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Blickpunkt Hofbieber - Amtliches Verkündungsorgan für die Gemeinde Hofbieber
Ausgabe 50/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Aus dem Rathaus wird berichtet

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Informationen zu den Pflichten der Anlieger und Grundstückseigentümer.

In der Gemeinde Hofbieber ist das Reinigen und Schneeräumen der Gehwege durch die „Satzung über die Straßenreinigung vom 07. April 2000“ verbindlich geregelt. Gleichzeitig wird mit der Satzung die Verpflichtung zum Reinigen und Schneeräumen auf die jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen. Hierauf möchte das Ordnungsamt im Hinblick auf die einsetzenden Schneefälle hinweisen.

Danach haben die Haus- bzw. Grundstückseigentümer (Verpflichtete) bei Schneefall die Gehwege zu räumen und zu streuen. Bei der Durchführung des Winterdienstes sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege entlang der Grundstücksgrenze, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstück zu räumen und zu streuen.
  • Sind Grundstücke von mehreren Seiten erschlossen, haben die Anlieger für den gesamten Bereich die Reinigungs- Räum- und Streupflicht.
  • Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Verpflichteten der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Verpflichteten der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum räumen und streuen verpflichtet. In den Jahren mit geraden Endziffern (2024) sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer (2025) die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
  • Auch Böschungen, Gemeindegrundstücke und Gräben, die zwischen dem Anliegergrundstück und der Straße bzw. dem Gehweg liegen, durchbrechen die Reinigungspflicht nicht, solange diese Fläche keine eigene Nutzungsart hat (z. B. Spielplatz, Ruhebänke in parkähnlichen Anlagen usw.). Das bedeutet, dem Eigentümer des Anliegergrundstückes obliegt in diesen Fällen die Reinigungs- Räum- und Streupflicht für den Gehweg.
  • Die Räum- und Streupflicht gilt natürlich auch für die Eigentümer nicht bebauter Grundstücke.
  • In Straßen ohne besonders gekennzeichnete Gehwege ist ein Streifen von einem Meter zu räumen und zu streuen.
  • Geräumt werden muss in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr, bei Schneefall jeweils sofort, mit Ausnahme der Zeiten anhaltend starken Schneefalls.
  • Gestreut werden darf mit Splitt oder Sand. Streusalz darf grundsätzlich nicht verwendet werden. Zulässig ist es nur in geringen Mengen bei besonderen Gefahrenstellen (z. B. bei Treppen) oder bei besonderen Gefahrensituationen (z. B. bei Eisregen).
  • Der geräumte Schnee ist nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück zu lagern, keinesfalls ist der Schnee auf die Fahrbahn/Straße zu werfen. Schnee- und Eismengen sollen grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Gehwegrand angehäuft werden. Größere Schneemengen müssen so beiseitegeschoben werden, dass der Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Achtung: Rinnsteine, Gullys, Ein- und Ausfahrten müssen freigehalten werden! Vor allem an Kreuzungen und Straßeneinmündungen darf der aufgehäufte Schnee nicht zu Sicht- bzw. anderen Behinderungen führen.
  • Bei Fragen oder Unklarheiten zur Zuständigkeit der Räum- und Streupflicht bei Hinterliegern und von Grundstücken, die von mehreren Seiten erschlossen sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Ortsvorsteher oder an das Ordnungsamt

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an ihre Ortsvorsteherin/ihren Ortsvorsteher oder an das Ordnungsamt der Gemeinde (Frau Vogler, Tel. 06657/9871301, e-mail: lioba.vogler@hofbieber.de )

Winterdienst und parkende Autos

Schon früh am Morgen beginnt der Dienst für den gemeindlichen Bauhof. Sie sind unterwegs, um die Straßen passierbar machen.

Aber:

Nur wenn die Straßen und Wege für Räumfahrzeuge auch passierbar sind, können die Winterdienstfahrzeuge diese Aufgabe sinnvoll erfüllen. Die Gemeindeverwaltung bittet daher die Anwohner dringend um Mithilfe.

Wichtig ist, dass dem Winterdienst auf der Straße zügiges Durchkommen gewährt wird. In vielen Straßen werden die Räumfahrzeuge jedoch durch parkende Fahrzeuge behindert.

Daher die Bitte an alle Anwohner, die Autos nach Möglichkeit auf den Grundstücken zu parken. Nur so kann der Winterdienst ordentlich erfolgen. Dies spart nicht nur wertvolle Zeit, sondern verhindert auch, dass soeben geräumte Gehwege wieder mit dem Schnee der Straße belegt werden. Das ist zwar in engen Straßen nicht immer zu verhindern, aber durch parkende Autos passiert dies sehr oft auch in breiteren Straßen.

Gez. Vogler
Ordnungsamt