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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 41/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Unterhaltung und die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Gemeinde Hofbieber

über die Unterhaltung und die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Gemeinde Hofbieber

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 29.09.2022 die nachfolgende Feldwegesatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 7, 19, 20 und 51 Abs. 1 Nr. 6 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915).

§ 1

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das im Eigentum oder in der Verwaltung der Gemeinde Hofbieber stehende Wegenetz aus Feld- und Waldwegen aller Gemarkungen mit Ausnahme der dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

§ 2

Bestandteil der Wege

Zu den Wegen gehören:

1.

die Wegeparzelle;

2.

der Wegekörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Brücken, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Seitenstreifen, Bankette und Wegraine;

3.

der Luftraum über dem Wegekörper;

4.

der Bewuchs;

5.

die Beschilderung;

6.

die Grenzsteine.

§ 3

Bereitstellung

Die Gemeinde Hofbieber gestattet die Benutzung der in § 1 aufgeführten Wege nach Maßgabe dieser Satzung und nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

§ 4

Zweckbestimmung

(1)

Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke sowie dem Zugang zu den im Außenbereich gelegenen Betrieben und zu den im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern. Im Übrigen ist die Benutzung als Fuß-, Rad- und Reitweg zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften nichts anderes ergibt. Feldwege bilden zudem lineare Vernetzungselemente im Biotopverbundsystem und haben große Bedeutung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Feldflur. Die Gemeinde unterhält die Feld- und Waldwege, damit sie sich in einem befahrbaren bzw. begehbaren Zustand befinden. Mit den in dieser Satzung bestimmten Benutzungserlaubnissen übernimmt die Gemeinde Hofbieber keine zusätzlichen Versicherungs- bzw. Sorgfaltspflichten, speziell auch keine Haftung für typische, sich aus der Natur insbesondere dem Wald ergebenden Gefahren.

(2)

Die nicht von der Fahrbahn einschließlich der befestigten Seitenstreifen in Anspruch genommenen Teile der Wegeflurstücke dienen dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen.

§ 5

Nutzungsbestimmungen

(1)

Wege dürfen wie folgt mit Fahrzeugen befahren werden:

a)

Feld- und Waldwege dürfen zu land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung von Grundstücken mit selbstfahrenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden, die nach § 34 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) zugelassen sind. Das Wenden schwerer Fahrzeuge und Maschinen sowie das Schleifen von Holz oder anderen Gegenständen auf Feldwegen ist nicht gestattet.

b)

Feld- und Waldwege dürfen durch Jagdpächter, bestätigte Jagdaufseher und Inhaber von ganzjährigen Jagderlaubnisscheinen zum Zwecke der Jagd und von Fischereiberechtigten befahren werden.

c)

Feld- und Waldwege dürfen mit Fahrzeugen befahren werden, um die in § 4 Absatz 1 genannten gärtnerisch genutzten Grundstücke und im Außenbereich gelegenen Wohnhäuser in den Gemarkungen der Gemeinde Hofbieber zu erreichen.

d)

Feld- und Waldwege dürfen zur Erfüllung hoheitlicher und öffentlicher Aufgaben mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

(2)

Die Halter sind verpflichtet, bei Überlassung von Fahrzeugen an Dritte diesen die Ge- und Verbote dieser Satzung sowie die mit der einer Erlaubnis verbundenen Auflagen und Bedingungen bekannt zu geben.

§ 6

Sondererlaubnis

(1)

Nutzungen, die nicht von § 5 erfasst werden, sind Sondernutzungen, deren Erlaubnis bei der Gemeinde zuvor beantragt werden muss.

(2)

Die Benutzungserlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand. Der Antrag muss enthalten:

a)

Name und Anschrift des Antragstellers;

b)

das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, für das die Erlaubnis beantragt wird bzw. im Falle der Sammelerlaubnis (Abs. 4 Satz 2) Angaben über Art und Umfang des Anliegerverkehrs;

c)

Angaben über die Wegstrecke, die befahren werden soll;

d)

bei Lastkraftwagen die Angabe des zulässigen Gesamtgewichts;

e)

eine Begründung.

(3)

Die Benutzungserlaubnis muss befristet oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und ggf. mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Insbesondere kann die Erlaubnis davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person sich verpflichtet, die Kosten für eine erforderliche Befestigung des Weges zu tragen und die Kosten der laufenden Unterhaltung der von ihr benutzten Wegstrecke zu übernehmen. Insoweit kann auch Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangt werden.

(4)

Grundsätzlich gilt eine Benutzungserlaubnis jeweils nur für das in ihr bezeichnete Fahrzeug (Einzelerlaubnis). Möglich ist auch eine Nutzungserlaubnis für unbestimmte Fahrzeuge eines Anliegers, Inhabers oder einer Inhaberin eines Gewerbebetriebes oder dem Nutzer oder der Nutzerin eines Grundstücks, wenn der Zugang zu einer öffentlichen Straße nur über den Feld- oder Waldweg möglich ist (Sammelerlaubnis).

§ 7

Benutzungsgebühren

(1)

Die Gemeinde Hofbieber erhebt für die erlaubnispflichtige Benutzung der Feld- und Waldwege mit Kraftfahrzeugen eine Benutzungsgebühr, die durch den Gemeindevorstand festzulegen ist.

(2)

Die Gebühr bemisst sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Wege; bei Einzelerlaubnissen insbesondere nach Art des Fahrzeugs und der befahrenen Wegstrecke. Bei Sammelerlaubnissen kann für die Inanspruchnahme, die Anzahl der Fahrzeuge und der zu erwartende Verkehr geschätzt werden.

§ 8

Vorübergehende Nutzungsbeschränkungen

Nutzungsbeschränkungen zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Niederschlägen, bei Hochwasser, Tauwetter und Frostschäden und bei Gefährdung des Verkehrs durch den Zustand des Weges können durch Aufstellen von Hinweisschildern an den Anfangspunkten der Wege kenntlich gemacht werden. Auch die ortsübliche Bekanntgabe ist möglich.

§ 9

Pflichten der Benutzer

(1)

Die Benutzer sollen Schäden an den Wegen dem gemeindlichen Bauamt unverzüglich melden.

(2)

Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit auf dem Weg gelagert werden müssen, sind unverzüglich zu entfernen.

(3)

Wer einen Weg über die Maßen verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung spätestens am nächsten Tag zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde Hofbieber nachdem dem Beseitigungspflichtigen die Möglichkeit der Anhörung gegeben wurde, die Verunreinigung auf dessen Kosten beseitigen oder beseitigen lassen.

(4)

Wer einen Weg beschädigt, hat dies dem gemeindlichen Bauamt unverzüglich mitzuteilen und den Weg unverzüglich auf seine Kosten fachgerecht auf seinen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Schadensbeseitigung ist dem gemeindlichen Bauamt unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde kann, nachdem dem Beseitigungspflichtigen die Möglichkeit der Anhörung gegeben wurde, Zwangsmittel (z. B. Ersatzvornahme, Zwangsgeld) anordnen (vgl. § 12).

(5)

Absatz 4 gilt entsprechend für das Beschädigen, Versetzen oder Entfernen von Grenzsteinen; wobei die erneute Vermessung durch entsprechende Sachverständige auf Kosten des Verursachers erfolgt.

§ 10

Pflichten der Angrenzer

(1)

Eigentümer der an die Wege angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass durch Bewuchs, insbesondere Hecken, Sträucher, Bäume und Stauden die Benutzung und der Bestand der Wege nicht beeinträchtigt werden. Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile sowie sonstige Abfälle, die vom angrenzenden Grundstück auf den Weg gelangen, sind von dem Eigentümer bzw. Pächter dieses Grundstückes umgehend zu beseitigen.

(2)

Das Bewirtschaften oder Umpflügen der Wege ist verboten, die gesamte Wegeparzelle ist bei der Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln auszusparen.

(3)

Wasserläufe und Entwässerungsgräben dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Gemeindevorstandes zur Herstellung von Überfahrten überdeckt bzw. verrohrt werden. Das gilt auch für vorübergehende Überdeckungen. Die in einem solchen Zusammenhang hergestellten Grabendurchlässe sind von den Antragstellern zu pflegen und funktionstüchtig zu halten sowie nach Wegfall des Bedarfs auf eigene Kosten vollständig zurückzubauen.

(4)

Stützmauern und Böschungen an Feldwegen und Wassergräben sind vom Eigentümer in gutem Zustand zu erhalten. Eingestürzte Mauern und Böschungen sind unverzüglich wiederherzustellen, einsturzbedrohte Mauern rechtzeitig instand zu setzen. Vor Beginn der Arbeiten ist dem gemeindlichen Bauamt Anzeige zu erstatten.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer nach § 8 erfolgten Benutzungsbeschränkung zuwiderhandelt;

2.

die Wege ohne eine nach § 6 erforderliche Erlaubnis entgegen den Zweckbestimmungen des § 4 Abs. 1 oder mit anderen als in § 5 Abs. 1 genannten Fahrzeugen befährt;

3.

gegen die gemäß § 6 Abs. 3 erteilten Auflagen und Bedingungen verstößt oder solche Verstöße zulässt;

4.

sich auf den Wegen entgegen § 1 Abs. 2 StVO so verhält, dass andere geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästig werden;

5.

Wege benutzt, wenn dies zu Beschädigungen führt oder führen kann; insbesondere aufgrund eines wettermäßigen Zustands wie zum Beispiel Starkregen, Tauwetter, Frostaufbrüche;

6.

Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so benutzt oder transportiert oder Materialien lagert, dass die Wege einschließlich ihrer Wegebestandteile beschädigt werden;

7.

auf Wegen mit schweren Maschinen und Geräten im Rahmen der Bewirtschaftung wendet;

8.

Fahrzeuge und Geräte auf Wegen von Erde und Pflanzen säubert oder Erde sowie Pflanzen auf den Wegen liegen lässt;

9.

Fahrzeuge, Maschinen und Geräte auf den Wegen so abstellt oder Dünger, Erde oder sonstiges Material dort lagert, dass andere Benutzer gefährdet oder unzumutbar behindert werden;

10.

auf Wege Flüssigkeiten oder Stoffe ableitet, durch der Wegekörper oder seine Bestandteile einschließlich des Bewuchses beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden;

11.

die Entwässerung beeinträchtigt durch das Aufschütten von Dämmen oder die Ablagerung von Pflanzen und Reisig oder das Zupflügen oder Verfüllen von Gräben oder Verunreinigung der Wegeentwässerung;

12.

auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände schleift;

13.

auf den Wegen Bauschutt oder andere Abfallstoffe ablagert oder aufschüttet;

14.

Wege ganz oder teilweise einzäunt, landwirtschaftlich bewirtschaftet, umpflügt, Randstreifen abgräbt oder anderweitig durch Bearbeitung beschädigt;

15.

als angrenzender Eigentümer zulässt, dass der Bewuchs des Grundstückes die Benutzung oder den Bestand der Wege beeinträchtigt oder mit seiner Einzäunung den gemäß § 16 Hessisches Nachbarrechtsgesetz erforderlichen Abstand von 0,5 Metern, zu Wegen oder gemeindlichen Gräben nicht einhält;

16.

Dünger oder Pflanzenschutzmittel auf der Wegeparzelle ausbringt;

17.

ohne Genehmigung des Gemeindevorstandes Wasserläufe oder Entwässerungsgräben überdeckt oder verrohrt.

(2)

Eine Ordnungswidrigkeit kann nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)1 mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro geahndet werden2.

(3)

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber3.

§ 12

Zwangsmittel

Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess VwVG)4.

§ 13

Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen

Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege und Anlagen im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)5 nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hofbieber, 30.09.2022

Siegel

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber
Markus Röder
Bürgermeister

1

in der Neufassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4617) vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

2

Im Gegensatz zu den entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer, die den Rahmen der möglichen Bußgelder in der jeweiligen Gemeindeordnung selbst festgelegt haben, hat der Landesgesetzgeber in Hessen darauf verzichtet, einen eigenen Rahmen für die möglich Höhe eines Bußgeldes festzusetzen. Es verbleibt daher bei der Regelung des § 17 OWiG, der einen Rahmen von 5,00 bis 1.000,00 Euro setzt.

3

Vgl. § 5 Abs. 2 HGO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

4

i. d. F. vom 12.12.2008 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. I S. 570)

5

vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)