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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 43/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Strassenreinigungspflicht

Herbstlaub und mehr: Straßenreinigungspflicht

Vor allem jetzt im Herbst, aber auch in allen anderen Jahreszeiten, gilt in der Gemeinde Hofbieber die allgemeine Straßenreinigungspflicht, um die Sauberkeit und Sicherheit unserer Straßen und Verkehrswege zu gewährleisten.

In Hofbieber hat die Gemeindevertretung die Pflicht zur Straßenreinigung mittels Satzung an die Grundstückseigentümer übertragen. Danach haben Grundstückseigentümer die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege und andere Straßenteile, wie zum Beispiel öffentliche Parkplätze, über die gesamte Grundstücksbreite bis zur Mitte der Straße einmal wöchentlich (in der Regel samstags) zu säubern. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein bebautes oder unbebautes (Wiesen-)Grundstück handelt. Zum Umfang der Reinigung gehören neben dem Gehweg und der Fahrbahn auch die Straßenrinnen und Einflussöffnungen (Sinkkästen) der Straßenkanäle sowie das Entfernen von Unkraut auf den Gehwegen und in der Straßenrinne. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche entsprechend bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Bei öffentlichen Kleingrünanlagen ohne parkähnlichen Charakter, so genanntes „unselbstständiges Straßenbegleitgrün“ zwischen dem Grundstück und Gehweg beziehungsweise der Fahrbahn, wird die Reinigungspflicht der Bürger nicht unterbrochen. Zudem gilt die Reinigungspflicht auch dort, wo keine Eingänge beziehungsweise Einfahrten die Grundstücke erschließen, also auch für Straßen auf der vermeintlichen Rückseite des Grundstücks.

Wer der Verpflichtung zur Straßenreinigung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Viel wichtiger ist jedoch der Umstand, dass Hauseigentümer ihren Haftpflichtversicherungsschutz verlieren können, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihrer Reinigungspflicht nicht nachkommen. Rutscht jemand beispielsweise auf nassem Laub aus, und es kommt zu erheblichen Verletzungen, nehmen die Krankenversicherer die Grundstückseigentümer in Regress. Darüber hinaus können Schadenersatzansprüche von geschädigten Personen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Wer nicht selbst zu Besen und anderen Hilfsmitteln greifen möchte oder kann, sollte sich rechtzeitig um einen geeigneten Dienstleister bemühen (dies gilt besonders auch für die Erfüllung des Winterdienstes bei Schneefall und Eisbildung). Hier kann es sinnvoll sein, sich mit Nachbarn zusammen zu tun, und rechtzeitig bei Hausmeister- und Reinigungsdiensten Angebote einzuholen.

Gez. Vogler
Ordnungsamt