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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 47/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Hofbieber

Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südliche Raiffeisenstraße K 4“ im Ortsteil Hofbieber (unmaßstäbliche Abbildung, genordet)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 43 "Gewerbegebiet südliche Raiffeisenstraße, K 4", OT Hofbieber

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) – Inkrafttreten der Satzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 09.11.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 43 „Gewerbegebiet südliche Raiffeisenstraße K 4“ im Ortsteil Hofbieber als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich südlich der Raiffeisenstraße und umfasst in der Gemarkung Hofbieber, Flur 16 das Flurstück 54. Das Satzungsgebiet ist auf der nachfolgenden Abbildung dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 43 "Gewerbegebiet südliche Raiffeisenstraße, K 4", OT Hofbieber, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Begründung wird in der Gemeindeverwaltung Hofbieber (Schulweg 5, 36145 Hofbieber – Bauabteilung) während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Gemeinde Hofbieber unter

„https://www.hofbieber.de/bauenwohnen/bauangelegenheiten/bauleitplanung“ eingestellt und können eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch auf dem Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hofbieber unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind; § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hofbieber, 24.11.2023

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hofbieber
gez. Markus Röder
Bürgermeister