Die Versammlung der Jagdgenossen hat in der Sitzung am 09. Mai 2023 beschlossen,
| a) | den Ertrag der Jagdpacht des Jagdpachtjahres vom 01. April 2022 bis 31. März 2023 nicht an die Jagdgenossen zu verteilen und |
| b) | den Jagdpachterlös |
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| 1) | zur Geschäftsführung der Jagdgenossenschaft Hohenahr, |
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| 2) | zur Rückzahlung des Darlehens, das zur Finanzierung der im Ausführungsplan zum Flurbereinigungsverfahren Erda vorgesehenen Maßnahmen aufgenommen wurde, |
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| 3) | zum Ausbau und zur Unterhaltung der Feld- und Waldwege sowie insbesondere Wasserläufe zweckgebunden der Gemeinde Hohenahr zur Verfügung zu stellen und |
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| 4) | den verbleibenden Reinerlös der Jagdpacht von der Gemeinde Hohenahr zweckgebunden |
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| 4.1. | zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes und |
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| 4.2. | zum Ausbau und zur Unterhaltung der Wasserläufe sowie der Feld- und Wirtschaftswege |
zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes (BJG) vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der derzeit gültigen Fassung, kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
Hohenahr, den 22. April 2024