Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der CoronaPandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr in ihrer Sitzung am 29. März 2023 nachstehende 3. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Hohenahr beschlossen:
§ 2 Gebührenhöhe wird um Abs. 3 wie folgt ergänzt:
„Bei mehrtägigen Angeboten von Bildungsträgern (Bildungswochen u.a.) wird eine Tagespauschale in Höhe von 40,00 € erhoben.“
Inkrafttreten
Diese 3. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Hohenahr tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hohenahr, den 14. April 2023