beirates der Vorsitzende und der anderen Hälfte des Beirates der stellvertretende Vorsitzende zugeordnet werden.

(2)

Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, bleiben wahlberechtigt.

(3)

Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied im Wahlausschuss sein.

(4)

Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen gemäß der vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder erstellten Liste der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder festzustellen. Dies kann insbesondere durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste geschehen.

(5)

Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um eine mehrgruppige Kindertageseinrichtung, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich jeder Gruppe zu nominieren.

(6)

Der/die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.

(7)

Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers /Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.

(8)

Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmzahl erreicht haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem /der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.

(9)

Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

(10)

Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese muss enthalten.

1.

Die Bezeichnung der Wahl

2.

Ort und Zeit der Wahl

3.

die Anzahl aller Wahlberechtigten

4.

die Namen der anwesenden Wahlberechtigten

5.

die Anzahl der verteilten Stimmzettel

6.

die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen

7.

die Anzahl der ungültigen Stimmen

8.

die Anzahl der Stimmenthaltungen

9.

die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.

Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

(11)

Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten.

§ 25

Elternbeirat

(1)

Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder ausgeschlossen wird.

(2)

Die Mitglieder des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig.

(3)

Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger der Kindertageseinrichtung Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der Träger.

(4)

Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten. Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Trägers der Kindertageseinrichtung seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.

(5)

Aufsicht- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Kindertageseinrichtung stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Kindertageseinrichtung bleiben unberührt.

§ 26

Geschäftsführung des Elternbeirats

(1)

Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und hat die vom Elternbeirat gefassten Beschlüsse auszuführen. Ferner hat der/die Vorsitzende des Elternbeirates den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene Informationen über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder zu informieren.

(2)

Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende/r an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und /oder die Leitung sowie das Fachpersonal der Tageseinrichtung für Kinder können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden.

§ 27

Aufgaben des Elternbeirats

(1)

Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, zuständig. Der Elternbeirat hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Angelegenheiten, die die Kindertageseinrichtungen betreffen, zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten und sofern Anhörungsrechte bestehen Stellungnahmen abgeben.

(2)

Der Elternbeirat hat ein Anhörungsrecht und muss zu folgenden Gegenständen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten:

1.

Festlegung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HKJGB),

2.

Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für besondere Betreuungsbedarfe sowie soziale und pädagogische Belange nach Maßgabe der Satzung über die Betreuung von Kindern in den/der Tageseinrichtung/en für Kinder in der Gemeinde,

3.

wesentlichen Satzungsänderungen wie beispielsweise Änderung der Kostenbeiträge,

4.

Maßnahmen zur Änderung der Betreuungsstrukturen bzw. Betreuungskonzeption,

5.

Planungen baulicher Maßnahmen.

(3)

Der Elternbeirat hat das Recht, Gespräche mit dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder zu verlangen, bei denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes einzuräumen ist.

§ 28

Zusammenarbeit zwischen dem Träger und dem Elternbeirat

(1)

Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen Beschlussgremium der Gemeinde Hofbieber die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig vorzulegen.

(2)

Der Elternbeirat reicht seine Stellungnahme schriftlich beim Bürgermeister als gesetzlichen Vertreter des Trägers ein. Äußert der Elternbeirat sich nicht, so gilt dies als Zustimmung.

§ 29

Unterrichtung der Elternversammlung

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 22 dieser Satzung stattfindenden Elternversammlung(en).

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 29.06.2017 in der Fassung vom 21.06.2018 außer Kraft.

Hofbieber, 30.09.2022

Siegel

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber
Markus Röder
Bürgermeister