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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 18/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach

Amt für Bodenmanagement Marburg

- Flurbereinigungsbehörde -

Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg

Tel.-Nr.: 0611 / 535-3217, Fax-Nr.: 0611 / 327605700

E-Mail: stephan.dietrich-eckhardt@hvbg.hessen.de

Gz.: 2-MR-05-20-89-01-B-0005#006

Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach

Verfahrensnummer: VF 2089

I. Vorläufige Besitzeinweisung

1. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

In dem Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach werden die Beteiligten gem. § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung zum 01.06.2024 -0.00 Uhr vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.

Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 66 FlurbG) vom 19.04.2024 geregelt.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).

Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

2. Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.

Anträge hierzu können telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:

Sachbearbeiterin Bodenordnung: Louisa Gläser

Tel.-Nr. 0611/535 3218, E-Mail: louisa.Glaeser@hvbg.hessen.de

Die Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde werden am

Mittwoch, den 22. Mai 2024 und Donnerstag, den 23. Mai 2024,

jeweils von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

im Dorfgemeinschaftshaus Ballersbach,

Jahnstraße 24; 35756 Mittenaar-Ballersbach

anwesend sein.

Teilnehmende, die in der Örtlichkeit in ihre neuen Grundstücke eingewiesen werden wollen (Anzeige der Grenzpunkte), werden gebeten, vorab einen Termin -im oben genannten Zeitraum- mit Frau Gläser abzustimmen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten zu dem vereinbarten Termin die in ihrem Besitz befindlichen Abfindungsunterlagen mitzubringen.

3. Hinweise
3.1 Rechtliche Wirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung).

3.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

3.3 Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

4. Bekanntmachung

Diese vorläufige Besitzeinweisung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Mittenaar, Bischoffen und Hohenahr sowie in den angrenzenden Gemeinden, Siegbach, Bad Endbach, Lohra, Biebertal, Ehringshausen und Sinn und in den angrenzenden Städten Gladenbach, Aßlar, Wetzlar und Herborn öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte mit der neuen Grundstückseinteilung für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der

a)

Gemeinde Mittenaar -Bauamt-, Leipziger Straße 1, 35756 Mittenaar - während der Dienstzeiten

b)

beim Amt für Bodenmanagement Marburg -Flurbereinigungsbehörde-, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg

- zu den Öffnungszeiten vom Kundenservice

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/VF2089 abrufbar. Durch die Veröffentlichung im Internet werden keine Rechtsmittel- oder Auslegungsfristen in Gang gesetzt.

Begründung

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.

Die formellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.

Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.

Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen ebenfalls vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Marburg

- Flurbereinigungsbehörde -

Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und

Geoinformation

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Anordnung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.

Begründung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen vom 19.04.2024 liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen können.

Bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberech-tigten, muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke für das gesamte Flurbereinigungsgebiet einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten möglicher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof

- Flurbereinigungsgericht -

Goethestraße 41+43, 34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Marburg, den 19.04.2024

Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
(LS) Im Auftrag
gez. Ralf Ufer, Abteilungsleitung