Abbildung: Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Borneller Weg 10“ im Ortsteil Schwarzbach (unmaßstäbliche Abbildung, genordet)
Geltungsbereich
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in der Sitzung am 21.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der Ergänzungssatzung für den Bereich „Borneller Weg 10" im Ortsteil Schwarzbach gefasst.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich am westlichen Ortsrand von Schwarzbach. Der räumliche Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Schwarzbach, Flur 10, das Flurstück 61/1 (Teilfläche) mit einer Fläche von ca. 1.350 m2. Das Satzungsgebiet ist auf der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
Ziel der Ergänzungssatzung
Für den Bereich der Ergänzungssatzung bestehen konkrete Absichten zur Errichtung eines Wohngebäudes. Das Satzungsgebiet wird derzeit dem Außenbereich nach § 35 BauGB zugeordnet, in diesem Bereich sind in der Regel nur privilegierte Vorhaben zulässig. Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderliche baurechtliche Zulässigkeit des Wohnbauvorhabens zu schaffen, wird die Aufstellung einer Ergänzungssatzung erforderlich. Mit dieser Satzung wird die Einbeziehung der bislang dem Außenbereich zugeordneten Fläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Schwarzbach beabsichtigt. Der betreffende Bereich wird somit zum Innenbereich, innerhalb dessen sich die Bebauung zukünftig nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB richtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ergänzungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Weiterhin wird festgestellt, dass die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind.
Aus genannten Gründen wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB gegeben.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit liegen die Planzeichnung der Ergänzungssatzung mit den textlichen Festsetzungen sowie die Begründung zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom
Montag den 05.12.2022 bis
einschl. Montag den 09.01.2023
in der Gemeindeverwaltung Hofbieber (Bauabteilung – Zimmer 007, Schulweg 5, 36145 Hofbieber) während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden:
| Montag bis Freitag | von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
| sowie Dienstag | von 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr |
und nach Terminvereinbarung öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) auch per E-Mail bei der Gemeinde Hofbieber (info@Hofbieber.de) bzw. beim beauftragten Planungsbüro Hofmann (R.Hofmann@Hofmann-Plan.de) unter Angabe des Betreffs „EGS Borneller Weg 10 - OT Schwarzbach“ vorgebracht werden.
Der Entwurf der Ergänzungssatzung einschl. der Begründung können auch auf der Internetseite der Gemeinde Hofbieber ( https://www.hofieber.de/bauen-wohnen/private-bauangelegenheiten/bauleitplanung) eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch auf dem zentralen Internetportal des Landes Hessen unter „https://bauleitplanung.hessen.de/“.
Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Hofbieber deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 6 BauGB).
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt.
Die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB wurden dem Planungsbüro Hofmann, aus 35410 Hungen übertragen. Das Büro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.
Hofbieber, 25.11.2022