Thüringer Landesamt für — Meiningen, 02.12.2025
Bodenmanagement und Geoinformation
Flurbereinigungsbereich Südwestthüringen
- Flurbereinigungsbehörde -
Frankental 1, 98617 Meiningen
In dem Flurbereinigungsverfahren Geismar erlässt das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Südwestthüringen, gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl.I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.2794), folgende
vorläufige Anordnung:
Auf der Grundlage des durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen (jetzt Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation) im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Geismar erstellten und am 17.02.2016 genehmigten Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG) in der Fassung der am 14.03.2017 und 02.09.2025 genehmigten 1. Und 2. Planänderungen, des Beschlusses des Vorstandes der TG der Flurbereinigung Geismar vom 30.04.2025 werden den bisher Berechtigten Besitz und Nutzung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke für den Bau gemeinschaftlicher Anlagen und den damit verbundenen Folgemaßnahmen im Bereich des Flurbereinigungsgebietes Geismar entzogen und die TG Geismar mit Wirkung vom
01.02.2026
in Besitz und Nutzung eingewiesen.
Betroffene Grundstücke:
| Gemarkung: | Geismar |
| Flur 7, Flurstücke Nr.1433, 1434, 1435/1, 1464, 1465, 1467, 1487/10 | |
| Flur 8, Flurstücke Nr.1572, 1654, 1655, 1656, 1657, 1658 | |
| Flur 10, Flurstücke Nr.1868, 1869, 1870/2 | |
| Gemarkung: | Reinhards |
| Flur 3, Flurstücke Nr. 188/7, 206/1, 207, 208/1, 212, 215, 228/1 | |
| Gemarkung: | Spahl |
| Flur 9, Flurstück Nr.1126/2 | |
| Flur 10, Flurstücke Nr. 1196/7, 1196/9 | |
Art und Umfang der Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen sind aus der Anlage 1 (Liste der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (1 Blatt Übersichtskarte und 4 Karten im Maßstab 1:2.500, Kartenblätter 1 bis 4), die Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich. Die Anlagen 1 und 2 werden nicht mit veröffentlicht; sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme aus.
Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Gründen und Anlagen liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung
| - | für die Flurbereinigungsgemeinde Stadt Geisa und die angrenzenden Gemeinden Buttlar, Schleid und Gerstengrund im Dienstgebäude der Stadtverwaltung Geisa, Marktplatz 27, 36419 Geisa |
| sowie in den Dienstgebäuden der angrenzenden Gemeinden | |
| - | Rasdorf, Am Anger 32, 36169 Rasdorf, |
| - | Nüsttal, Schulstraße 19, 36167 Nüsttal-Hofaschenbach und |
| - | Hofbieber, Schulweg 5, 36145 Hofbieber, |
| während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. | |
Die Bestimmungen dieser vorläufigen Anordnung gelten:
| a) | für dauerhaft in Anspruch zu nehmende Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG), |
| b) | für Flächen mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme (Zufahrten, Baufeld etc.) bis zur Beendigung der jeweiligen Maßnahmen. |
Die Abfindung für entzogene Flächen und die damit verbundenen Substanzverluste werden im Flurbereinigungsplan geregelt.
| 1. | Die TG der Flurbereinigung Geismar hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird. |
| 2. | Während der Bauzeit sind von der TG sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen. |
| 3. | Durch Betroffene bei der TG Geismar oder beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation angezeigte Nachteile, welche die durchschnittliche Belastung der übrigen Teilnehmer erheblich übersteigen, sind durch die TG zu entschädigen. Eine solche Entschädigung wird, soweit begründet, durch die Flurbereinigungsbehörde mit gesondertem Verwaltungsakt bzw. im Flurbereinigungsplan festgesetzt. |
| 4. | Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die vorübergehend In Anspruch genommenen Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die TG ist verpflichtet, dem Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet sind und die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder zur Verfügung stehen. |
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
Flurbereinigungsbereich Südwestthüringen,
Frankental 1, 98617 Meiningen,
einzulegen.
| Im Auftrag | |
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| DS |
| gez. Andreas Harnischfeger | |
| Referatsleiter | |
Im oben genannten Flurbereinigungsverfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.
Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartner sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite www.ds-tlbg.thueringen.de abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.