Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit
§§ 1, 2,3 und 10 Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr in ihrer Sitzung am 29. März 2023 nachstehende 5. Änderungssatzung über die Benutzung der Kindergärten erlassen:
(5) Verbindliche Aufnahmeanträge können jederzeit gestellt werden, über die Aufnahme wird grundsätzlich zum Anmeldestichtag 01. Februar (für die Aufnahme bis zum 31. Dezember des Jahres) bzw. 01. August (für die Aufnahme bis zum 31. Juli, dem Ende des Kindergartenjahres) entschieden. Später eingehende Anträge werden nach Alter des Kindes, Eingangsdatum des Antrages sowie der Platzkapazitäten der einzelnen Kindertagesstätten berücksichtigt.
Die Änderung der Kindergartensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebend Verfahrensvorschriften einhalten wurden.
Hohenahr, den 14. April 2023