Wie in jedem Jahr wollen wir auch mit Beginn des Winters alle Grundstückseigentümer bitten, zu überprüfen, ob die Wasserzähler auf den Grundstücken gegen Frosteinwirkungen gemäß § 13 der Wasserversorgungssatzung (WVS) ausreichend geschützt sind.
Bei bewohnten Häusern, in denen die Wasserzähler im Kellergeschoss angebracht sind, ist dieser Schutz normalerweise gegeben. Wir erleben es aber immer wieder, dass Wasserzähler in Rohbauten oder aber außenliegende Wasserzähler (z.B. Gartenwasserzähler) im Winter auffrieren, wenn sie nicht ausreichend gegen Frost geschützt sind. Hausbesitzer sollten grundsätzlich Außenwasserrohre (z.B. zur Gartenbewässerung) bei Frost entleeren und absperren.
Nach den Bestimmungen unserer Wasserversorgungssatzung sind die Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass die Wasserzähler sowie Wasserrohre keinen Schaden erleiden. Entstehen Frostschäden, hat der Grundstückseigentümer die anfallenden Reparaturkosten zu tragen.
Wir möchten mit dieser Veröffentlichung auf die Gefahren für Schäden an Wasserzähler etc. aufmerksam machen, um die Grundstückseigentümer vor unnötigen Kosten zu bewahren.