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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Hohenahr für das Haushaltsjahr 2023 

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr am 09. Dezember 2022 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

12.683.362 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-12.949.228 EUR

mit einem Saldo von

-265.866 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

317.550 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

317.550 EUR

Ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von

51.684 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

260.968 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.502.788 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-3.107.562 EUR

mit einem Saldo von

-604.774 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-55.565 EUR

mit einem Saldo von

-55.565 EUR

Ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

-399.371 EUR

festgesetzt.

§ 2

(1)

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0 € festgesetzt.

(2)

Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme, die Verlängerung oder Umschuldung und die Kreditbedingungen zu entscheiden.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

365 v.H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

365 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 380 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Festlegung von Erheblichkeitsgrenzen für die Beschlussfassung über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Hessische Gemeindeordnung (HGO)

(1)

Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 und 3 HGO und damit nicht zustimmungsbedürftig durch die Gemeindevertretung gelten folgende Beträge:

a)

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,

b)

alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 25.000 € je Deckungskreis.

In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; die Gemeindevertretung ist hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen.

(2)

Beträge nach Ziffer 1 bis zu einer Höhe von 5.000 € werden vom Bürgermeister genehmigt; Gemeindevorstand und Gemeindevertretung sind hierüber ebenfalls umgehend zu informieren.

Hohenahr, den 09. Dezember 2022

Der Gemeindevorstand
gez. Markus Ebertz, Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt und befinden sich im Nachgang dieser Bekanntmachung.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16. Januar 2023 bis 24. Januar 2023 im Rathaus zu den üblichen Öffnungs-/ Sprechzeiten öffentlich aus.

Hohenahr, den 09. Januar 2023

Der Gemeindevorstand
gez. Markus Ebertz, Bürgermeister

Gemäß § 97a i. V. m. § 105 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. 2020 I S. 915), erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023

zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

250.000 € (i.W.: Zweihundertfünfzigtausend Euro)

Der Haushalt hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Inhalte. Die Genehmigung ist gemäß §§ 92 Abs. 5 und 105 HGO mit folgenden Auflagen verbunden:

Auflagen

1.

Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. Haushaltsbegleitverfügung) sind der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i.S.v. § 97 Abs.4 HGO bitte ich bis zum 01. Februar 2023 zu übersenden.

2.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2022 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs.5 HGO bis zum 30. April 2023 zu erfolgen. Die sich auf § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2023 zu erfüllen.

Im Auftrag
(Siegel)
Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat