In der vereinfachten Umlegung in den Gemarkungen Wittges, Flur 4 und Elters Flur 3 im Gebiet „Im Grund“ wird nach § 83 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht, dass der Umlegungsbeschluss vom 20.08.2024 am 28.09.2024 unanfechtbar geworden ist.
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsbeschluss vorgesehenen neuen Rechtzustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile eingewiesen (§ 83 Abs. 2 BauGB).
Soweit im Umlegungsbeschluss nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile werden Bestandteil des Grundstückes, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile (§ 83 Abs. 3 BauGB).
Die Geldleistungen sind fällig.
Hofbieber, den 18.10.2024
(Siegel)