Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr am 09. Dezember 2022 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.683.362 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -12.949.228 EUR |
| mit einem Saldo von | -265.866 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 317.550 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 317.550 EUR |
| Ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von | 51.684 EUR |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 260.968 EUR |
und dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.502.788 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.107.562 EUR |
| mit einem Saldo von | -604.774 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -55.565 EUR |
| mit einem Saldo von | -55.565 EUR |
| Ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -399.371 EUR |
festgesetzt.
§ 2
| (1) | Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0 € festgesetzt. |
| (2) | Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme, die Verlängerung oder Umschuldung und die Kreditbedingungen zu entscheiden. |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 365 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 365 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Festlegung von Erheblichkeitsgrenzen für die Beschlussfassung über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
| (1) | Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 und 3 HGO und damit nicht zustimmungsbedürftig durch die Gemeindevertretung gelten folgende Beträge: |
|
| a) | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind, |
|
| b) | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 25.000 € je Deckungskreis. |
|
| In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; die Gemeindevertretung ist hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen. |
| (2) | Beträge nach Ziffer 1 bis zu einer Höhe von 5.000 € werden vom Bürgermeister genehmigt; Gemeindevorstand und Gemeindevertretung sind hierüber ebenfalls umgehend zu informieren. |
Hohenahr, den 09. Dezember 2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt und befinden sich im Nachgang dieser Bekanntmachung.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16. Januar 2023 bis 24. Januar 2023 im Rathaus zu den üblichen Öffnungs-/ Sprechzeiten öffentlich aus.
Hohenahr, den 09. Januar 2023
Gemäß § 97a i. V. m. § 105 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. 2020 I S. 915), erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr die
| I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023 |
zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
250.000 € (i.W.: Zweihundertfünfzigtausend Euro)
Der Haushalt hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Inhalte. Die Genehmigung ist gemäß §§ 92 Abs. 5 und 105 HGO mit folgenden Auflagen verbunden:
| Auflagen |
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. Haushaltsbegleitverfügung) sind der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i.S.v. § 97 Abs.4 HGO bitte ich bis zum 01. Februar 2023 zu übersenden. |
| 2. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2022 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs.5 HGO bis zum 30. April 2023 zu erfolgen. Die sich auf § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2023 zu erfüllen. |