Abbildung 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 48 „Tanner Straße 36“
Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 22.10.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48 „Tanner Straße 36“ im Ortsteil Schwarzbach gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 48 „Tanner Straße 36“ in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich liegt am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteils Schwarzbach unmittelbar nördlich der Tanner Straße. Er umfasst in der Gemarkung Schwarzbach, Flur 4, das Flurstück 19/1 mit einer Gesamtfläche von ca. 4.815 m².
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 48 „Tanner Straße 36“ einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans, der Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird ab sofort in der
Schulweg 5
36145 Hofbieber
Bauamt, Zimmer 007
während der allgemeinen Dienststunden für jede Person zur Einsicht bereitgehalten:
| Montag – Freitag: | 08:30 – 12:00 Uhr |
| Dienstag zusätzlich: | 16:30 – 17:30 Uhr |
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher Feiertag fällt, sowie nach telefonischer Vereinbarung.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Bereithaltung ist zeitlich nicht begrenzt.
Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Hofbieber unter
https://www.hofbieber.de/bauen-wohnen/private-bauangelegenheiten/bebauungsplaene
eingesehen werden.
Ein entsprechender Verweis erfolgt zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter
https://bauleitplanung.hessen.de
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hofbieber unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hofbieber, den 30.10.2026