Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr am 08. Dezember 2023 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.284.244 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -13.794.940 EUR |
| mit einem Saldo von | -510.696 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 283.550 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 283.550 EUR |
| Ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von | -227.146 EUR |
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im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 36.970 EUR |
und dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 995.350 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.134.607 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.139.257 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 800,000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -35.373 EUR |
| mit einem Saldo von | 764.627 EUR |
| Ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -337.660 EUR |
festgesetzt.
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf in Höhe von 227.146 EUR aus. Der Haushalts-ausgleich wird durch die kumulierten Überschüsse aus Vorjahren sichergestellt (§ 24 Abs. 2 GemHVO).
Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf in Höhe von 337.660 EUR aus. Durch den Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 36.970 EUR können die Auszahlungen für die ordentliche Tilgung der Kredite in Höhe von 35.373 EUR geleistet werden. Der Finanzhaushalt gilt somit als ausgeglichen (§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO).
§ 2
| (1) | Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 800.000 EUR festgesetzt. |
| (2) | Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme, die Verlängerung oder Umschuldung und die Kreditbedingungen zu entscheiden. |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 365 v.H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 365 v.H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Festlegung von Erheblichkeitsgrenzen für die Beschlussfassung über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
(1) | Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 und 3 HGO und damit nicht zustimmungsbedürftig durch die Gemeindevertretung gelten folgende Beträge: |
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| a) | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind, |
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| b) | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 25.000 EUR je Deckungskreis. |
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| In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; die Gemeindevertretung ist hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen. |
| (2) | Beträge nach Ziffer 1 bis zu einer Höhe von 5.000 EUR werden vom Bürgermeister genehmigt; Gemeindevorstand und Gemeindevertretung sind hierüber ebenfalls umgehend zu informieren. |
Hohenahr, den 08. Dezember 2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt und befinden sich im Nachgang dieser Bekanntmachung.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15. Januar 2024 bis 23. Januar 2024 im Rathaus zu den üblichen Öffnungs-/ Sprechzeiten öffentlich aus.
Hohenahr, 03. Januar 2024
Gemäß § 97a i. V. m. den §§ 103,105 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. 2020 I S. 915), erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr die
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024 |
1. | der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von |
800.000 € (i.W.: Achthunderttausend Euro)
2. | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
250.000 € (i.W.: Zweihundertfünfzigtausend Euro)
Der Haushalt hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Inhalte und wird unter folgenden Auflagen genehmigt:
Auflagen |
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. Haushaltsbegleitverfügung) sind der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO bekannt zu machen. Den Beleg dafür und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i.S.v. § 97 Abs.4 HGO bitte ich bis zum 28. Januar 2024 zu übersenden. |
| 2. | Im Haushaltsvollzug bitte ich um Informationen über sach- und zeitgerechte Aufstellung des Abschlusses 2023 und die Teilhabe an Ihrem Berichtswesen gem. § 28 GemHVO. |